Kündigungsfrist (pro Arbeitstag!) nach Tarifvertrag IGZ Zeitarbeit

Hallo an alle,

ich frage für eine Freundin, weil ich ihr bei dieser Frage auch nicht weiter helfen konnte, auch google konnte nicht helfen. Hier der Fall: Ein Arbeitsvertrag wurde zum 17.Mai 2016 (DIENSTAG) abgeschlossen, weil Montag ein Feiertag war. Es handelt sich um einen Tarifvertrag der iGZ e.V mit einem Zeitarbeitsunternehmen.

Kündigungsfristen wie folgt: „…Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer
Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden. Von der fünften Woche an bis zum Ablauf
des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat bis zum
sechsten Monat des Beschäftigungsverhältnisses 2 Wochen…“

Nun die Frage:
Am Freitag den 17.Juni will Sie kündigen, zum Freitag den 24.06, dies wurde bereits am Telefon mit der Zeitarbeitsfirma abgesprochen. Selbst wenn sie nicht kündigt, würde sie am Freitag den 17.Juni von der ZAF gekündigt werden, da es keinen weiteren Einsatz für sie gibt … dies wurde ihr am Telefon so gesagt. Sie soll nach der Arbeit dort vorbei kommen. Sie hat am Freitag, den 17. einen Termin vor Ort bei der ZAF. Der Arbeitseinsatz beim „Kunden“ endet auch am 17.Juni (und die ZAF hat keinen weiteren Einsatz für sie).
Die ZAF meinte zu ihr, da sie an einem Dienstag anfing, zähle nur die volle Woche, also würde am Freitag den 17.06. erst die 4 Woche ablaufen, insofern ist die Kündigungsfrist 2 Tage und nicht 1 Woche. (Ich denke die wollen sie schnell loswerden und nicht 1 Woche ohne Einsatz zahlen)

Stimmt das ? Würden die 4 Wochen Kündigungsfirst nicht zum Dienstag den 14. Juni ablaufen und ab dem Mittwoch den 15.Juni gilt die Kündigungsfrist von 1 Woche?
Sie wollte am 17.Juni zum 24.Juni kündigen. Ab dem 1.Juli hat sie einen neuen Job, mit einer Woche ohne Geld kann sie leben. Aber 2 Wochen unbezahlt wären ein Problem. ALG1 bekommt sie nicht.

Danke schonmal für die Experten Antworten!

LG
Jasmin

Hallo,

ich glaube, die irren. Es ist nur die Rede von Wochen, nicht von „vollen Wochen“, und wenn sie an einem Dienstag angefangen hat, fangen die Wochen für sie auch am Dienstag an zu zählen. Aber sie können ihr immer noch am 13. zum 20. oder am 14. zum 21. usw. kündigen, es muss auch nicht wochengenau gekündigt werden!

Gruß
Christa

Danke!

Wenn sie ihr am 13. kündigen, könnten die 2 Tage noch gelten. Aber bis 17. soll sie noch arbeiten, ich denke die wollen, dass sie ihren Einsatz noch voll beim Kunden bis zum 17. abarbeitet (ohne „krank“ zu werden). Der Kundeneinsatz ended am Freitag Mittag, danach hat sie einen Termin bei der ZAF (in einer anderen Stadt).

Lieder kann ich meine Rechtsschutzversicherung nicht in Anspruch nehmen um für sie nachzufragen (ich bekommen kostenlose telefonische Beratung vom Anwalt) .

Es geht wie gesagt explizit um die einzelnen Arbeitstage, und die Aussage der ZAF „volle Woche“. Dazu konnte ich im Netz nichts finden. Das können nur Experten beantworten.

LG
Jasmin

Die Fristen sind MINDESTFRISTEN, d. h. sie könnten ihr auch am 13. zu einem späteren Zeitpunkt kündigen.

Volle Woche ja, aber dann eben am Dienstag. Es ist nirgendwo gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Woche am Montag anzufangen hat.

