Kurzkennzeichen Unfall

Hallo Leute,

mal angenommen: Person 1 kauft sich einen gebrauchten PKW und holt sich dafür ein Kurzkennzeichen ( 5 Tages-Zulassung ). Person 1 macht die Überfahrt bis nach Hause, alles gut. Noch innerhalb dieser 5 Tage verkauft Person 1 sein altes Fahrzeug. Person 1 meldet das alte Fahrzeug ab übergibt aber dem Käufer (Person 2) die Kennzeichen mit, damit er seine Überfahrt machen kann. Ein Tag später ruft Person 2 an und erzählt, das Fahrzeug hatte einen Unfall.

Wie sieht es rechtlich aus?

Diese Fragestellung hat nix mit dem Kurzzeitkennz. für den neuen Wagen von P1 zu tun.

Im Falle des Unfalls des alten Wagens mit P2 ist die vers.-techn. Lage einfach: wenn sich dieser Schaden vor Ummeldung auf P2 ereignet hat, geht dieser zu Lasten des Vers.-Vertrags und SFR von P1.

Die daraus resultierenden Konsequenzen sind nicht mehr vers.-techn. sondern rein rechtl. Natur: Juristen fragen.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Hallo,

in der Straßenverkehrsordnung § 16 Abs. 2 Satz 3 FZV steht geschrieben:
Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen

  1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden und
  2. keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.

Wie die rechtliche Lage nun genau ist (also wer für den Schaden aufkommen muss) am besten über einen Anwalt klären

Gruß,
Micha

Mit welchen Kennzeichen wurde das Fahrzeug von Person 2 überführt? Mit dem Kurzzeitkennzeichen von Person 1? Wenn ja, ist es Fahren ohne Zulassung, wenn das Kennzeichen Fahrzeuggebunden ist, und ich wünsche Person 2 alles Gute, da nicht versichert etc.

Wenn das Kennzeichen nicht Fahrzeuggebunden ist, dann ist ja der Unfall innerhalb der Frist passiert. Und somit muss die Versicherung zahlen.

Zahlt das Kurzzeitkennzeihen!