KVB-versicherter Student mit 27 nur in PKV?

Hallo.

Mal was in eigener Sache.

Ich habe soeben einen Termin vereinbart mit einem Vater, dessen Sohn studiert und nun 27 geworden ist.

Der Vater ist Bahnbeamter und bei der KVB versichert. Der Sohn war/ist es folglich auch.

Gibt´s ne Möglichkeit den Sohn - aus Kostengründen - in die GKV zu bekommen?

Die KVB ist ja so ein ganz besonderer Fall würde ich sagen…

Ich freue mich auf qualifizierte Antworten

Claude

Hallo,
wenn die eigene Weiterversicherung bei der KVB ausgeschlossen ist, besteht das Recht Mitglied der GKV zu werden - einfach Aufnahmeantrag bei der Krankenkasse stellen, Nachweis von der KVB beifügen und Nachweis über Studium, das muesste es sein.
Ja, das ist ein Sonderfall.
Gruss
Czauderna

Hallo Claude,

nachdem der Sohn bereits 27 Jahre alt ist, dürfte er nicht mehr in
der KVB versichert sein, da er keinen Beihilfeanspruch (Bundesbeihilfe) mehr haben dürfte.

Eine Umstellung wird in einen PKV Tarif erfolgen müssen.

Gruß Norbert

Hallo Guenter,

Hallo,
wenn die eigene Weiterversicherung bei der KVB ausgeschlossen
ist, besteht das Recht Mitglied der GKV zu werden

Hast Du Du dafür eine Quelle ?

Der Student musste sich auch bei der KVB (Bundesbeihilfe) von der studentischen GKV befreien lassen.

Gruß Norbert

1 Like

Hallo Günter.

Auf dieses Ergebnis kam ich nach meiner jetzigen Internetrecherche auch. Auch ein Urteil des BSG vom 12.1.2011 habe ich gefunden welches genau diesen Fall behandelt hat mit dem Urteil Kind kann in GKV wechseln.

Der Vater sagte mir am Telefon, die GKV (welche weiss ich jetzt nicht) habe den Sohn nicht aufnehmen wollen und verwies auf die PKV/KVB.

War wohl ein überforderter Sachbearbeiter.

Danke & Grüße
Claude

Hallo Norbert.

Das mit der Beihilfe ist klar. Das ist ja auch der Grund weshalb sich die Frage jetzt stellt.

Der Grund, den Du auf Günter´s Antwort eingewendet hast (Befreiung von der GKV), ist übrigens auch der Grund, den der ablehnende Sachbearbeiter der GKV anführt.

Danke und Grüße
Claude

Hallo,

5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
§ 5 Abs. 5 SGB V
§ 6 Abs. 1 SGB V
§ 6 Abs. 2 SGB V
BSG-Urteil vom 12. Januar 2011 - B 12 KR 11/09 R
das habe ich gefunden und demnach sehe ich auch die Möglichkeit der GKV-Versicherung
Gruss
Czauderna

Hallo Guenter,

5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
§ 5 Abs. 5 SGB V
§ 6 Abs. 1 SGB V
§ 6 Abs. 2 SGB V

Was diese §§ mit diesem Fall zu tun haben ist mir nicht klar.

Der Student musste sich gemäß SGB V § 8 Abs 1 Nr. 5 von der
Versicherungspflicht befreien lassen.
Nach meinem Kenntnisstand besteht dann auch bis zum Ende seines Studiums keine Möglichkeit (Ausnahme: Familienversicherung oder sozialpflichtige Tätigkeit) wieder in die GKV zu kommen.

Alternativ hätte der Vater seinen Sprößling auch über eine beihilfekonforme PKV nach Bundesbeihilfetarif versichern können.

BSG-Urteil vom 12. Januar 2011 - B 12 KR 11/09 R
das habe ich gefunden und demnach sehe ich auch die
Möglichkeit der GKV-Versicherung

Dieses BSG-Urteil habe ich mir durchgelesen, und kann auch hier nicht klar erkennen, ob die GKV-Absicherung darüber möglich ist.
Hier geht es ja schließlich nicht um die Absicherung im Basistarif.

