Küstlerisch tätig sein neben dem Beruf (angehende Beamtin)

Hallo,
ich habe zwar Kunst mit studiert, landete aber beruflich woanders und habe meine Kreativität für mich zur Entspannung in meiner Freizeit genommen. Ergebnisse davon, sprich Plastiken, stehen in unserem Garten.

Wie es der Zufall so will, war eine Galeristin, bei der ich in Studentenzeiten an einem ganz anderen Ort ausstellen und so mein Studium finanzierte, mit mehreren Personen unterwegs und entdecke eben die Plastiken. Sie läutete bei mir und was dann passierte, muss ich erst einmal in meinen Kopf bekommen:
Einer will eine Plastik, allerdings dann in Bronze als Brunnenfigur beim Firmeneingang, ich könnte auch noch zwei weitere Plastiken verkaufen und die Galeristin hätte generell gerne Arbeiten von mir ausgestellt.

Was darf ich nun nebenberuflich machen? Ich bin aktuell Beamtin auf Probe, also noch nicht auf Lebenszeit verbeamtet. Das steht aber dieses Jahr noch an.
Ich habe schon meinen Berufsverband kontaktiert und da war man etwas verwirrt. Man dachte wohl, es ginge um ein paar Bilderchen, die für 100 Euro im Monat verkauft werden und erklärte mir man dürfe nicht mehr als 8 Stunden die Woche dafür arbeiten.
Als ich dann meinte, künstlerische Tätigkeit ist keine Arbeit für mich, könne man doch auch nicht nach Stunden bemessen, sondern ich mach es in meiner Freizeit zur Entspannung und da kann es schon einmal sein, dass ich am Freitag anfange und irgendwann am Wochenende fertig bin. Das können dann auch einmal 48 Stunden ohne viel Schlaf und Essen sein, aber danach geht es einen richtig gut, man könnte Bäume ausreißen. Es kann aber auch sein, dass ich wochenlang gar nichts künstlerisch arbeite,
Da hieß es dann man solle sich keine Sorgen machen, denn man könne das auch nach dem „eingenommenen Geld“ bewerten und das wäre so großzügig bemessen, da hätte ich sicherlich kein Problem damit. So um die 8000 Euro im Jahr.

Alleine die Brunnenfigur wäre schon weit mehr als das Doppelte. Da wusste man dann auch nicht weiter, sondern stellte in Frage, ob das dann wirklich so wäre.

So richtig schlauer wurde ich auch bei meiner Internetrecherche nicht. Müsste ich nun meinen Dienstherren nur informieren (wie es eigentlich bei künstlerischen Tätigkeiten immer heißt) oder seine Erlaubnis einholen (wie es bei normalen nebenberuflichen Tätigkeiten heißt)? Knackpunkt ist wohl wirklich die Arbeitszeit und wie viel Geld man damit machen würde - muss man vorher angeben, kann man aber als Künstler nicht. Ich weiß nicht, wie viel jemand für ein Werk bietet. Oder soll ich dann sagen, es tut mir leid, sie müssen mir weniger zahlen, mein Werk ist nicht 2000 sondern nur 200 Euro wert, ich bin Beamtin?

Was ist mir dann erlaubt? Nach Arbeitsstunden verstehe ich ja bei normalen nebenberuflichen Tätigkeiten, aber wie kann man künstlerische Tätigkeit nach Stunden bemessen? Wenn ich mit Ton oder Mixed Media Plastiken in bis zu 2 m Größe herstelle oder mit der Kettensäge in Holz arbeite, kann ich nicht nach Stechuhr meine „Arbeit“ unterbrechen, wenn ich z.B. eine Nase modelliere.

Ich will weiter meinen Beruf, den ich eingeschlagen habe, machen, denn er macht mir viel Freude. Aber wenn ich nun einmal anscheinend ein gewisses künstlerisches Talent habe, soll es wegen dem Beruf nicht verkümmern.

Die Kunst will ich als Entspannung haben. Ich bin in Kunstkreisen aktiv und bei den Berufskünstlern merke ich bei vielen, dass sie doch immer wieder Kompromisse machen müssen, wenn das Geld mal knapp wird. Das genau will ich nicht. Außerdem will ich nicht den Zwang haben, sozusagen täglich daran zu arbeiten, sondern wenn ich Lust habe, wenn irgendeine Idee in meinen Kopf geschlichen kommt, setze ich sie um.
Künstlerische Tätigkeit ist für mich Spaß, Lebensfreude und nicht Arbeit. Genau deshalb habe ich mich damals für meinen heutigen Beruf und gegen das berufliche Künstlersein entschieden, denn ich hatte das Gefühl, dieser Spaß kann einem schnell abhanden kommen.

Ich hoffe hier ist jemand, der mir weiterhelfen kann.

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Hallo,

guck http://www.der-oeffentliche-sektor.de/ratgeber_rund_ums_geld_im_oeffentlichen_sektor_2014_k_7
Von dort:
**Anzeigepflicht für genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Einige genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind allerdings gemäß § 100 Abs. 2 S. 1 BBG anzeigepflichtig, sobald für die Nebentätigkeit ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet wird oder werden soll. Dies gilt für

  • schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten
  • selbständige Gutachtertätigkeit sowie**
  • Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.

Die Mitteilung über die Nebentätigkeit muss schriftlich erfolgen. Die Anzeige ist dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme der Nebentätigkeit zuzuleiten.
Schlußfolgerung: Du mußt die künstlerische Tätigkeit nicht genehmigen lassen. Somit ist die Frage „was darf ich“ überflüssig. Du mußt auch nichts zu deinem Zeitaufwand und zum Verdienst angeben.
Schreib doch einfach deinem Dienstherrn was du vorhast, dass du dabei gelegentlich mit deinen Werken auch Verkaufserlöse erzielst. Warte dann ab, was er noch wissen möchte.

Gruß
Otto

Gruß
Otto