Kurzfristig angeordnete Dienstreise: Fristen?

Hallo Forum! :wink:

Ich würde gerne über die Möglichkeiten zur kurzfristigen Anordnung von Dienstreise diskutieren und stelle folgenden fiktiven Fall dar:

Ein Arbeitgeber (AG) und ein Arbeitnehmer (AN) haben ein gespanntes Verhältnis. Der AG hat den AN gebeten, sich schnellstmöglich und freiwillig einen neuen AG zu suchen, ansonsten werden er „die Situation so ungemütlich werden lassen“, dass der AN sich „sowieso bald einen neuen Job“ suchen werde. Der AN, der sich gerade in der Meisterschule befindet, will sich erst nach deren Abschluß in 12 Wochen um eine neue Stelle bemühen, weil er sich dann deutlich bessere Chance ausrechnet. Der AN hat dies dem AG mitgeteilt und angeboten, das Unternehmen dann sofort nach Abschluß der Meisterschule, spätestens aber innerhalb der nächsten 3-4 Monate zu verlassen. Der AG hat angekündigt, dies sei ihm zu lang und er werde „sich was einfallen lassen“.

Der AG ordnet seitdem wöchentlich wiederkehrend mehrtägige Dienstreisen mit Übernachtung an weit entfernte Baustellen an. Die Entfernung zum Einsatzort liegt bei 300km, 500km oder in einem Fall auch bei 700km. Die Anordnung zur Dienstreise erfolgt dabei stets kurzfristig, also am Vorabend auf den nächsten Vormittag oder am Mittag auf den nächsten Morgen, nie jedoch mit einer Vorankündigung von mehr als 36h. Der AG ordnet die ‚Anreise zum Einsatzort in der Freizeit‘ an, damit der AN bei Arbeitsbeginn bereits ‚vor Ort‘ ist.

Der AN erkennt darin deutlich eine Schikane, weil mehrtätige Dienstreisen an weit erntfernte Baustellen bisher nicht zu seiner Tätigkeit gehörten und es dafür weder sachlich noch personell eine absolute Notwendigkeit gibt. Vielmehr war der AN stets auf Baustellen im näheren Unkreis des Firmensitzes von +/-100km eingesetzt, bei denen Übernachtung nicht notwendig war. Der Grund: Der AN hat ein pflegebedürftiges Familienmitglied im Haushalt hat und auswärtige Übernachtungen, noch dazu für mehrere Tage, mit wöchentlicher Wiederkehr und kurzfristigster Anordnung, bedeuten große organisatorische Anstrengungen für den AN.
Die mündlich getroffene und über mehrere Jahre gelebte Vereinbarung zwischen AG und AN, darauf möglichst Rücksicht zu nehmen, bestand über einige Jahre zwischen AG und AN. Sie scheint jetzt aber hinfällig.

Welche Möglichkeiten hat der AN, sich gegen kurzfristig (

Hallo Jens,

ich finde das geschilderte in höchstem Maße abenteuerlich vom AG. Wenn der AN zum Arbeitsgericht gehen würde hätte das böse Folgen, denn das geschilderte klingt verdächtig nach Mobbing.
Fristen zur Anordnung gibt es meines Wissens nicht - aber der § 2 Bundesreisekostengesetz sagt über Dienstreisen ganz eindeutig das diese nur anzuordnen sind wen diese aus dienstlichen Gründen notwendig sind und das scheint mir hier nicht der Fall.

Hallo Forum! :wink:

Ich würde gerne über die Möglichkeiten zur kurzfristigen
Anordnung von Dienstreise diskutieren und stelle folgenden
fiktiven Fall dar:

Ein Arbeitgeber (AG) und ein Arbeitnehmer (AN) haben ein
gespanntes Verhältnis. Der AG hat den AN gebeten, sich
schnellstmöglich und freiwillig einen neuen AG zu suchen,
ansonsten werden er „die Situation so ungemütlich werden
lassen“, dass der AN sich „sowieso bald einen neuen Job“
suchen werde. Der AN, der sich gerade in der Meisterschule
befindet, will sich erst nach deren Abschluß in 12 Wochen um
eine neue Stelle bemühen, weil er sich dann deutlich bessere
Chance ausrechnet. Der AN hat dies dem AG mitgeteilt und
angeboten, das Unternehmen dann sofort nach Abschluß der
Meisterschule, spätestens aber innerhalb der nächsten 3-4
Monate zu verlassen. Der AG hat angekündigt, dies sei ihm zu
lang und er werde „sich was einfallen lassen“.

Der AG ordnet seitdem wöchentlich wiederkehrend mehrtägige
Dienstreisen mit Übernachtung an weit entfernte Baustellen an.
Die Entfernung zum Einsatzort liegt bei 300km, 500km oder in
einem Fall auch bei 700km. Die Anordnung zur Dienstreise
erfolgt dabei stets kurzfristig, also am Vorabend auf den
nächsten Vormittag oder am Mittag auf den nächsten Morgen, nie
jedoch mit einer Vorankündigung von mehr als 36h. Der AG
ordnet die ‚Anreise zum Einsatzort in der Freizeit‘ an, damit
der AN bei Arbeitsbeginn bereits ‚vor Ort‘ ist.

