Hallo an alle,
ich frage für eine Freundin, weil ich ihr bei dieser Frage auch nicht weiter helfen konnte, auch google konnte nicht helfen. Hier der Fall: Ein Arbeitsvertrag wurde zum 17.Mai 2016 (DIENSTAG) abgeschlossen, weil Montag ein Feiertag war. Es handelt sich um einen Tarifvertrag der iGZ e.V mit einem Zeitarbeitsunternehmen.
Kündigungsfristen wie folgt: „…Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer
Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden. Von der fünften Woche an bis zum Ablauf
des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat bis zum
sechsten Monat des Beschäftigungsverhältnisses 2 Wochen…“
Nun die Frage:
Am Freitag den 17.Juni will Sie kündigen, zum Freitag den 24.06, dies wurde bereits am Telefon mit der Zeitarbeitsfirma abgesprochen. Selbst wenn sie nicht kündigt, würde sie am Freitag den 17.Juni von der ZAF gekündigt werden, da es keinen weiteren Einsatz für sie gibt … dies wurde ihr am Telefon so gesagt. Sie soll nach der Arbeit dort vorbei kommen. Sie hat am Freitag, den 17. einen Termin vor Ort bei der ZAF. Der Arbeitseinsatz beim „Kunden“ endet auch am 17.Juni (und die ZAF hat keinen weiteren Einsatz für sie).
Die ZAF meinte zu ihr, da sie an einem Dienstag anfing, zähle nur die volle Woche, also würde am Freitag den 17.06. erst die 4 Woche ablaufen, insofern ist die Kündigungsfrist 2 Tage und nicht 1 Woche. (Ich denke die wollen sie schnell loswerden und nicht 1 Woche ohne Einsatz zahlen)
Stimmt das ? Würden die 4 Wochen Kündigungsfirst nicht zum Dienstag den 14. Juni ablaufen und ab dem Mittwoch den 15.Juni gilt die Kündigungsfrist von 1 Woche?
Sie wollte am 17.Juni zum 24.Juni kündigen. Ab dem 1.Juli hat sie einen neuen Job, mit einer Woche ohne Geld kann sie leben. Aber 2 Wochen unbezahlt wären ein Problem. ALG1 bekommt sie nicht.
Danke schonmal für die Experten Antworten!
LG
Jasmin