Kurzfristige Beschäftigung plus Aufwandsentschädigung?

Studenten und Rentner können ja bis zu 70 Tage im Jahr in kurzfristigen Beschäftigungen arbeiten, ohne dafür Sozialabgaben abführen zu müssen.
Also lediglich Lohnsteuer.

Wie sieht es aber beispielsweise aus mit einer Aufwandsentschädigung (mehrere hundert Euro) für den Auftritt in einer Fernsehshow? Zählt das auch als „Arbeitstag“?

Wenn man also die 70 Tage ausreizt (zum Beispiel mit Komparsenjobs), darf man dann auch noch für ein paar Tage Aufwandsentschädigung (Brutto = Netto) erhalten?

Es geht nicht um die Steuer! Daß diese Einnahme bei der Steuererklärung angegeben werden muss, ist klar.

Die Frage zielt einzig darauf ab, ob man damit die 70 Tage für kurzfristige Beschäftigungen überschreiten würde.

Eine Aufwandsentschädigung ist kein Entgelt, es dürfte jedoch auch nur für die Abdeckung der Reise- und Fahrkosten gezahlt werden. Daneben gibt es sicher noch eine Tagespauschale und die ist dann auf die 70-Tage-Regel heranzuziehen und auch zu versteuern.

1 Like

Wenn also zum Beispiel die Fahrtkosten 20 Euro betragen (und auch realistisch sind), die Aufwandsentschädigung aber bei 220 Euro liegt, dann wäre das demnach ein „Arbeitstag“, der auf die 70 Tage angerechnet werden, richtig?

Nein, eine Aufwandsentschädigung ist kein Entgelt.
Ihre Definition ist zu einfach. Aufwandsentschädigung sind die Fahrtkosten, wie hoch das Entgelt ist erfahren Sie beim Veranstalter, der auch eine Steuerbescheinigung ausstellen muss. Auch die Anzahl der Arbeitstage, die auf die 70 Tage angerechnet werden sind dort zu erfragen.

1 Like

Jetzt bin ich verwirrt. Entschuldigung im voraus.

Wenn also tatsächlich 220 Euro als Aufwandsentschädigung ausgezahlt und kein Arbeitsvertrag geschlossen wird (lediglich eine Rechteabtretung für Bild und Ton etc. für den TV-Showgast und die Höhe der Aufwandsentschädigung darin vereinbart ist), dann wäre es nicht auf die 70 Tage anzurechnen?

Wir drehen uns im Kreis, gibt es denn keinen Arbeitslohn? Wie sieht der Vertrag aus. Man kann eine Bezeichnung wählen wie man will, wenn es Lohn ist, ist es anzurechnen. Nur weil man das umgehen möchte kann man nicht nur von Aufwandsentschädigung sprechen. In dem Wort steht schon Aufwand, das bedeutet dass man Auslagen vergütet bekommt. Was steht denn in -der/dem- Vereinbarung/Vertrag/Kleingedrucktem? Da hat der Veranstalter doch sicher Erfahrung.

1 Like

Hallo,
„Show-Gast“ - verpflichtet oder beworben ?.
Wenn ich mich bei WWM bewerbe und bin dann Kandidat, komme aber nicht zum Gewinn. Dann passt der Spruch „Außer Spesen, nichts gewesen“ - aber das ist dann kein Beschäftigungsverhältnis.
Werde ich eingeladen zu einer Show, weil ich etwas zu sagen habe oder etwas Besonderes kann,
dann bekomme ich ggf. ein Honorar, aber auch das ist dann keine Beschäftigung.
Gruss
Czauderna

Hi

Für jemanden der im Fernsehen auftritt (zB als ,Experte’ (Musiker, Handwerker, whatever) bei Kaffee oder Tee im SWR ) und dort sein Wissen/Können dem Publikum zur Verfügung stellt, bekommt für den einen Tag doch keinen Arbeitsvertrag - er bekommt eine Aufwandsentschädigung (wie zB deine 200€) für einen Tag … that‘s it

Wie er das in der Steuererklärung angibt oder ob nicht interessiert ja den Sender nicht :woman_shrugging:

Gruß h

2 Like

Ich rede von einem Auftritt in einer Talkshow, in die man als Gast eingeladen wird, der etwas Schlaues zu einem speziellen Thema sagen kann.

Die ausgezahlte Summe (zehnmal mehr als die Fahrtkosten betragen) nennt sich aber „Aufwandsentschädigung“.

Das ist es ja auch …

wenn du noch irgendwo vollbeschäftigt arbeiten würdest, müsstest du einen Tag Urlaub nehmen :woman_shrugging:

wenn du Selbstständig arbeiten würdest, gingen dir sicher mehr als popelige 220€ flöten wenn du statt dessen dort im Funk herumhängst

Das ist ein fester Satz den ALLE bekommen … für die einen ist es ein Nasenwasser … die sehen den Auftritt als kostenlose Werbung mit großer Reichweite - für die anderen ist es richtig viel Geld

1 Like