Lärmschutz Wohngebiet Mischgebiet

Hallo zusammen,

folgendes ist passiert:

Ich habe ein Grundstück in einen Mischgebiet gekauft, welches an einen allgemeinen Wohngebiet grenzt.

Dieses Mischgebiet, was 20 Jahre länger existiert als das Wohngebiet, grenzt an einen allgemeinen Wohngebiet (in Niedersachsen).

Auf den Mischgebiet habe ich ein Mehr- Familienhaus geplant und zur Erteilung der Baugenehmigung beim Bauamt eingereicht !

Soweit so gut:

Die außen Stellplätze für die Autos habe in im hinteren Teil des Grundstücks geplant (anders war (ist) es nicht möglich.

Die Stellplätze grenzen an der Grundstücks Grenze zweier Grundstücke eines Wohngebiets.(an deren Gärten, noch ca 30m zu ihren haus) wo ich eine 1,80m hohe Lärmschutzwand zum Nachbargrundstück geplant habe.

Jetzt kommt der Hammer:

Jetzt verlangt das Bauamt von mir das ich Unterschriften der 4 angrenzenden Nachbarn brauche und mir bescheinigen lasse das sie mit den Stellplätzen auf meinen Grundstück, an ihrer Grundstücksgrenze einverstanden sind?

Stehen die Nachbarn über den Bauamt?

Gruß aus Niedersachsen :smile:

Hallo,

ja, diese Forderung kann das Bauamt erheben, d. h. Du brauchst die Unbedenklickeitszustimmung Deiner Nachbarn. Man will damit verhindern, dass hinterher irgendwelche Klagen von von den alt eingesessenen Bewohnern kommen.

Was es bei uns so lustig machte, war der Fakt, dass unser4 Wohngebiet neu als reines Wohngebiet erschlossen wurde, und wir die 5. Eigentümer waren, die eine Baugenehmigung beantragten. Links neben uns war noch frei und rechts stand schon ein gerade fertig gewordenes Haus. Aber das Bauamt bestand darauf, dass wir von dieser Nachbarin eine entsprechende Erklärung abgaben.

ISchu

ja leider ist das bei einer Grenzbebauung oder Nutzung nötig. Bei genug Platz 2m kein Problem aber so hat leider das Bauamt recht.
Mfg HPW

Niedersächsische Bauordnung § 68:

§ 68 Beteiligung der Nachbarn
(1) Nachbarn, deren Belange eine Baumaßnahme berühren kann, dürfen die Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde oder bei der Gemeinde einsehen.
Dies gilt nicht für die Teile der Bauvorlagen, die Belange der Nachbarn nicht berühren können.
(2 Soll eine Abweichung oder Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz von Nachbarn dienen, zugelassen oder eine Befreiung von solchen Vorschriften erteilt werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie erreichbar sind, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen
Frist von längstens vier Wochen geben.
Auch in anderen Fällen kann die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 verfahren, wenn eine Baumaßnahme möglicherweise Belange der Nachbarn berührt, die durch Vorschriften des öffentlichen Baurechts geschützt werden.
(3) Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen die von der Baumaßnahme betroffenen Nachbarn namhaft zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Unterrichtung der Nachbarn erforderlich sind.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Nachbarn der Baumaßnahme schriftlich zugestimmt haben.

Das Bauamt gibt Ihnen gem. § 68 Abs. 4 die Möglichkeit ihren Bauantrag zu beschleunigen. Anderenfalls müssen diese die Nachbarn beteiligen und denen 4 Wochen Zeit zur Stellungnahme geben. Mit Bearbeitungszeit des Bauamtes bedeutet das für Sie mind. 6 Wochen Verzögerung.
Insoweit kann ich ihr „Gezeder“ nicht ganz verstehen. Gehen Sie doch einfach hin und lassen sich das abzeichnen. Soweit Sie nicht gegen Vorschriften des Bebauungsplanes verstoßen und nicht gegen gesetzliche Vorschriften kann der Nachbar doch nichts einwenden und nichts verhindern. Wenn Sie gegen etwas verstoßen, muss das Bauamt auch ohne Nachbarn einschreiten.

Auch die zeitliche Reihenfolge der Ausweisung Mischgebiet Wohngebiet ist für einen Bauantrag vollkommen unbedeutend. Maßgeblich ist die Landesbauordnung. Mich wundert eher, dass ihr Architekt sie hierüber nicht aufgeklärt hat. Als unterzeichnender Entwurfsverfasser sollte er dieses Vorgehen kennen.

Ingenieurbüro L.O.P., Worms

Guten Tag,

vllt. auch nur als Teilantwort.

Die NBauO sieht unter §8 Nr. 3 vor, dass bei einer Grenzbebauung die Nachbarn zustimmen müssen.

