Ladendiebstahl und Vertragsstrafe

Hallo liebe Fonrensi,

man liest häufig in Supermärkten, dass bei einem Ladendiebstahl neben der Strafanzeige auch eine Vertragsstrafe von xx € zu zahlen wäre. Gibt es hierfür eine gesetzliche Grundlage oder wird seitens des Unternehmens nur auf den Busch geklopft. Ich habe zwar nichts geklaut, aber die Frage interessiert mich doch.

Gruß

Ev228537

man liest häufig in Supermärkten, dass bei einem
Ladendiebstahl neben der Strafanzeige auch eine Vertragsstrafe
von xx € zu zahlen wäre. Gibt es hierfür eine gesetzliche
Grundlage oder wird seitens des Unternehmens nur auf den Busch
geklopft.

Ein uraltes Urteil dazu sagt: 50DM Fangprämie sind derzeit (1979!!!) angemessen.

Vermutlich dürften jetzt so 50€ maximal angemessen sein.

Urteil dazu:

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/cc1/tutorien/Jahr95-…

so wie ich das lese, geht es in dem Urteil aber um die Erstattung der Fangprämie, also der „Belohnung“ desjenigen, der den Dieb erwischt.
Der Fragesteller bezieht sich jedoch auf die sog Vertragsstrafe oder Bearbeitungsgebühr, die laut Aushang in vielen Supermärkten zusätzlich zu Strafanzeige und Schadensersatz fällig werden soll.

Falsch!

so wie ich das lese, geht es in dem Urteil aber um die
Erstattung der Fangprämie, also der „Belohnung“ desjenigen,
der den Dieb erwischt.

Falsch,

die Fangprämie zahlt der Dieb als Vertragsstrafe!

LG
Michael

Hallo liebe Forensi,

Danke für die schnellen Antworten. Meine Frage ist beantwortet. Egal ob Vertragsstrafe oder Bearbeitungsgebühr, der Unternehmer kann im vernünftigen Rahmen privatrechtliche Ansprüche gegenüber dem Ladendieb geltend machen. Sicherlich wird er aber vorher die Bonität des LD überprüfen, denn wo nichts zu holen ist, hat der Kaiser sein Recht verloren und eine zivilrechtliche Klage kostet dann sein Geld. Habe ich Recht?

Gruß Ev228537

so wie ich das lese, geht es in dem Urteil aber um die
Erstattung der Fangprämie, also der „Belohnung“ desjenigen,
der den Dieb erwischt.

Falsch,

die Fangprämie zahlt der Dieb als Vertragsstrafe!

wie der name fangprämie schon sagt, ist es eine belohnung für den „fänger“ eines diebes. erst über den schadensersatzanspruch kann sich der ladeninhaber den ausbezahlten betrag vom dieb zurückholen.

Hallo,

wie der name fangprämie schon sagt, ist es eine belohnung für
den „fänger“ eines diebes. erst über den
schadensersatzanspruch kann sich der ladeninhaber den
ausbezahlten betrag vom dieb zurückholen.

wobei der „Fänger“ in der Regel ein Mitarbeiter des Kaufhauses ist, der ein finanzielles Interesse daran hat, jemanden als Ladendieb zu bezichtigen (und im Einzelfall auch dann, wenn die angebliche Diebstahlshandlung tatsächlich und offensichtlich nicht vorliegt).

Iru

Zitat:

Die Strafe, die durch ein Gericht verhängt wird, oder die Geldauflage, die im Rahmen einer Verfahrenseinstellung an die Staatsanwaltschaft gezahlt wird, darf nicht mit der „Vertragsstrafe“ oder „Fangprämie“ verwechselt werden, die die betroffenen Kaufhäuser zumeist bei der Entdeckung der Tat von den Ladendieben verlangen.

Meine Frage ist
beantwortet.

Das ist schön, aber …

Egal ob Vertragsstrafe oder Bearbeitungsgebühr,
der Unternehmer kann im vernünftigen Rahmen privatrechtliche
Ansprüche gegenüber dem Ladendieb geltend machen.

