Kündigungsschutzklage - ja oder nein?

Hallo zusammen,

ein AN erhält eine Kündigung fristgerecht zum Ende der Kündigungsfrist, mit sofortiger Freistellung erhalten. Vorher hatte der AN einen angebotenen Aufhebungsvertrag abgelehnt.

Vorherige Abmahnungen hat der AN nicht gehabt oder sind ihm einfach nicht bekannt. Keine Ahnung, ob nachträglich irgendwelche ‚auftauchen‘.

Ein Grund wird in dem Kündigugnsschreiben nicht genannt und bei nachträglicher Anfrage wird nicht geantwortet.

AG hat mehr als 1000 Mitarbeiter.

Falls der AN sich entscheidet eine Kündigungschutzklage einzureichen:

  1. Soll er schon bei der Einreichung anwaltlich vertreten sein oder kann man auch nachher einen Anwalt hinzuziehen?

  2. Falls der AN den Prozess verliert, was passiert dann? Ist der Gütetermin ein Termin mit den Anwälten der Gegenseite(Firma)?

Vorab schon vielen Dank und freundliche Grüße!

Auch hallo

Vrmtl. besteht das Arbeitsverhältnis schon länger, von daher empfiehlt sich die Einschaltung eines Anwalts (vor allem um formellen Fehlern vorzubeugen oder die des AG „auszunutzen“). Für Weiteres siehe z.B. https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-kuendigungsschutzklage_140970.html Aber selbst wenn der AN die K.klage gewinnt, will er/sie das Beschäftigungsgerhältnis wohl eher nicht fortsetzen…

mfg M.L.

In der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang. Der Arbeitnehmer muss seinen Anwalt selbst bezahlen, auch wenn er obsiegt, deswegen kann es sinnvoll sein, ohne Anwalt vorzugehen. In der Güteverhandlung vermittelt der Richter, der hat den Ausgleich der beiderseitigen Interessen grob im Blick. Profis schwänzen allerdings die Güteverhandlung, das ist eher was für Weicheier :smile:

Der Arbeitnehmer kann auch nach gescheiterter Güteverhandlung noch einen Anwalt mandatieren.

Wenn der Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung hat, Gewerkschaftsmitglied oder in Bremen oder im Saarland Mitglied der Arbeitnehmerkammer ist, kann er sich dadurch kostenfrei arbeitsrechtlich beraten und ggf. vertreten lassen.

Hallo,
was hat denn der Betriebsrat zu der Kündigung gesagt?
Gruß
Schrella

Es gibt keinen Betriebsrat und wer danach fragt geht ohne auf die Kuendigungsfrist warten zu muessen.

Hallo,

eine Kündigung muß vom AG erst im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem ArbG begründet werden, wenn es im Betrieb keinen BR gibt.

Seit Zugang der Kündigung läuft eine 3-Wochen-Frist gem. § 4 Abs. 1 KSchG
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html

Eine Klage kann auch erst mal zur Fristwahrung ohne Begründung eingereicht werden. Bei jedem ArbG gibt es Rechtspfleger, die beim Abfassen der Klage behilflich sind. eine Zurücknahme einer Klage ist bis zum Kammertermin jederzeit ohne weitere Kosten möglich.

&Tschüß
Wolfgang

Ist also nicht in Deutschland … die Firma …

Hallo,

und von was sonst

träumst Du nachts ?

3 Like

Ein Betriebsrat ist keine Pflichtveranstaltung.
Die Belegschaft muss ihn haben wollen.
Will sie ihn nicht, oder traut sie sich nicht, dann gibt es halt keinen
Denk mal an Aldi und SAP, wie lange die keinen BR hatten!

2 Like

Aber dass die Frage nach einem Betriebsrat zu einer Fristlosen Entlassung führt, sollte in Deutschland nicht möglich sein. Darauf bezog sich meine Anmerkung.
Schöne Grüße
Schrella

Ist es aber. Willkommen in der Realität.

1 Like

Die Firma ist in Deutschland.

Das führt nicht zu einer „fristlosen Entlassung“ sondern zu einer ‚Entschädigung‘/Abfindung, dass man keinen Betribsrat haben darf und die Möglichkeit früh zu gehen.

Danke für die Antwort!

Danke!

Und? Was nutzt dir das? Meinst du, dass sich das gut macht im Lebenslauf?

Es gibt eben Arbeitgeber, die da durchaus bereit sind, Geld in die Hand zu nehmen.