Der AN erkennt darin deutlich eine Schikane, weil mehrtätige
Dienstreisen an weit erntfernte Baustellen bisher nicht zu
seiner Tätigkeit gehörten und es dafür weder sachlich noch
personell eine absolute Notwendigkeit gibt. Vielmehr war der
AN stets auf Baustellen im näheren Unkreis des Firmensitzes
von +/-100km eingesetzt, bei denen Übernachtung nicht
notwendig war. Der Grund: Der AN hat ein pflegebedürftiges
Familienmitglied im Haushalt hat und auswärtige
Übernachtungen, noch dazu für mehrere Tage, mit wöchentlicher
Wiederkehr und kurzfristigster Anordnung, bedeuten große
organisatorische Anstrengungen für den AN.
Die mündlich getroffene und über mehrere Jahre gelebte
Vereinbarung zwischen AG und AN, darauf möglichst Rücksicht zu
nehmen, bestand über einige Jahre zwischen AG und AN. Sie
scheint jetzt aber hinfällig.

Welche Möglichkeiten hat der AN, sich gegen kurzfristig
(

Hallo.

aber der § 2 Bundesreisekostengesetz sagt über Dienstreisen ganz
eindeutig das diese nur anzuordnen sind wen diese aus
dienstlichen Gründen notwendig sind

Schade eigentlich , dass dieses Gesetz nur für Bundesbedienstete gilt …

Ansonsten gebe ich Dir allerdings recht - es sieht, besonders, weil es über lange Jahre auch anders ging - schon sehr nach Schikane aus. Der betroffene AN sollte die Vorgänge auf jeden Fall schriftlich mit genauen Angaben dokumentieren, für den Fall, dass Weiterungen kommen. Außerdem empföhle sich der Gang zum Anwalt.

Gruß Eillicht zu Vensre

Das Bundesreisekostengesetz gilt soviel wie ich weiß für alle, für Bundesbedienstete sind diese Vorschriften im TV geregelt ! Oder sollte ich mich so täuschen ?

Hallo.

aber der § 2 Bundesreisekostengesetz sagt über Dienstreisen ganz
eindeutig das diese nur anzuordnen sind wen diese aus
dienstlichen Gründen notwendig sind

Schade eigentlich , dass dieses Gesetz nur für
Bundesbedienstete gilt …

Ansonsten gebe ich Dir allerdings recht - es sieht, besonders,
weil es über lange Jahre auch anders ging - schon sehr nach
Schikane aus. Der betroffene AN sollte die Vorgänge auf jeden
Fall schriftlich mit genauen Angaben dokumentieren, für den
Fall, dass Weiterungen kommen. Außerdem empföhle sich der Gang
zum Anwalt.

Gruß Eillicht zu Vensre

Und wie Du Dich täuscht! :wink:
Hi!

Das Bundesreisekostengesetz gilt soviel wie ich weiß für alle, für :Bundesbedienstete sind diese Vorschriften im TV geregelt ! Oder :sollte ich mich so täuschen ?

§1 Geltungsbereich:
1.Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

http://bundesrecht.juris.de/brkg_2005/__1.html

LG
Guido

Hi,

da hab ich wohl danebengegriffen, sorry.

LG Tina

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Jens,

da ich immer noch nicht so recht mit dem Verlinken von Artikeln zurecht komme, hier einmal eine längere Abhandlung zum Direktionsrecht des AG:

quote

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers
Bei dessen Ausübung steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu. Insbesondere hat der Arbeitgeber das Recht, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im einzelnen festzulegen und dabei Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung zu bestimmen.

Dabei können Umfang und Grenzen des Direktionsrechtes eingeschränkt werden durch Gesetz, Kollektivrecht oder den Einzelarbeitsvertrag, soweit er näheres über die Dienstleistungspflicht festlegt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Das Direktionsrecht darf durch den Arbeitgeber nur nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausgeübt werden.

D.h. die wesentlichen Umstände des Falles müssen abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Ob der Arbeitgeber dies eingehalten hat, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Sinn und Zweck des § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei) ist es, die Bestimmung dieser Leistung nicht der Willkür des Schuldners zu überlassen. Der Vertrag, im Arbeitsrecht also der Arbeitsvertrag, begründet nur eine rahmenmäßig bestimmte Leistungspflicht. Dieser Rahmen wird durch das Gestaltungsrecht des Arbeitgebers in Ausübung des Direktionsrechtes ausgefüllt.

Der Arbeitnehmer ist dieser einseitigen Leistungsbestimmung unterworfen, soweit sie dem billigen Ermessen entspricht. Nach § 315 III S. 1 BGB ist die Leistungsbestimmung unverbindlich, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht, d.h. wenn der Arbeitgeber die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat. Die unverbindliche Bestimmung ist allerdings zunächst wirksam. Sie bindet den Arbeitgeber und wird endgültig wirksam, wenn der Arbeitnehmer sein Klagerecht, gegen die einseitige Bestimmung vorzugehen, verwirkt hat. Erhebt der Arbeitnehmer Klage gegen eine fehlerhafte, eine verzögerte oder eine endgültig verweigerte Bestimmung, so erfolgt die Bestimmung durch Urteil.