… es ist nicht egal, ob Vertragsstrafe oder Bearbeitungsgebühr, und für die Vertragsstrafe ist diese Antwort falsch.

Die Strafe, die durch ein Gericht verhängt wird, oder die
Geldauflage, die im Rahmen einer Verfahrenseinstellung an die
Staatsanwaltschaft gezahlt wird, darf nicht mit der
„Vertragsstrafe“ oder „Fangprämie“ verwechselt werden, die die
betroffenen Kaufhäuser zumeist bei der Entdeckung der Tat von
den Ladendieben verlangen.

Hieraus zu schließen, Fangprämie sei gleich Vertragsstrafe, ist ungefähr genauso richtig, wie aus dem Satz „Äpfel dürfen nicht mit Autos oder Blauwalen verwechselt werden“ zu schließen, ein Auto sei ein Blauwal …

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so wie ich das lese, geht es in dem Urteil aber um die
Erstattung der Fangprämie, also der „Belohnung“ desjenigen,
der den Dieb erwischt.

Ja, das ist die AG Dülmen Entscheidung aus 2001.

Der Fragesteller bezieht sich jedoch auf die sog
Vertragsstrafe oder Bearbeitungsgebühr, die laut Aushang in
vielen Supermärkten zusätzlich zu Strafanzeige und
Schadensersatz fällig werden soll.

Das wir schwierig, weil jemand, der einen Laden betritt, um etwas zu stehlen, offensichtlich mit keinerlei Vertragsschluss einverstanden ist und daher einem solchen Inhalt auch nicht zustimmt (was notwendig ist, da das Hausrecht einen solchen Anspruch nicht begründen kann).

Allerdings schützt umgekehrt m.W. (ohne das jetzt in der Kürze recherchiert zu haben) Schwarzfahren auch nicht vor der Pflicht zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes (neben den strafrechtlichen Folgen).

Da müssten mal wieder neuere Urteile zu Fangprämien her.

Gruß
Dea

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ja, richtig. die fangprämie, die das kaufhaus vorher an den fänger ausbezahlt hat, will es vom dieb zurück.
der dieb, der gerade keinen vertrag schließen will oder geschlossen hat, muss natürlich keine vertragsstrafe an das kaufhaus zahlen…

Neue Schilder für Deutschland
Hallo.

Da müssten mal wieder neuere Urteile zu Fangprämien her.

Danke. Das würde ich sehr begrüßen.
Denn ist es eh nicht gerechter, wenn der Dieb den erhöhten Personal-/Betriebsaufwand zu ersetzen hat, statt eine ausgelobte Fangprämie?
Das Urteil stellt es umgekehrt heraus; Fangprämie ja, aber Kosten nein. D.h. der Unternehmer bleibt auf den Mehraufwendungen, wegen vorl. Festnahme, ggf. Hausdetektiv, also i.d.R. Persoanlaufwendungen, sitzen, welche zu seinen zu erwartenden Geschäftsrisiken gehören sollen, aber eine Fangprämie an den MA, soll der Dieb ersetzen, mit welchem doch schwerlich eine Schadenersatzpflicht für selbst ausgelobte Kosten entstehen kann. Schadenersat zu ersetzen, meint doch i.d.R. die tatsächlichen Aufwendungen, welche notwendig und billig waren.

Neue Schilder für Deutschland:

Für Grundbesitzer:
„Achtung! Unser Hausmeister bekommt 50 EUR Fangprämie für die Ergreifung von Hundesbesitzern, welche ihren Hund auf unser Grundstück kacken lassen! Dies zu erstatten sind sie verpflichtet!“

Für Städte und Kommunen:
„Achtung jeder Bürger unserer Stadt/Gemeinde erhält 50 EUR Fangprämie für die Ergreifung von Kippen- und Kaugummiewegwerfern auf öfftl. Plätzen! Dies zu erstatten sind sie verpflichtet!“

Und wieso eigentlich nur 50 EUR. Also ehem. 50 DM laut Urteil. Wo ist da die Angemessenheit? Und wonach bemisst man die?
Ist es nicht besser, um Müllverschmutzer in den Städten dingfest zu machen, beschlisst die kommunale Legislative gleich 2000 EUR Fangprämie auszuloben, auch was sag ich, ich beantrage 5000 EUR. Und auf welcher rechtlichen Grundlage ist der gestellte Verursacher eigentlich zur Übernahme jedweder, auch utopischen, Fangprämie, verpflichtet?

