Kündigungsfrist neue Kollegin

Hallo zusammen!

Mein Arbeitgeber stellt jemanden ein. Ein wenig schwierig, da die Dame seit über 10 Jahren für uns als Freelancer beschäftigt war und uns immer Rechnungen geschrieben hat.

Nun bekommt sie einen Arbeitsvertrag, in dem die Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende steht.

Alle anderen Kollegen (auch ich) haben Kündigungsfristen von sechs Wochen zum Quartalsende.

Ebenfalls hat sie den gesetzlichen Mindesturlaub von 20Tagen bei einer 5-Tage-Woche, alle anderen 29.

Ist das alles so korrekt?

Für eine kurze Info danke ich euch im Voraus.

Viele Grüße!
Saskia

Hallo,

ja. Es steht nirgends geschrieben, daß alle Mitarbeiter die gleiche Kündigungsfrist, die gleiche Arbeitszeit, den gleichen Urlaubsanspruch oder das gleiche Gehalt haben müßten.

Gruß
C.

Hallo,

wo kein Kläger, da kein Richter.

Da sich offensichtlich alles im rechtlichen Rahmen bewegt (Mindestanzahl Urlaubstage, Kündigungsfrist), kann der Vertrag „frei“ zwischen AG und AN gestaltet werden, was Urlaubstage und Kündigungsfristen angeht.

Wenn die Dame damit nicht einverstanden ist, könnte Sie (sofern vorhanden) zum Betriebsrat gehen und auf Gleichbehandlung verweisen.

Ro

Einen Betriebsrat haben wir nicht :frowning:

Hallo,

der ist auch erst ab einer bestimmten Anzahl von MA vorgeschrieben.

Also ist es nun an der Angestellten, den Vertrag so zu unterzeichnen oder es zu lassen bzw. neu zu verhandeln.
Wie schon geschrieben: Wenn die gesetzlichen Untergrenzen/Rahmenbedingungen (Urlaub, Kündigungsfrist) eingehalten werden, kann der AN mit AG aushandeln, was beliebt und seien es 40 Tage Urlaub und sechs Monate Kündigungsfrist.

Rein rechtlich gibt es nach den bisherigen Fakten nichts zu rütteln.

Ro

1 Like

Und das soll jetzt was aussagen? Was könnte denn ein Kläger beim Richter erreichen?

Wo genau sollte die hier durch was vorgeschrieben sein?

Hallo,

wie schon eingangs geschrieben: Sofern ein BR vorhanden ist.

In größeren Betrieben gibt es einen BR und eben auch entsprechende BV, in denen solche Dinge (Einkommen, Urlaub etc.) geregelt sind, soweit nicht von Tarifverträgen abgedeckt.

Und genau in solchen größeren Betrieben gibt es eben auch den Grundsatz der Gleichbehandlung (Urlaub, Einkommen).
In kleinen Betrieben kann individuell verhandelt werden und eben Person A mehr als Person B mit demselben Job verdienen.

Der Ausspruch „wo kein Kläger, da kein Richter.“ bedeutet im übertragenen Sinne, wenn sich niemand beschwert, ändert sich auch nichts.
Das bedeutet weiterführend, wenn die entsprechende MA nichts unternimmt, passiert auch nichts.

Ro

1 Like

hallo,

du dilettierst mal wieder vor Dich hin ?

Ein BR ist überhaupt niemals „vorgeschrieben“. Die Wahl eines BR ist möglich, aber nicht zwingend ab 5 AN.

Der sog. „Tarifvorbehalt“ des § 77 Abs. 3 BetrVG ist Dir also völlig unbekannt ? Ein BR hat nie das Recht, die Vergütung der AN zu regeln - gerade auch dann nicht, wenn es keinen TV gibt.

Auch das ist erst mal so pauschal völliger Quatsch.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt in allen Betrieben - unabhängig von der Größe. Nur hat das eben nichts mit absoluter Gleichmacherei zu tun, sondern mit den Vergütungsgrundsätzen.
Und auch in Betrieben mit BR und sogar tarifgebundenen Betrieben hat der AG in bestimmten fällen Mittel und Möglichkeiten, frei verhandelte Arbeitsverträge abzuschließen.

5 Like

Hi!

Echt?
Ein Betriebsrat ist vorgeschrieben?
Das steht in genau welcher Vorschrift?

Gruß
Guido

2 Like

Hallo,

das wurde doch schon korrigiert dargestellt.

Ab einer gewissen Anzahl von MA gibt es die Möglichkeit, einen BR zu gründen.

Ro