Ladungssicherung/Transport - Verantwortlichkeiten

Hallo zusammen,

bräuchte euere Hilfe bzgl. der Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Haftung

  • des Verladers / Absenders
  • des Frachtführers
  • des Fahrers und des
  • Fahrzeughalters

Vielen Dank im Voraus!

LG

Hallo!

Generell sind die Pflichten ja schon im HGB geregelt. Da dieses Thema aber sehr komplex ist, schau dir am besten erst einmal die Seite

http://lasi.biz/html/bvg.html

an. Bei Nachfragen findest du den Autor, einen Polizeibeamten der Autobahnpolizei, der auch garantiert nicht beisst, im Portal „www.verkehrsportal.de“. Dort wird auch gerne über LaSi-Themen munter und rege diskutiert.

Gruß, Frank

bräuchte euere Hilfe bzgl. der Verantwortlichkeiten, Aufgaben
und Haftung

  • des Verladers / Absenders
  • des Frachtführers
  • des Fahrers und des
  • Fahrzeughalters
  • des Verladers / Absenders
    Dieser hat anzugeben, wie er was versichert haben möchte.

  • des Frachtführers
    Bei der Auftragsentgegennahme macht dieser mit dem Versender die gwünschten INCOTERMS ab. Frachtkonditionen wer übernimmt/ ist verantwortlich für was von bis wo bezüglich Deckung Fracht, Versicherung, Zoll, etc. Sofern nichts anderes abgemacht Aufnehmen von der Fahrzeugbrücke oder Hebebühne bis übergeben von denselben. Je nach Qualität und Zugehörigkeit zu einem Berufsverband, haben diese bessere und schlechtere Konditionen. Das Abhängen von einem Bild, von der Wand durch Umzugspersonal ist z.B. vom Frachtführer extra zu versichern und wird i.d.R. auch extra und je nach Wert der Fracht, Zerbrechlichkeit der des Gutes, Kunst- oder Wertgegenstand unterschiedlich versichert. Hier zeigt sich die fachmännische Betreuung und der Qualitätsunterschied unter den Anbietern.

  • des Fahrers und des

  • Fahrzeughalters …
    Diese liegen, sofern nichts anderes abgemacht, in der Verantwortung des Fahrzeughalter. z.B Haftpflichtversicherung über Fahrzeug.

Mache den Frachtführer FRISTGERECHT für den Schanden haftbar, damit er die Karten aufdecken muss. Nehme mit Deiner Haftpflichtversicherung Kontakt auf und reklamiere auch dort den Schaden. Sie wird Dir helfen den Schaden bestmöglich abzuwenden und die Situation klarstellen. Je nach Resultat, kannst Du einen neutralen Schadenversicherungsexperten suchen und mit Ihm Deine Chancen besprechen.

Dieses Gebiet ist gross und bedingt ein grosses Wissen. Die Bedingungen sind auch von Land zu Land unterschiedlich.

Gruss
Marcel aus der Schweiz

Hallo,
Gem. §411 HGB Absender ist der Absender verantwortlich für Verpackung und Kennezichung. Der Verlader( Belader) ist nach §412 HGB veranwortlich für die Verladung und Sicherung der Ladung.
Der Absender hat i. S. v. §414 HGB, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch

  1. ungenügende erpackung oder Kennzeichnung,[…].
    Der verantwortlichen Absender Der Absender hat das Gut gem. § 411 HGB, so zu verpacken, dass es vor Beschädigung geschützt ist, und dem Frachtführer keinen Schaden entsteht.
    § 412 HGB enthält für den Absender die Verpflichtung zur beförderungssicheren Verladung und für den Frachtführer die Verpflichtung zur betriebssicheren Verladung.
    Die beförderungssichere Verladung für den Absender bedeutet, dass er für die Verpackung, Verstauung und Sicherung der Ladung auf der Ladefläche etc. verantwortlich ist.

Die betriebssichere Verladung für den Frachtführer bedeutet, dass er für die Abmessungen des Fahrzeugs einschließlich Ladung, Gesamtgewicht Fahrzeug sowie Achslasten etc. verantwortlich ist.
Der verantwortlichen Verlader  Neben dem Fahrer ist auch der Verlader für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich, gem. § 22 StVO.

BGV D 29 (bisher: VBG 12) „Fahrzeuge“:
Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung (§ 22 StVO)

(1) […]
Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein.

