KV zwischen den Jobs?

Hallo,

angenommen jemand hat zu Ende diesen Monats sein Arbeitsverhältnis gekündigt um ab 9.9. wieder auf die Schule zu gehen.

Angenommen, die GKV versichert diesen Jemand auch ab 9.9. zum Schüler-/Studententarif (ca. 70 Euro/Monat).

Für die 8 Tage dazwischen (1.-8.9.) meint die GKV, dass der Jemand sich freiwillig bei ihr versichern könnte. Kostenpunkt ca. 40 Euro.

Gibt’s da nicht die Möglichkeit sich beim Arbeitsamt für die Woche arbeitslos zu melden um kostenlos krankenversichert zu sein?

Grüße,
Tinchen

Hallo,
ja, geht - aber nur, wenn auch während dieser Zeit Leistungen vom Arbeitsamt bezogen werden.
Gruss
Czauderna

Hall Guenter,

ja, geht - aber nur, wenn auch während dieser Zeit Leistungen
vom Arbeitsamt bezogen werden.

D.h. ein Arbeitsloser ist während der Sperrfrist (z.B. wg. verspäterter Meldung) nicht krankenversichert?

Grüßle,
Tinchen

Die Sperrzeit-Krankenversicherung beginnt nicht direkt sondern erst ab dem 2. Monat.
Gruss
Czauderna

Hallo Guenther,

Die Sperrzeit-Krankenversicherung beginnt nicht direkt sondern
erst ab dem 2. Monat.

Wenn jemand arbeitlos wird ist er u.U. 2 Monate nicht krankenversichert???

Entsetzt,
Tinchen

ja, geht - aber nur, wenn auch während dieser Zeit Leistungen
vom Arbeitsamt bezogen werden.

Ok, dann frag ich mal anders:

Gibt es ausser einer freiwilligen KV noch eine andere Möglichkeit?

Denn Arbeitslosengeld wird es ja nicht geben weil der Jemand im hypothetischen Fall
1.) dem Arbeitsmarkt ja nich wirklich zur Verfügung steht - oder jedenfalls nur 8 Kalendertage.
2.) die für-8-Tage-arbeitssuchend-Meldung ja schon überfällig wäre da die Kündigung schon wg. Kündigungsfrist schon Anfang des Monats erfolgte -> gibt ja Sperrfrist?
3.) selber gekündigt wurde -> gibt ebenfalls Sperrfrist?

Da eine Kündigung nur zu Monatsende möglich war hatte der Jemand ja keine andere Chance als auf Ende August zu kündigen um die Schule am 9.9. beginnen zu können…

Grüße,
Tinchen

Hallo,
krankenversichert und die Beitragszahlung übernimmt das Arbeitsamt - für die Zeit davor muss er/sie sich eben selbst versichern
Gruss
Czauderna

Hallo,
so, wie geschildert - „nein“ - Sperrfristen gibt es grundsätzlich bei Eigenkündigung
und/oder Aufhebungsveträgen.
Gruss
Czauderna

Hallo Guenther,

Wenn ich nun SBG §19, Abs. 2 auseinandernehme:

„Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger,“
-> mit Ende des Jobs endet die Mitgliedschaft, richtig?

„besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.“
-> eine Erwerbstätigkeit wird während der paar Tage ja nicht ausgeübt…

Aber wenn ich dich richtig verstehe, dann bleibt dem Jemand wirklich nix anderes übrig als in den sauren Apfel zu beissen… :frowning:

Grüße,
Tinchen

Guten Tag,

meines Erachtens funktioniert hier der nachgehende Anspruch, Er hat nichts mit der Sperrzeit zu tun.

Was sagt die Kasse, warum er nicht geht ?

Viel Glück

Barmer

Hallo,

meines Erachtens funktioniert hier der nachgehende Anspruch,

„Nachgehnder Anspruch“ - ist das das Ding, das in SBG §19, Abs. 2 genannt ist?

Er hat nichts mit der Sperrzeit zu tun.

Was sagt die Kasse, warum er nicht geht ?

Geht ja. Als freiwillig Versicherter für 40 Euro für die 8 Tage…

Grüße,
Tinchen

Hallo Barmer,
geht deshalb nicht weil keine Pflichtversicherung folgt.
Gruss
Czauderna

Guten Tag,

die 70 EUR können doch nur der Beitrag für pflichtversicherte Studenten sein, oder ?

Jede freiwillige Versicherung wäre doch doppelt so teuer.

Gruss

Barmer

Hallo Barmer, sie schreibt von Schule und davon dass sie die Kasse wie einen Schüler/Studenten einstuft - das ist trotz der Beitragshöhe keine Pflichtversicherung sondern eine freiwillige Versicherung und deshalb geht das nicht mit dem nachgehenden Anspruch.
Wenn eine Pflichtversicherung eintritt wäre das alles kein Thema, da hast du recht.
Gruss
Czauderna