Kündigungsfristen

Hallo!

Ein Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag in einem Altenheim mit einer kirchlichen Trägerschaft abgeschlossen (Gesellschaftsform des Arbeitgebers war eine gGmbH). Das Beschäftigungsverhältnis besteht seit dem 01.01.2010. Laut Arbeitsvertrag beträgt die Kündigungsfrist 4 Monate zum Quartalsende. Der Arbeitgeber ist im Jahr 2016 in die Insolvenz gegangen.

Durch die Insolvenz des Arbeitgebers wurde das Altenheim von einem anderen Altenheim übernommen. Dieses Altenheim führt die Gesellschaftsform GmbH. Ein neuer Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Bis auf den Namen des Arbeitgebers hat sich augenscheinlich für den Arbeitnehmer nichts geändert.

Der Arbeitnehmer möchte den Arbeitgeber wechseln und kündigen.

Bleiben die „alten Kündigungsfristen“ des Arbeitsvertrags bestehen oder gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen?

Sollten die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, zu wann kann das Beschäftigungsverhältnis bei einer Aushändigung der Kündigung bis zum 31.03.18 beendet werden?

Danke
Carsten

Es gelten zunächst die gesetzlichen Fristen.
Alleine wenn (kürzere) Fristen zugunsten der Arbeitnehmers im Vertrag formuliert sind, gelten diese.
Längere als die gesetzlichen Fristen im Vertrag wären für den Arbeitehmer unwirksam, aber für den Arbeitgeber wirksam wenn dieser eine Kündigung aussprechen wollte.

Über konkrete Fristen kann hier nichts gesagt werden. Die hängen von der tatsächlichen Beschäftigungsdauer ab, die unbekannt ist.

Woher nimmst du das? Es ist nämlich schlicht absoluter Blödsinn.

Hi!

Das heißt also, es handelt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB.

Dieser sagt (vereinfacht) aus, dass der neue Arbeitgeber die Rechte und Pflichten übernimmt, was auch hierdurch

nicht unbedingt widerlegt wird.

Ja, es kann sehr gut sein, dass die alten Fristen noch Gültigkeit haben.

Allerdings ist es durchaus möglich, dass frühestens ein Jahr nach dem Betriebsübergang eine andere Regelung gültig geworden ist - darüber solltest Du Dich aber beim Personal-/Betriebsrat oder in der Personalabteilung informieren.

Zu dem, was @odo01 geschrieben hat: Vergiss es!
Das, was im § 622 BGB geregelt ist, kann durchaus verlängert werden, wenn die vereinbarte Frist für den Arbeitnehmer nicht länger als die für den Arbeitgeber ist, wobei natürlich eine Frist von mehreren Jahren problematisch wird.

VG
Guido

räusper