Kündigungsfristen des Arbeitnehmers

Hallo.

Darf der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Klausel verwenden, dass für den Arbeitnehmer entsprechend des §622 BGB die Kündigungsfristen des Arbeitgebers gelten?

„Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers.“

Wie wäre die Kündigungsfrist nach 14 Jahren Betriebszugehörigkeit? (3 Jahre davon hat die Ausbildung gedauert)

Vielen Dank für eine Antwort.

ja, geht, steht auch im §622:
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Also solange die Frist nicht länger ist, geht das

In dem Fall sollten es 5 Monate sein

Hallo,

  1. Die Vereinbarung „gleichlaufender“ Kündigungsfristen für AG und AN ist zulässig wie das BAG mehrfach entschieden hat, zuletzt 28.5.2009 . Dies ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung von § 622 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 BGB.
  2. Da die Ausbildungszeit mitzurechnen ist, beträgt für beide Seiten nach 14 Jahren die Kündigungsfrist „fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats“.

Ich denke Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres (typ. Lehre/Ausbildung) zählen nicht mit.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Aber wenn man von 14 Jahren 3 Lehrjahre abzieht, werden wohl auch noch mind. 10 Jahre = 4 Monate übrig bleiben. Ab 12 Jahre wären es 5 Monate.

MfG
duck313

sind zu berücksichtigen.

VG
Guido

Danke für die Klarstellung!
Aber warum ist das im BGB nicht gestrichen ?
Urteil ist fast 6 Jahre her.

Hallo,

weil der Gesetzgeber auch manchmal etwas lustlos ist.
Ist auch kein Einzelfall. § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG (Urlaubsverfall) ist auch durch EuGH-Rechtsprechung für den gesetzlichen Urlaub obsolet. Auch hier hat der Gesetzgeber bisher nicht reagiert.

&Tschüß
Wolfgang

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