Lärmbelästigung - Mietminderung?

Liebe WWWler,

angenommen, man wohnt in einem Haus und das Schlafzimmer der bewohnten Wohnung geht auf einen Hinterhof. Weiter angenommen, der Mieter wird wiederholt durch Lärm aus dem Hinterhof belästigt: streitende Mieter, überlautes Telefonieren bei geöffneten Fenstern, Saufgelage der Nachbarn etc.

Die Lärmbelästigung bestünde außerdem nicht nur im Sommer, sondern prinzipiell das ganze Jahr, nur mehr oder minder stark. Sie findet darüber hinaus im überwiegenden Maß außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten statt.

Wäre der Mieter nun berechtigt, die Miete zu mindern? Und wenn ja, in welcher Höhe? Wie müsste er dazu vorgehen?

Ich würde mich freuen, wenn jemand was zu diesem Sachverhalt weiß.

Besten Gruß, Kate

Wäre der Mieter nun berechtigt, die Miete zu mindern? Und wenn
ja, in welcher Höhe? Wie müsste er dazu vorgehen?

Hallo Kate,
schau mal auf diesen Link:
http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung_laerm.htm

Da werden alle fälle aufgelistet, die zu einer Mietminderung wegen Lärmbelestigung führen können.
Nach Deiner Schilderung sind es Geräusche von Nachbarn, auf die Dein Vermieter kein Einfluss hat. Dann wird eine Minderung nicht möglich sein.

Gruss Barbara

Hallo Barbara,

danke für den Link. Allerdings fand sich in dieser Liste auch:

20% Mietminderung bei störender Lärmbelästigung:
AG Kerpen, Urteil vom 14.09.1993 - 3 C 181/83, WM 1987, S. 272 (Ständige nächtliche Lärmbelästigung durch andere Mieter).

So könnte man also ebenfalls interpretieren. Offenbar gibt es jede Menge Widersprüchliches zum Thema.

Dank Dir und lieben Gruß, Kate

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danke für den Link. Allerdings fand sich in dieser Liste auch:

20% Mietminderung bei störender Lärmbelästigung:
AG Kerpen, Urteil vom 14.09.1993 - 3 C 181/83, WM 1987, S. 272
(Ständige nächtliche Lärmbelästigung durch andere Mieter).

Hallo Kate,

ja, natürlich hat Dein Vermieter die Fürsorgepflicht. Und als erstes muss er sich darum kümmern, dass der Lärm abgestellt wird.
Aber weiter unten in dieser Liste steht auch 0%, wenn er keinen Einfluss darauf hat. Das ist dann der Fall, wenn der Lärm zum Beispiel durch Passanten entsteht oder der Anspruch aus § 906 BGB ihm nicht zusteht (wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung eines Grundstücks). Ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, muß erst von ihm bewiesen werden.

Aber wenn eine Minderung vom Mieter vorgenommen werden soll, dann muss folgendes beachtet werden:
Dem Vermieter muss der Mangel angezeigt werden und es muss um eine angemessene Frist zur Beseitigung gegeben werden. Erst wenn er nichts unternimmt, kann gemindert werden.

Gruss Barbara

Hallo,

die Mängel müssen dem Vermieter angemeldet werden. In der Mängelanzeige muss bereits die Mietminderung angekündigt und die Mietzahlung unter Vorbehalt gestellt werden. Lärm ist ein Mangel an der Mietsache. Der Vermieter muss gegen sich eine Mietminderung gelten lassen, auch wenn er den Lärm nicht beeinflussen kann.

Wie jedoch eine Lärmbelästigung zu bewerten ist, kommt auf die Intensität des Lärms und die Uhrzeit an. Die Bandbreite liegt zwischen 5 und 100 ( z. B. nachts ) %.

Gruss Günter

angenommen, man wohnt in einem Haus und das Schlafzimmer der
bewohnten Wohnung geht auf einen Hinterhof. Weiter angenommen,
der Mieter wird wiederholt durch Lärm aus dem Hinterhof
belästigt: streitende Mieter, überlautes Telefonieren bei
geöffneten Fenstern, Saufgelage der Nachbarn etc.

Die Lärmbelästigung bestünde außerdem nicht nur im Sommer,
sondern prinzipiell das ganze Jahr, nur mehr oder minder
stark. Sie findet darüber hinaus im überwiegenden Maß
außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten statt.

Wäre der Mieter nun berechtigt, die Miete zu mindern? Und wenn
ja, in welcher Höhe? Wie müsste er dazu vorgehen?

Ich würde mich freuen, wenn jemand was zu diesem Sachverhalt
weiß.

Besten Gruß, Kate