MfG

BIN IN URLAUB, ANTWORTE MIT DEM HANDY VIELLEICHT FEHLERHAFT

WENN SIE EIN SOLCHES OBJEKT OLANEN, DANN HABEN SIE EINEN ARCH , ZU DESSEN OBLIEGENHEITEN DIE KLÄRUNG UND DURCHFÜHRUNG SOLCHER VORGÄNGE GEHÖRT.
AUSSERDEM GLAUBE ICH NICHT, DASS DIE NACHBARN IRGENDETWAS I.S. VON GENEHMIGEN DAMIT ZU TUN HABEN,
ES GEHT WOHL EHER UM EINE UNTERRICHTUNG,UM MÖGLICHE EINWÄNDE VOR BAUBEGINN ZU KLAREN.
DAS WIRD REGELMÄSSIG GEMACHT,WENN NACHBARBELANGE BETROFFEN SIND, Z.B. ERLAUBTE GRENZBEBAUUNGEN MIT GARAGEN

NOCH EINMAL DAZU:
GOOGELN SIE MAL NACHBARZUSTIMMUNG. DA FINDEN SIE GANZ VIELE OOFFIZIELLE HINWEISE, AUCH AUS NS
DAS IST ABER SACHE DES ARCHITEKTEN, SER IHN EIN GENEHMIGTES UND DAUERHAFT GENEHMIGUNGSFÄHIGES BAUWERK SCHULDET.

Hallo !
In Hessen ist es so, dass Stellplätze auf dem gesamten Grundstück ausgewiesen werden können, ich denke das ist in Niedersachsen nicht viel anders.
Offensichtlich ist die Mauer der Knackpunkt. Ein ortsüberlicher Begrenzungszaun stellt sicherlich kein Problem dar. Bei einer Mauer hat der Nachbar ein Mitspracherecht.
Gruß

Hallo!
Natürlich stehen die Nachbarn nicht über dem Bauamt. Und das Bauamt auch nicht über dem Gesetz. Das Gesetz sieht aber vor (möglicherweise in Deinem Fall NBauO §68 (4), mit schriftlicher Zustimmung betroffener Nachbarn Ausnahmen bzw. Abweichungen von Vorschriften des öffentlichen Baurechts herbeizuführen. Es ist mir anhand Deiner Darstellung nicht klar ersichtlich, um welche Vorschrift es hier geht. Besprich Dich doch kurz mit dem Sachbearbeiter des Bauamtes, um welche Vorschrift es im Einzelnen geht (von der abgewichen werden soll). Dann fällt es Dir sicher auch leichter, die Nachbarn zur schriftlichen Zustimmung zu bewegen. Viel Erfolg dabei!
Liebe Grüße aus dem gleichen Bundesland
Martin

Hallole,
die Nachbarn werden im Baugenehmigungsverfahren immer beteiligt und es ist von Vorteil, wenn deren Einverständnis vorher vorliegt, ausserdem geht es dann schneller für den Antragsteller.

Schöne Grüße
Christian Storch

Hallo
Davon habe ich auch noch nie gehört.
Stellflächen werden ständig an Grundstücksgrenzen geplant und ausgeführt.
Ich kenne jedoch nicht die Landesbauordnung in Niedersachsen.

Gruß Andreas

Hallo noher

leider zählen auch PW-Stellplätze zu den baulichen
Anlagen. Diese müssen von den Nachbargrenzen einen Abstand von 3 m einhalten. Du benötigst die Unterschriften, weil du diesen Abstand unterschreiten
willst.Im Gegenzug dürfen dann auch Deine Nachbarn den Abstand auf Ihrer Seite unterschreiten. Sofern es
keinen Bebauungsplan gibt, wo dies alles bereits
geregelt ist gibt es daher keinen anderen Weg.

Es grüsst freundlich

Toggi2008

Hallo,

bei PKW-Stellplätzen geht es nicht nur um Lärm, sondern auch um Abgase, Feinstaub etc.
Wenn das Bauamt eine Zustimmung der Nachbarn fordert, führt wohl kein Weg darum. Schließlich sitzt das Bauamt am längerem Hebel (leider).
M.f.G. Dr.F.

Hallo,
wieder mal ein tolles Ding! Man sollte meinen, dass dem Käufer eines an ein Mischgebiet grenzende Grundstücks bekannt sein sollte, dass von dort ggf. Lärmbelästingungen ausgehen können. Aber Bauges.Buch schreibt m.E., vor, dass Nachbarschaftsrecht vor Baurecht geht. Sie werden also nicht umhin kommen, die Zustimmung der nachbarn einzuholen.
Gruß Günni27

Hallo,

die Entscheidung liegt bei der Baugenehmigungsbehörde. Sie müssen vorab keine Unterschriften einholen, könnten dadurch aber ein mögliches Widerspruchsverfahren umgehen.

Der Bauherr kann versuchen, das Risiko der nachbarschaftlichen Klageverfahren zu minimieren. Dazu kann er dafür Sorge tragen, dass den Nachbarn, die ein Klagerecht haben könnten, die Baugenehmigung förmlich zugestellt wird. Damit werden für diese Rechtsmittelfristen ausgelöst, er hat dann 1 Monat Zeit. Erhält er die Baugenehmigung nicht, hat er 1 Jahr Zeit, nachdem er Kenntnis von der Baugenehmigung hatte (oft Baubeginn).