So hat z.B. das Bundesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 2 AZR 486/93 festgestellt, dass bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 315 BGB der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuweisen darf, die den Arbeitnehmer in einen vermeidbaren Gewissenskonflikt bringt. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Konkretisierung der vertragsgemäßen Arbeitsleistung ergebe sich aus einer Abwägung der beiderseitigen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer bei der Eingehung des Arbeitsverhältnisses mit einem Gewissenskonflikt hat rechnen müssen, ob der Arbeitgeber aus betrieblichen Erfordernissen auf diese Arbeitsleistung bestehen muss, ob dem Arbeitnehmer andere Arbeit zugewiesen werden kann und ob mit zahlreichen weiteren Gewissenskonflikten in der Zukunft zu rechnen ist.

In einem anderen Urteil zum Aktenzeichen 6 AZR 593/88 hat das BAG hingegen entschieden, dass z.B. ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Kraft seines Direktionsrechtes berechtigt sei, im Rahmen billigen Ermessens anzuordnen, dass ein Verwaltungsangestellter auf Dienstreisen einen Dienstwagen selbst führt und einen Kollegen mitnimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes umfasst das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung oder erheblich geringeren Zulagen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers entscheidend prägen.

Auch die Übertragung geringwertiger Arbeit kann rechtsmissbräuchlich sein. Soweit allerdings noch keine Konkretisierung auf einen bestimmten Arbeitsplatz eingetreten ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Regel auf alle Arbeitsplätze versetzen, die seiner Vergütungsgruppe entsprechen. Dieser darf allerdings nicht wesentlich anders gestaltet sein.

Eine andere als die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeit darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechtes nicht auferlegen. Hierzu bedarf es eines Abänderungsvertrages oder einer sogenannten Änderungskündigung. Mit dieser Änderungskündigung wird sich einer der nächsten Newsletter befassen. Ist allerdings die Hinzuziehung des Arbeitnehmers vorübergehend für andere Arbeiten erforderlich, so kann dies im Wege des Direktionsrechtes geschehen, auch bei Notständen oder Notfällen.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich auch auf das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb und gegenüber seinen Arbeitskollegen, da die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers zu erbringen ist. Auch hier kann das Direktionsrecht häufig durch das Betriebsverfassungsrecht sowie individual- und kollektivrechtliche Regelungen eingeschränkt sein. Das Direktionsrecht bezieht sich im übrigen niemals auf die Vergütungsseite des Arbeitsvertrages und auch nicht auf das Verhalten des Arbeitnehmers außerhalb des Betriebes. Eine Ausnahme kann insofern nur bei ideologisch gebundenen Betrieben in Ausnahmefällen zu bejahen sein.

unquote

http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/a…

Aus diesem Artikel könntest du entnehmen, das der AG seinen Ermessensspielraum etwas zu weit ausdehnt. Aber: Dies müsste man auf dem Wege einer Klage gerichtlich mit dem AG ausfechten. In der von dir geschilderten Situation würde das wohl zeitlich nicht mehr ganz viel Sinn machen.

Genauso wird es auch mit den meisten anderen Maßnahmen sein, die der Arbeitnehmer noch ausschöpfen könnte. Evtl. wäre hier lediglich möglich es „darauf ankommen“ zu lassen und - hie und da - erst eine Reise zu unternehmen wenn die häusliche Versorgung des Kranken geregelt ist, also auch mal später als vom AG geplant.

Wenn wiederum der AG dann fristlos kündigt etc. hat man zumindest die berechtigte Chance - so sehe ich dass - einen evtl. Arbeitsgerichtsprozess zu gewinnen.

Ob das aber tatsächlich so ist - ich bin kein Anwalt. Und ob sich der Arbeitnehmer das antun will weiss ich auch nicht.

Deswegen: Durchstehen wenn es wirklich nur für ein paar Monate ist. Für diese Zeit evtl. eine ständige Betreuung der kranken Person im Haushalt beantragen um zeitlich flexibler zu sein und sich nicht noch darum ständig sorgen zu müssen.

Gruß
Nita

[Mod] link zum Zitat eingefügt

Hallo nita,

Wenn du irgendwo Text kopierst, dann gib bitte - wenigstens - die Quelle an. Alternative ->

Das mit dem verlinken ist eigentlich ganz einfach. Du kopierst aus der Befehlszeile des Browsers die URL (= die „Adresse“ der Seite) indem du in diese Befehlszeile kurz reinklickst und dann auf die Tasten [strg] und [c] drückst, dann klickst du wieder ins Schreibfeld und drückst die Tasten [strg] und [v] und dann sollte die URL im Schreibfeld stehen, wo du nichts mehr zu machen brauchst als sie stehen zu lassen. Obs funktioniert hat erkennst du indem du erst mal auf [Vorschau] klickst. Wenn du den link dann anklicken kannst und auf der verlinkten Seite landest wars richtig.

Viel Spaß beim experimentieren.

MfG