KV-Pflicht bei Mieteinnahmen

Moin,

habe hier ein(ige) interessante Konstellation.
Herr A bezieht ALG1. Außerdem hat er monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 2000 €. Krankenversichert ist er über die Agentur?! Werden die Mieteinnahmen in irgendeiner Weise der KV unterworfen?
Herr A ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt mit einem monatlichen Einkommen von 2500 € brutto. Er hat außerdem Mieteinnahmen in Höhe von a) 2000 €, b) 3000 €. Sind die Einnahmen kv-pflichtig?
Herr A hat nur Mieteinnahmen in Höhe von 4000 € monatlich. Er muss sich selbst versichern?

Viele Grüße

Data

Hallo,
nur bei der letzten Konstellation müssen dafür Beiträge gezahlt werden und ja, er muss ich selbst versichern - entweder gesetzlich (wenn das geht), dann geht`s nach den Einnahmen oder privat, dann zählt das Einkommen nicht.
Gruss
Czauderna

Hallo,

  1. keine Beiträge aus den Mieteinnahmen

  2. keine Beiträge aus den Mieteinnahmen

  3. gesetzliche KV: Alle Einnahmen bis 4237,50 Euro monatlich (2016) sind beitragspflichtig (§ 240 SGB V). Von den Mieteinnahmen können die Kosten abgezogen werden. Es gelten die Regeln des Einkommensteuerrechts.
    private KV: die Beiträge sind immer unabhängig von den Einnahmen (bei sinkenden oder geringen Einnahmen ein Nachteil)

Ich bin neugierig: Wie kommt es zu den Fragen?

Gruß
RHW

„Nur“ ist aber gut !

:blush:

Ich bin in der Erwachsenenbildung tätig und habe jetzt diesen Fall, der mich halt auch persönlich interessiert. Der Herr hatte einen Job und Miteinnahmen. Nun ist er arbeitslos ALG 1 und eben Mieteinnahmen, ob soviel, weiß ich nicht. Er hatte mich gefragt, ob diese Einnahmen kv-pflichtig sond und ich wusste es nicht (dank euch jetzt schon). Dann ist mir durch den Kopf gegangen, dass ja eine nebenberufliche Selbständigkeit auch mal genz schnell hauptberuflich werden kann und wollte wissen, ob das denn bei Mieteinnahmen auch so ist. Ich finde es schon sehr interessant, dass dem nicht so ist. Berichtige mich bitte, wenn ich das falsch verstanden habe. Ich suche mir einen Job für 500 €, bin versichert. Dann habe ich noch Mieteinnahmen von 3000 € , die mich ernähren und ich brauche keine SV dafür bezahlen?
Ich habe einen Job mit 500 € und aus selbständiger Tätigkeit 3000 €, die voll kv-pflichtig sind, weil sie mein Einkommen aus meinem SV-Job überschreiten?
Seltsam, dass hier solche Unterschiede gemacht werden.

Data

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Danke für die Antwort. Es hätte ja auch eine Schul- oder Studienaufgabe sein können.

Das GKV-Recht ist schon über 120 Jahre alt und seitdem immer wieder ergänzt worden.

Arbeitnehmer sind grds. in der GKV pflichtversichert. Erst seit 1984 sind bei Arbeitnehmern auch Renten, Betriebsrenten u.ä. und u.U. Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit beitragspflichtig. Dies gilt auch für andere pflichtversicherte Personen (z.B. Rentner, Alg-Bezieher, KVdS-Studenten …).

Bei freiwilligen Mitgliedern dagegen sind alle Einnahmen beitragspflichtig. Selbständige sind immer freiwillig krankenversichert (Ausn: Landwirte, Künstler). Selbständige können immer zwischen GKV und PKV wählen.

Alle Aussagen zu Mieteinnahmen gelten auch für Zinseinnahmen.

Kann man das so pauschal formulieren?
Ich denke nicht.

Arbeitnehmer, die nach Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze weiterhin in der gesetzlichen KV bleiben (wollen), sind auch freiwillig versichert. Wenn sie nur Arbeitseinkommen aus dieser einen Tätigkeit haben, müssen weder auf Miet- noch auf Zinseinnahmen KV-Beiträge geleistet werden, egal wie hoch diese sind.

Gruß
.

Hallo,

A1 und A2 sind pflichtversichert und bei denen sind Mieteinnahmen nicht beitragspflichtig.
A3 ist freiwlilig versichert und daher sind alle Arten von Einkünften beitragspflichtig.

So einfach ist das.

Viel Glück

Barmer

Nach § 240 SGB V sind bei frewilligen Mitgliedern alle Einnahmen (ganz wenige Ausnahmen, z.B. Kindergeld) beitragspflichtig.

Für alle Mitglieder (pflichtige und freiwillige) werden Beiträge aber maximal von der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in Höhe von 4237,50 Euro monatlich (2016) berechnet. Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern übersteigt das Bruttoentgelt aus der Arbeitnehmertätigkeit aber bereits die BBG, sodass die Frage nach weiteren Einnahmen entfällt.

Hallo,
wieso, sie zahlen doch schon aufgrund Ihrer Arbeitnehmertätigkeit den Höchstbeitrag ??!!
Gruss
Czauderna

Hallo,
sorry, mein Beitrag war überflüssig - ich habe den Beitrag von Gudrun falsch gelesen (statt weder habe ich wieder gelesen).
Gruss
Czauderna

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Hallo Mrs Data,
Danke für die Krone!
Gruß
RHW

Gerne!
Wieder was gelernt.