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) + (§37 StVO)
Be- und Entladen

(1) Fahrzeuge dürfen nur so beladen werden, dass die zulässigen Werte für,

  • das Gesamtgewicht
  • die maximal zulässigen Achslasten,
  • die statische Stützlast,
  • die maximale zulässige Sattellast

nicht überschritten werden.

Pritschenaufbauten und Tieflader müssen mit Zurr- punkten nach DIN 75410 Teil 1 und 2 (Mindest-anforderungen) ausgerüstet sein.

VDI 2700 ff (Verein Deutscher Ingenieure):
Die VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ ist bei der Bestimmung der nach § 22 I StVO erforderlichen Sicherungsmaßnahmen allgemein zu beachten; sie unterliegt als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ jedoch der richter-lichen Nachprüfung.

OLG Koblenz. Beschluss vom 06.09.1991-1Ss 265/91

Haftungsfrage
(§§ 425 – 438 HGB)

Bei der Haftungsfrage für Güterschäden (Gefährdungshaftung) muss der Unternehmer gegebenenfalls einen Entlastungsbeweis führen.

Das kann durch schriftlich festgehaltene Vorbehalte bei Übernahme des Gutes sein oder durch den Nachweis von Beladungsfehlern des Absenders/Beförderers.

Ich hopffe ich konnte ihnen einwenig weiterhelfen.

Mfg
OB

…die Frage ist zu oberflächlich gestellt, darauf gibt dir google sofort eine Antwort.
Einer von vielen Treffern:
http://www.universal-transport.com/cms/upload/downlo…

Ciao

Moin auch!

Allgemeine Frage = allgemeine Antwort!

Der Verlader ist auch in der Verantwortung bei der Ladungssicherung und muß darauf achten, das entsprechend gesichert wird. Keine/falsche Sicherung = keine Abfahrt vom Hof!

Der Fahrer ist in erster Linie für die Ladungssicherung verantwortlich - im Zweifelsfall fragt er beim Verlader/Absender nach, wie und wo gesichert werden kann und darf. Keine Antwort = keine Abfahrt! Bei Mängeln hat der Fahrer ja unverzüglich Abhilfe zu schaffen …

Der Unternehmer/evtl. auch der Fahrzeughalter ist für die ordnungsgemäße Ausstattung verantwortlich. Bekannte Mängel hat er evtl. sofort zu beseitigen.

Haftbar für Fehlverhalten bzw. Schäden sind evtl. ALLE Beteiligten. Da gibt es auch schon im Internet reichlich Gerichtsurteile. Für ne genauere Antwort benötige ich genauere Angaben in der Frage! :smile:

Hallo,

deine Anfrage ist sehr allgemein gestellt. Wenn ich dir darauf antworten würde, hättest du ein Referat. Um was genau geht es dir denn?
Eventuell schreibst mir einfach ne E-Mail?

Gruß
Markus

Hallo,

Haftung ist relativ einfach zu erklären: Immer dann, wenn die rechtlichen Anforderungen und hier zusätzlich die aus VDI 2700ff nicht erfüllt werden, greift für jeden neben der Unternehmenshaftung auch die persönliche Haftung, sofern kein Organisationsverschulden vorliegt.

Aufgaben/Verantwortung:
Fahrzeughalter hat die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sicherzustellen und sich von der Zulässigkeit des Fahrers oder Frachtführers zu überzeugen und dies zu kontrollieren.
Der Frachtführer (i.d.R. ein Unternehmen) hat die betriebssichere Ladung sicherzustellen. Dazu gehört das entsprechende Equipment und die Zulässigkeit der Verlader und Fahrer.
Der Verlader/Absender (§ 412 Abs. 1 HGB) hat das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu
befestigen(verladen) sowie zu entladen.
Der Fahrzeugführer (Fahrer) hat die Anforderungen nach § 23 Abs. 1 StVO zu erfüllen. Er ist für die betriebssichere Verladung verantwortlich (Bsp.: Lastverteilungsplan!)und hat die Ladungssicherung des Verladers zu überprüfen.

In den zwingenden Schulungen nach VDI2700 werden diese Dinge behandelt.

Schöne Grüße

Hallo Mariellalein,

ich weiß leider nicht auf Anhieb, wer welche Verantwortlichkeiten hat bzw. es hängt auch davon ab, wie die Ware/das Transportgut versendet wird, bzw. welche Handelsklausel (welcher Incoterm) vereinbart ist.
Siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Incoterms

Liebe Grüße, Susi