Manchmal ist das Recht recht verwirrt angewendet.

MfG

Denn ist es eh nicht gerechter, wenn der Dieb den erhöhten
Personal-/Betriebsaufwand zu ersetzen hat, statt eine
ausgelobte Fangprämie?

Was ist gerecht? Und warum ist hier das eine gerechter als das andere?

Das Urteil stellt es umgekehrt heraus; Fangprämie ja, aber
Kosten nein. D.h. der Unternehmer bleibt auf den
Mehraufwendungen, wegen vorl. Festnahme, ggf. Hausdetektiv,
also i.d.R. Persoanlaufwendungen, sitzen, welche zu seinen zu
erwartenden Geschäftsrisiken gehören sollen, aber eine
Fangprämie an den MA, soll der Dieb ersetzen, mit welchem doch
schwerlich eine Schadenersatzpflicht für selbst ausgelobte
Kosten entstehen kann. Schadenersat zu ersetzen, meint doch
i.d.R. die tatsächlichen Aufwendungen, welche notwendig und
billig waren.

Also, ich habe das Urteil nicht im Volltext vorliegen, aber mir ist nicht bekannt, dass die Verwaltungs(mehr)Kosten nicht ersatzfähig wären. Sie wurden dort nur ggf. garnicht geltend gemacht.

Und wieso eigentlich nur 50 EUR. Also ehem. 50 DM laut Urteil.

Weil das die waren, die eingeklagt wurden.

Wo ist da die Angemessenheit?

Warum soll sie nicht gegeben sein bei 50 EUR?

Und wonach bemisst man die?

Sagen Sie es mir? Wo ist die Grenze und warum?

Und auf welcher rechtlichen Grundlage ist
der gestellte Verursacher eigentlich zur Übernahme jedweder,
auch utopischen, Fangprämie, verpflichtet?

§§ 823 Abs. 1, 249 BGB.

Manchmal ist das Recht recht verwirrt angewendet.

Nur für die, die es nicht kennen.

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Fangprämie ja, aber
Kosten nein. D.h. der Unternehmer bleibt auf den
Mehraufwendungen, wegen vorl. Festnahme, ggf. Hausdetektiv,
also i.d.R. Persoanlaufwendungen, sitzen, welche zu seinen zu
erwartenden Geschäftsrisiken gehören sollen, aber eine
Fangprämie an den MA, soll der Dieb ersetzen, mit welchem doch
schwerlich eine Schadenersatzpflicht für selbst ausgelobte
Kosten entstehen kann. Schadenersat zu ersetzen, meint doch
i.d.R. die tatsächlichen Aufwendungen, welche notwendig und
billig waren.

Schadensersatz heißt, dass der Schädiger grundsätzlich die Situation wieder herzustellen hat, die ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Ohne den Diebstahl und seine Entdeckung hätte der Unternehmer die Fangprämie nicht zahlen müssen, den die schuldet er seinem Detektiv nur im „Erfolgsfall“. Ohne den Diebstahl hätte er aber sehr wohl seinen Detektiv weiterhin bezahlen müssen, denn der ist ein ganz normaler Angestellter, dem er Gehalt schuldet, unabhängig davon, ob er den Dieb fängt oder nicht. Mit anderen Worten: die Personalkosten für den Detektiv sind nicht durch den konkreten Diebstahl verursacht, die Fangprämie dagegen schon. Daher ist auch nur letztere zu ersetzen.