@ Claude,

Halte mich mit der Entscheidung der GKV bitte auf dem Laufenden.
Die Geschichte ist hoch interessant.

Viele Grüße!

Norbert

@ Claude,

Halte mich mit der Entscheidung der GKV bitte auf dem
Laufenden.
Die Geschichte ist hoch interessant.

Viele Grüße!

Norbert

Jo, mach ich!

Gruß
Claude

Hallo,
Da er bei der KVB keine andere Versicherung haben kann fehlt ihm die anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und dafür hat der Gesetzgeber den berühmten Abs. 13 eingeführt - ich würde da in der Praxis also kein Problem sehen - und ist nicht die KVB deshalb ein Sonderfall, weil es dort, im Gegensatz zu anderen PKVèn die Familienversicherung gibt - stelle ich mal so in den Raum.
Gruss
Czauderna

Ja, die KVB ist weder eine gesetzliche noch eine private Krankenversicherung.

Die Chance, in die GKV zu kommen, hätte am Anfang des Studiums bestanden, aber da fehlt es oft an Weitsicht.

Der Wechsel in die private KV ist bei Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht so von der PKV kommuniziert worden.

Es gibt aber inzwischen Gerichtsurteile, wonach die KVB bzw. PostBeamtKK keine PKVen sind und daher Versicherungspflicht in der GKV besteht, wenn die Versicherumng dort endet.

Das bedeutet aber möglichweise Kampf und die Frage ist, ob sich das lohnt, wenn das Studium doch hoffentlich bald zu Ende ist.

Gruss

barmer

Hallo,

ich habe in meiner Antwort ja auch den Wechsel in die GKV aufgrund 5,1,13 angeführt.

Allerdings dauert hier ja noch das Studium an und damit der Sachverhalt, der die Befreiung ausgelöst hat. Hier kann die GKV mit gewissem Recht darauf verweisen, zumal die PKV sich ja fürzuständig erklärt hat.

Hallo,

ich habe in meiner Antwort ja auch den Wechsel in die GKV aufgrund 5,1,13 angeführt.

Allerdings dauert hier ja noch das Studium an und damit der Sachverhalt, der die Befreiung ausgelöst hat. Hier kann die GKV mit gewissem Recht darauf verweisen, zumal die PKV sich ja für zuständig erklärt hat.

Gruss

Barmer

Das bedeutet aber möglichweise Kampf und die Frage ist, ob
sich das lohnt, wenn das Studium doch hoffentlich bald zu Ende
ist.

Da steckt viel Wahrheit drin :smile:

Heute Abend / morgen werde ich mal berichten wie der Kunde entschieden hat welchen Weg er bestreiten möchte.

Danke

Da ja angedeutet wurde, dass man sich für den Fortgang des Falles interessiert mein Bericht von heute:

Die Frage mit der Zugehörigkeit wurde immernoch nicht abschließend zu 100% geklärt. Hier erwarte ich noch einen Anruf morgen einer Zentrale einer GKV mit der ich kooperiere - dort wollte man sich den Fall nochmal ansehen.

Kunde wollte, da es voraussichtlich nur noch 6 Monate bis zum Ende des Studiums sind, jetzt auch mal einen Probeantrag bei einer PKV stellen.

Mit Ausbildungstarif bei 2-Bett/Chefarzt etc „nur“ 30 EUR im Monat Mehrkosten als bei einer GKV als Student.

Wenn Fakten geschaffen wurden gebe ich wieder eine Info raus.

Es gibt weitere Neuigkeiten.

Die GKV hat sich auf meine Bitte hin nochmals mit dem Urteil des BSG befasst.

Sie kommt zu dem Entschluss, dass dieses Urteil primär Anwendung bei Scheidungsfällen findet. Auf einen Studenten, der sich hat befreien lassen von der Versicherungspflicht und NICHT bei der dann geschiedenen Mutter versichert ist, gilt nach wie vor die alte Regelung.

Somit bleibt dem Studenten aus diesem Beispiel des UT nur die PKV.

Grüße
Claude Burgard
http://www.versicherung-saarbrücken.de