Moin,
folgender fiktiver Fall sei angenommen:
Eine enge Seitenstraße mit beiderseits durchgängiger Beparkung lässt die Begegnung zweier Fahrzeuge nicht zu. Ein einbiegendes Fahrzeug wird deshalb auf Grund von Gegenverkehr in eine Parkplatzeinfahrt zurückgesetzt (Der Platz reichte nicht, um diesen Ausweichvorgang komplett vorwärts zu tätigen.). Dabei schenkt der Fahrzeugführer die gesteigerte Aufmerksamkeit den Fußgängern, welche gerade auf dem Bürgersteig unterwegs sind und sonst behindert werden könnten. Währenddessen übersieht er, dass die hintere linke Fahrzeugecke zu nah an ein parkendes Fahrzeug gerät und streift hiermit die Front des letzteren. Es entsteht hierbei ein leichter Lackschaden.
Da der Fahrzeugführer auf Parkplatzsuche war und in der Nähe keine freie Parklücke war, stellt er sein Fahrzeug zunächst drei Straßen weiter ab, um anschließend zur Polizei zu gehen und den Unfall anzuzeigen, damit keine Fahrerflucht vorgeworfen werden kann.
Hier wird ihm mitgeteilt, dass der Geschädigte entweder auf eine Regulierung verzichten könne und der Verursacher damit komplett aus dem Schneider wäre. Andernfalls, wenn der Geschädigte seine Schadenersatzansprüche geltend machen wolle, käme es automatisch auch zu einem Bußgeld wegen Unfallverursachung. Durch den Umstand des Rückwärtsfahrens ergäbe dies eine empfindliche Geldstrafe von über 100 € und das für einen Schaden, der vermutlich mittels ‚smart repair‘ für nicht wesentlich mehr Geld behoben werden könnte (Fahrzeug des Geschädigten ist, vom Bauzeitraum des Modells her geschlossen, mindestens 14 Jahre alt).
Auf Grund dieser Unverhältnismäßigkeit beschließt der Verursacher, im Nachgang noch einen Zettel unter den Scheibenwischer des Geschädigten zu klemmen, in dem er dem Geschädigten vorschlägt, der Polizei gegenüber auf weitere Ansprüche zu verzichten und den Schaden, sofern gewünscht, privatrechtlich, ggf. mit der Kfz-Haftpflicht-Versicherung des Verursachers zu regulieren - so wie es jeder vernünftige Mensch auch tun würde, sofern er den Fahrzeugführer/-halter ausfindig machen könnte.
Ist diese Entscheidung rechtlich riskant? Der Versuch einer Bestechung dürfte nicht gegeben sein, da kein Bestechungsgeld o. ä. angeboten wird und Erpressung liegt erst recht nicht vor, denn es wird dem Geschädigten ja frei gestellt, die Sache streng über die Polizei zu klären.
Ich freue mich über Antworten.
MfG,
Marius