Hallo;
bleibt der Kündigungsschutz für einen Wahlvorstand einer Betriebsratswahl auch dann bestehen, wenn der Wahlvorstand nicht von der Belegschaft gewählt, sondern vom Arbeitsgericht eingesetzt wurde?
Danke und Gruß
aiktr123
Hallo;
bleibt der Kündigungsschutz für einen Wahlvorstand einer Betriebsratswahl auch dann bestehen, wenn der Wahlvorstand nicht von der Belegschaft gewählt, sondern vom Arbeitsgericht eingesetzt wurde?
Danke und Gruß
aiktr123
Hallo!
Das ist egal, wie der Wahlvorstand bestellt worden ist.
Guckstu § 15 Abs. 3 KSchG http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__15.html.
Schöne Grüße!
Hallo;
erstmal vielen Dank für die Antwort!
Wie ist dann aber der letzte Satz im Absatz 3 des §15 zu verstehen :
Hintergrund meiner Frage ist ein Beitrag auf der Seite „brwahl.de“ :
https://www.brwahl.de/de/betriebsrat-werden/kuendigungsschutz-betriebsratswahl
Da steht unter dem Punkt „Mitglieder des Wahlvorstandes“ in der Zusammenfassung als letzter Punkt :
Wie muß man das nun verstehen - ich verstehe es so, dass der besondere Kündigungsschutz eines Wahlvorstandes entfällt, wenn er vom AG eingesetzt wurde, oder !?
Danke und Gruß
aiktr123
Das betrifft den ersetzten Wahlvorstand.
Achso…
Schade…
Trotzdem Danke und Gruß
aiktr123