Hallo Helfer!
Wenn ich den § 17 BEEG Abs. 1 richtig verstehe, kann der Arbeitgeber per einseitiger Erklärung einer Frau, die 12 Monate Elternzeit nimmt, wenn man dieses Jahr für sich betrachtet einen kompletten Jahresurlaub kürzen, oder anders gesagt: Die Frau erwirbt in den 12 Monaten Elternzeit keinen Urlaubsanspruch. Richtig?
In diesem Beitrag ist dazu zu lesen, dass laut jüngerer Rechtsprechung der Arbeitgeber diese Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht mehr nach Ende des Arbeitsverhältnisses aussprechen kann.
Wenn nun also die Frau aus dem o.g. Beispiel das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigt (z.B. wegen Wohnortwechsel), kann ihr dann der AG noch in den letzten Tagen der Elternzeit den Urlaub für diese 12 Monate kürzen? Oder hätte er das schon vor der Elternzeit tun müssen?
Mal angenommen er kann noch in der Elternzeit den Urlaub kürzen, hat es aber bisher nicht getan. Könnte dann die Frau noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung des während der Elternzeit erworbenen Urlaubsanspruchs verlangen? Oder muss Sie das schon im Kündigungsschreiben verlangen? (Das wäre ja für sie nachteilig, weil dann der AG den Urlaubsanspruch schnell noch während der Kündigungsfrist kürzen könnte)
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.