Hallo!
Ist es legal, wenn jemand knapp 2 Monate zu Besuch bei einem nicht Verwandten in einer Sozialwohnung wohnt?
(Die erste Person dabei aber ihre eigene Wohnung noch behält.)
Ist das rechtlich abgesichert? Können rechtliche Konsequenzen dabei drohen? Zählt die Person dann als Mitbewohner, obwohl sie eigentlich nur zu Besuch ist?
Schonmal Dank im voraus.
was heisst Sozialwohnung ??..
Jeder Mieter hat das Recht Besucher (also Keine mit ihm Verwandten Personen) bei sich aufzunehmen.
Schwieriger ist schon die Sache mit der Zeit.Als Faustregel sollte man sich merken,das normaler Besuch nicht länger als 3 Monate bleiben darf.
Ansonsten würde daraus eine Gebrauchsüberlassung,für die man die
Zustimmung des Vermieters braucht.
Und sofern man Empfänger von Hartz IV ist,wäre natürlich schon bei einem Monat für die ARGE eine Bedarfsgemeinschaft da…kürzen können die ja immer innerhalb eines Tages…
Nein, weder das Amt noch Hartz IV wären dabei im Spiel (gehen wir von einer Studentin und einem schlecht bezahlten Azubi aus )
Sozialwohnung: Die Wohnung sei von staatlicher Seite gefördert und beide Mitbewohner (also ohne den Gast) haben einen WBS (Wohnberechtigungsschein).
das ist in dem Falle dann uninteressant,lediglich die Aufenthaltsdauer in der Wohnung ist maßgebend,wie ich bereits schrieb bis 3 Monate ist möglich,danach dann Probleme mit dem Vermieter.
das ist in dem Falle dann uninteressant,lediglich die
Aufenthaltsdauer in der Wohnung ist maßgebend,wie ich bereits
schrieb bis 3 Monate ist möglich,danach dann Probleme mit dem
Vermieter.
Hallo,
schau mal hier:
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
Hat ca. 2 Sekunden Suchzeit mit google benötigt.
vlg MC
PS:
Vielleicht wird deine Antwort nach dem Durchlesen nochmal überdacht, vielleicht auch die Schnelligkeit einer Antwort.
Hallo,
Beipflichtend ist im Mietvertrag ggf. auch schon festgehalten, wie sich bei längerfristigem " Besuch " zu verhalten wäre. Z.B. u.a. den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren.
So etwas könnte wichtig sein, wenn nicht alle Posten der Nebenkostenabrechnung über Einzelzähler der jeweiligen Mietparteien abgerechnet werden können. ( Z.B. Wasser, Abfall, Flurreinigung, Haustechnik… )
Dann zahlen sämtliche Mitmieter für unangemeldete Untermieter leider teilweise mit…(((
Im MV dürfte dann auch definiert sein, ab welcher Dauer ein " Mitbewohner " nicht mehr als " Besuch " angesehen wird.
Die unverzügliche Mitteilungspflicht an die ArGe wurde bereits benannt.
mfg
nutzlos
Vielleicht solltest du mal etwas länger googlen…
Zu diesem Thema gibt es nämlich genügend Gerichtsentscheidungen die von
1 bis 12 Monaten reichen.Die überwiegende Mehrzahl der deutschen Gerichte
sieht aber ab der 13.Woche eine ständige Gebrauchsüberlassung als gegeben an.
Hi, na dann stell doch mal die Urteile hier ein in denen von ab der 13. Woche Gebrauchsüberlassung die Rede ist und die mit 12 Monaten auch gleich und auch gleich von welcher Instanz!
Behaupten ohne Beleg kann man viel und auch durch Wiederholungen werden Behauptungen ohne Beleg nichtt wahrer und glaubhafter.
MfG ramses90
Tante Google hilft dir…
Beispiele:
Der Besuch muss jedoch von der Gebrauchsüberlassung und der Untervermietung abgegrenzt werden. Der Besuch ist der vorübergehende Aufenthalt in den Mieträumen; ist der Besuch dauerhaft, liegt hingegen eine grundsätzlich genehmigungspflichtige Gebrauchsüberlassung vor. Höchstgrenzen sind schwer bestimmbar und hängen vom konkreten Einzellfall ab, so spricht eine Dauer von etwa vier bis sechs Wochen für die widerlegbare Vermutung der Gebrauchsüberlassung; jedenfalls überschreitet ein Besuch von drei Monaten die normale Besuchsdauer (WuM 1995, 396)
Oberlandesgericht Hamm; Rechtsentscheid; Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1982, S. 319; Landgericht Mannheim; Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1973, S. 5; Amtsgericht Dortmund Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1982, S. 86; Amtsgericht Frankfurt; Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1995, S. 396
usw.