„Kurzarbeit Null“ und AG bittet AN zu arbeiten

Hallo an alle,

ich habe jetzt eine Weile im Internet gesucht, aber leider keine eindeutige Aussage mit Quelle gefunden.

Frage (es geht nicht um mich!):
Wenn der Arbeitgeber (40 Stunden / Woche) dem Arbeitnehmer einen Kurzarbeitsvertrag gibt, in dem die Kurzarbeit ´Null´ vereinbart wurde, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bitten, während dieser Kurzarbeit ´Null´ trotzdem „hin und wieder“ ins Büro zu kommen „um zu helfen“ ?
Ich dachte ich hätte mal gelesen, dass dies nicht zulässig ist. Aber wie gesagt, ich finde die Quelle nicht mehr. Kann mir ein Wissender helfen?

LG
Jasmin

Lesen:


da wird das als Subventionsbetrug seitens des AG gewertet wenn der AG im Rahmen seines Direktionsrechtes die Arbeitsaufnahme verlangt. ramses90

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Hallo Jasmin,
ich bin zwar kein Arbeitsrechsexperte, aber der AG gibt doch dem AN keinen Kurzarbeistvertrag ?
Der AG meldet AN, die er „unter Vertrag“ hat, zur KA an, die Regeln legt die Agentur für Arbeit fest.
Soweit mit bekannt, werden die betr. MA vom AG namentlich an die Agentur gemeldet.

Und wie schon richtig gesagt, sollte der AN in der zeit, in der er entspr, Leistungen bezieht, trotzdem für seinen AG tätig sein, dann ist das Betrug. Der AG lässt sich ja damit quasi die Arbeistleistung von der Agentur entlohnen…
Falls der AG dies vom AN fordert, würde ich mir das vom AG schriftlich geben lassen, sonst hat der Leistungsempfänger im Falle, dass es bekannt wird, ein Problem .

Gruß
M.

Der AG muss muss der Arbeitsagentur einen Stundenzettel ausfüllen an welchen Tagen wieviel gearbeitet wurde. Wenn er den nicht richtig ausfüllt dann betrügt er.
Meines Wissens muss der Arbeitnehmer die Möglichkeiten zu Arbeiten die angeboten werden annehmen. Die werden dann natürlich zum normalen Lohn bezahlt.
gruß Hartmut

Moin,

Das ist keineswegs zwangsläufig Betrug. Kurzarbeit wird angemeldet und der AG (ich bin einer) geht in Vorleistung, das Geld laut gearbeitetem Stundenzettel wird auf Antrag dann hinterher erstattet. Kürzere Unterbrechungen der Kurzarbeit sind auch erlaubt, ansonsten muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Wenn der Stundenzettel geführt und richtig abgerechnet wird, ist das kein Problem. Wird allerdings Stundenzahl 0 eingetragen und dennoch gearbeitet, dann wird es einer.
Ansonsten kann auch zwischendurch flexibel gearbeitet werden. genau dafür ist das Instrument ja da.

Ich habe vor einigen Tagen den Vordruck dazu ausgefüllt. Die Anzahl der MA wird angegeben und eine Schätzung, wie hoch die Kurarbeit ausfallen wird und wie lange es dauern wird. Diese muss dann erst noch bewilligt werden, der Rest ist, wie gesagt, flexibel gestaltet.
Wie es bei großen Unternehmen aussieht, kann ich nicht sagen.
-Luno

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Hallo,

da gibt es grundsätzlich keinen Unterschied zwischen „Groß“- und "Klein"unternehmen. Endgültig abgerechnet wird erst im Nachhinein. Alle Betriebe sollen die nötige „Luft“ haben, kurzfristig auf Veränderungen zB der Auftragslage reagieren zu können.
Deswegen gibt es zuerst auch mal keine „Betrugskeule“ für den AN. Allerdings muß sich der AN am Monatsende schon genau die Abrechnungen und Überweisungen seines AG anschauen, die ja aufgeschlüsselt sein müssen nach Entgelt und KuG, sofern der AN im Abrechnungszeitraum auch nur eine Minute gearbeitet.
Der AN kommt erst dann in eine rechtliche Haftung, wenn er bemerkt, daß es auffallende Unstimmigkeiten bei der Abrechnung gibt und nicht reagiert - zumindest nicht beim AG nachfragt.

&Tschüß
Wolfgang

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