Kurzarbeit Gleitzeitaufbau

Hallo zusammen,

mal folgendes angenommen:

Zur Einführung von Kurzarbeit müssen die Mitarbeiter 2 Wochen Urlaub bzw. Freischicht einbringen (laut Unternehmen als Grundvoraussetzung damit Kurzarbeit beantragt werden kann).
Im Anschluss an die 2 Wochen beginnt Kurzarbeit, der Freischicht-Stand am Tagesende wird gespeichert (Kurzarbeit Start-Saldo).
Zwischendurch wird immer mal wieder gearbeitet, aufgrund Minimalbesetzung und Mindestabdeckung eines bestimmten Zeitrahmens erfolgt Freischichtaufbau (bezogen zum Kurzarbeit Start-Saldo).
Dieser muss laut Führungskraft nicht bis zum Monatsende, sondern bis zum Ende der Kurzarbeitsphase ausgeglichen (bezogen zum Kurzarbeit Start-Saldo) sein.
Wie lange die Kurzarbeit geht ist nicht bekannt (da Ende unbekannt und ständig verlängert).
Beantragt (und genehmigt) ist sie (angeblich) bis zum Jahresende, sodass nach Rücksprache mit der Führungskraft derzeit kein Problem bzgl. Gleitzeitaufbau besteht.
Nun steht überall im Internet, dass aufgebaute Gleitzeit im selben Monat wieder abzubauen wäre (entgegengesetzt der Meinung der Führungskraft bis zum Ende der Kurzarbeit).
Nun ist die Führungskraft doch der Meinung, dass bis zum Monatsende kein Gleitzeitaufbau (bezogen zum Kurzarbeit Start-Saldo) erfolgen darf, wobei die Führungskraft informiert ist, dass das nicht möglich ist (da akt. deutlich drüber und die nächsten 2 Wochen wieder Kurzarbeit).
Die Kurzarbeit erfolgt als Kurzarbeit „null“, d.h. es darf nicht gearbeitet werden, somit auch kein Auf-/Abbau an diesen Tagen möglich!

Was gilt denn nun und hätte man bei diesem Szenario als MA etwas zu befürchten, wenn man „gesetzeswidrig“ Gleitzeit aufbauen „muss“, z.B. bekommt man dann das Kurzarbeitergeld gestrichen oder droht sogar eine Strafe?

Hallo,

auch wenn es sich aufgrund der Schilderung nicht ganz genau beurteilen läßt, riecht das schon ziemlich „streng“.
Denn Kurzarbeit „null“ ist auch Arbeitsleistung „null“. Evtl anfallende Tätigkeiten hätte der AG bei der Anmeldung der Kurzarbeit berücksichtigen müssen - indem er zB Kurzarbeit 80% oder 90% anmeldet.
Allerdings hat der AG die Möglichkeit, bei der (nachträglichen) Abrechnung mit der AA dies zu korrigieren.
Allerdings verändern sich natürlich mit einer derartigen nachträglichen Korrektur auch die Vergütungen der AN, den KuG gibt es nur für den Zeitraum, in dem auch tatsächlich Arbeitsausfall stattfand. Für die tatsächlich geleistete Arbeit muß auch die normale Vergütung gezahlt werden. Bei diesem Grundsatz fehlt mir gerade die Phantasie, wie es der AG hinbekommt, korrekt abzurechnen, wenn er die geleistete Arbeit lediglich auf Zeitkonten erfasst und somit nicht im laufenden Monat vergütet.
Hier sollte der AN auf seine Abrechnung achten, auf der KuG und ggfs. Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit ausgewiesen sein müssen.

Haftungsrechtlich ist aber der AN grundsätzlich außen vor, wenn der AG die AA versucht zu betrügen - es sei denn der AN leistet aktive Beihilfe zB mit Unterschriften auf Belegen, die für den AN erkennbar objektiv falsch sind.

&Tschüß
Wolfgang

ok vielleicht hatte ich mich da nicht ausreichend ausgedrückt: im angegebenen Szenario erfolgt die Kurzarbeit null neben normalen Arbeitstagen, d.h. jeder Tag wird separat betrachtet: mal Kurzarbeit null, mal normal arbeiten (ggf. mit Freischichtaufbau wenn notwendig), mal 1 Tag Freischichtabbau etc. (also nicht der komplette Zeitraum der genehmigten Kurzarbeit erfolgt tatsächlich in Kurzarbeit, da sich zwischendurch auch ganz normale Arbeitstage/Urlaubstage/Freischichttage befinden).
Die Entgeltabrechnung passt, es wird zwischen Kurzarbeit und nicht-Kurzarbeit unterschieden.
Allerdings könnte es sein, dass das Entgelt sozusagen als Vorschuss geleistet wird und sobald festgestellt wird, dass die Bedingung für das Kurzarbeitergeld nicht erfüllt wurde (aufgrund betrieblich notwendigem Freischichtaufbau) und der Betrieb somit das Kurzarbeitergeld „zur Auszahlung an den MA“ nicht erhält bzw. dieses zurückgefordert wird, ebenfalls vom MA einbehalten wird, da dieser unerlaubt Freischicht aufgebaut hat.
Beihilfe zum Betrug wird vom AN nicht geleistet: es wird nichts unterschrieben, der MA weißt den Vorgesetzten sogar aktiv auf den Freischichtaufbau hin.

Hallo,

der „Knackpunkt“ ist der Aufbau von Zeitguthaben während einer Phase von Kurzarbeit. Das darf es eigentlich nicht geben. Der AG muß den gearbeiteten Tag normal vergüten und die Arbeitsleistung sowie die Vergütung bei der Abrechnung mit der AA angeben. Durch die geleistete Arbeit reduziert sich dann der Prozentsatz der Kurzarbeit.
Ausnahmen von dieser Regel kann es höchstens für evtl. entstehende Zeitzuschläge für Nacht- und/oder Sonn- und Feiertagsarbeit geben.

Alberca

Ja soweit ist das klar, aber was würde passieren, wenn dennoch Zeitaufbau vom MA erfolgt (aufgrund betrieblicher Vorgaben, z.B. durch Anweisung des Vorgesetzten bzw. weil anders nicht machbar oder unerwarteter Krankheitsausfälle von MA, sodass die verbleibenden MA um Stundenaufbau nicht herum kommen)?
Hat der MA etwas zu befürchten, z.B. wenn dem Betrieb das Kurzarbeitergeld gestrichen wird bzw. zurückgefordert wird?

Hallo,

wer Augen hat zu lesen, sollte auch lesen:

Wenn aber der AG dem AN aktiv und ausdrücklich einen Aufbau von Zeitguthaben anbietet, dann wird es evtl. schon kritisch für den AN wegen Beihilfe, denn das darf es wie schon geschrieben in einer Kurzarbeitsperiode grundsätzlich nicht geben.

Und wenn die AA das KuG zurückfordert, dann muß der AG die gesamte Zeit, die der AN hätte arbeiten müssen, vergüten, das nennt sich dann „Annahmeverzug“.

Alberca

alles klar, vielen Dank - die Situation ist ziemlich komplex (aufgrund unterschiedlicher Vorgaben AG/AA)