Hier sind Beispiele für Fristbeginn, auch wenn es da um Anhörung des Betriebsrats bei einer Kündigung usw. geht, da sind auch verschiedene Kündigungstage angegeben und der Beginn der jeweiligen Frist: http://uvf.de/uvf/home/service__termine/uvf-rechtstipp/kurz__knapp/frist_berechnen.de.html

Gruß
Christa

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Hallo,

erkennbar sind die vier Wochen vorbei, womit die erste Regelung (2 Tage) nicht zum Tragen kommt. Die Formulierung „von der 5. Woche an“ bedeutet nichts anderes als „von Beginn der fünften Woche an“ und damit ab dem 29.Tag. Die 5. Woche muss keinesfalls vollständig abgelaufen sein.

Wer sich auf den Standpunkt stellt, dass die 5. Woche vorbei sein muss, der sollte erklären können, warum dann eine Lücke von einer Woche bestehen kann (Ende 4. und Beginn 6.).

Zweifel an der Auslegung von Vertragstexten gehen zu Lasten des Verwenders. In diesem Fall zu Lasten der Firma.

Gruß
vdmaster

Danke!
So war meine Vermutung, aber ich wusste es nicht genau.

Hallo,

ja, aber erst am 14.06., also übermorgen. Deswegen sollte die Freundin bis Dienstag auch noch die Füße stillhalten, finde ich.

Gruß
Christa

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Sie sollte über die Fristen natürlich nicht mit denen diskutieren, bevor die oder sie tatsächlich kündigen.

Dein Sicherheitshinweis ist „gerade in der heutigen Zeit“ angebracht. :stuck_out_tongue_winking_eye:

Gruß
vdmaster

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Ja das habe ich ihr bereits erklärt, aber das Kind ist schon in den Brunnen gefallen, sie hat es offensichtlich schon am Telefon abgesprochen. Jetzt will ich ihr noch Ratschläge zum Termin am 17. geben.
Zum Beispiel soll sie den Empfang der Kündigung bestätigen aber keine Einverständniserklärung unterzeichnen.
Ich stelle mir vor, bei der Unterschrift der Empfangsbestätigung zu schreiben: „Ich bestätige den Empfang des Dokumentes, die Kündigungsfrist ist meiner Meinung nach nicht korrekt“ … irgend wie so. Und das mit dem Handy fotografieren bevor sie es abgibt.

Das ist es ja, deshalb habe ich es nochmal erwähnt. :wink:

Was? Sie soll denen nur nicht sagen, dass sie mit ihrer Meinung falsch liegen, das kann sie immer noch bei Erhalt der Kündigung machen!

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Ja genau das werde ich ihr sagen, falls sie mit denen nochmal telefoniert.
Erst am Freitag wenn sie etwas unterzeichnen soll, entsprechend den Zusatz schreiben (bin mir nämlich nicht sicher, ob sie sich alles durchliest was sie unterschreibt, deshalb werde ich ihr das so erklären)

Hallo,

beim Beginn eines Arbeitsverhältnisses gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit - d.h. das Arbeitsverhältnis kann zu jedem beliebigen Tag begonnen werden und alle Fristen beginnen am vereinbarten Tag.
Wenn also das Arbeitsverhältnis zum 17.05. begonnen wurde, beginnen alle relevanten Fristen am 17.05. um 0:00 Uhr.
Die 4-Wochen-Frist endet somit am 13.06. um 24:00 Uhr.

Das hier:

ist Quatsch, sofern es nicht ausdrücklich im Arbeits- bzw. Tarifvertrag drinsteht (was ich jetzt nicht überprüft habe)

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist zu beachten, daß für die Fristberechnung der Tag des (ggfs. beweisbaren) Zugangs der Kündigungserklärung beim Vertragspartner maßgeblich ist. Würde also am 13.06. eine Kündigung des AG beim AN (oder umgekehrt) eingehen, wäre noch die 2-Tage-Frist gültig, danach würde bis zum 16.07. die Frist von 1 Woche gelten.

&Tschüß
Wolfgang