Eine förmliche Zustellung birgt zwar die Gefahr, dass schlafende Hunde geweckt werden, aber zumindest bei denjenigen Nachbarn, die schon vor Erteilung der Baugenehmigung Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben, sollte hiervon evtl. gebrauch gemacht werden.

Sobald der Genehmigungsstempel auf dem Bauantrag platziert ist, kann mit der Baumaßnahme begonnen werden. Der betroffene Nachbar kann gegen die Baugenehmigung Klage erheben oder ein behördliches Widerspruchsverfahren durchführen. Beides führt nach § 212a Abs. 1 BauGB zu keiner aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung, es kann weiter gebaut werden.
Der Nachbar kann im Wege des vorläufigen Rechtsschutz versuchen einen Baustopp zu erwirken, um „vollendete Tatsachen“ zu verhindern.
Die Nachbarn gehen überschaubare Risiken ein. Schadensersatzansprüche drohen nicht, den Klagegegner ist die Baugenehmigungsbehörde. Hinzu kommt das die Verwaltungsgerichte die Streitwerte nachbarrechtlicher Abwehrklagen gering ansetzen.

Zwickmühle für den Bauherrn: Warten oder bauen bzw. weiterbauen. Die Konsequenz ist eine verzögerte Fertigstellung, sofern er gewinnt.

Wenn Sie nicht zu den Nachbarn gehen möchten (aus verständlichen Gründen), sollten Sie dafür sorgen, dass die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung an die Nachbarn sendet.

Rainer

Hallo Niedersachsen,
das wird aus meiner praktischen Erfahrung so gemacht. Das Bauamt hat in der Regel alle betroffenen Nachbarn und Träger öffentlicher Belange im Genehmigungsverfahren zu beteiligen (Schlusspunkttheorie: mit dem grünen Stempel des Bauornungsamtes, hat die Behörde zu garantieren, dass mit der Baugenehmigung auch verbindlich gemäß Antrag ohne Verzögerungen gebaut werden kann).
Im o. a. Fall befürchtet das BauOA den Einspruch gegegen diese Baumaßnahme. (Formal wohl auf Grund der Gegebenheiten durchaus zulässig, Abstandsflächen werden zur Grundstücksgrenze berechnet) Es versucht daher mögliche Konflikte vorher zu lösen und das Einvernehmen zur Maßnahme mit den betroffenen Nachbarn zu erzielen.
Ihr solltet mit einem Kasten Bier und die entsprechenden Grillwürste die Nachbarn auf euer Vorhaben einstimmen und die Unterschriften einholen.
Alles Andere wird zeitlich, nervlich, rechtlich und kostenmäßig ungünstiger.

mfg db

Die Frage ist schon falsch gestellt. Sie hätte lauten müssen, ob die Nachbarn über dem BauRECHT stehen, was sie aber natürlich nicht tun.

Auch wird der Hintergrund der Aufforderung der Nachbarzustimmung falsch interpretiert. Die Bauaufsichtsbehörde signalisiert mit dieser Aufforderung die Bereitschaft die Stellplätze an dieser an sich unzulässigen Stelle zuzulassen, wenn die Nachbarn deutlich machen, auf ihre Abwehrrechte zu verzichten.

Die schützenswerte Nachbarschaft ist die des Wohngebietes und die Stellplätze greifen dort auch noch in den besonders zu schützenden privaten Ruhebereich ein. Das ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Diese Zusammenhänge sollte der von Ihnen beauftragte Planer erläutern können.

Dirk Baumeister, Neuss

Hallo,
mit der Nachbarschaftsbeteiligung bzw. Zustimmung gibt es später keine Probleme. Sollte nach Fertigstellung des Bauvorhabens sich die Nachbarn gestört fühlen, könnte die Benutzung der Garagen untersagt werden. Dieses könnte Schadenersatzansprüche des Bauherrn gegen die Bauaufsichtbehörde auslösen. Deshalb gibt es die Schwierigkeiten bei dem Bauantrag.
MfG
Kley

Hallo Noher,

nein, die Nachbarn stehen nicht über dem Bauamt. Aber das Bauamt ist gehalten, eventuelle Beeinträchtigungen für die Nachbarn abzuklären (Rücksichtnahmegebot). Auch wenn Stellplätze für die Bewohner zu schaffen sind, können diese ein Rücksichtnahmegebot verletzen und wären damit unzulässig. Mit Beteiligung der Nachbarn im Genehmigungsverfahren kann dieser Sachverhalt unkompliziert abgeklärt werden. Die Beroffenen können selbst am Besten einschätzen, wie sie eventuell von einem „Parkplatz“ beeinträchtigt werden und die Behörde kann entsprechend rechtssichere Entscheidungen treffen.

Freundliche Grüße
Harald

Das ist leider so…
Dies nennt sich Angrenzerbenachrichtigung und sie stehen nicht über dem bauamt, aber haben ein anhörungsrecht, damit verhindert werden kann, dass unzulässige bauten entstehen. Natürlich werden desöfteren auch unsachliche Dinge vorgebracht, jedoch darf das bauamt nur einwände gelten lassen, die auch tatsächlich vertretbar sind. baurecht ist ein hohes recht und kann dann nicht einfach durch „lapalien“ eingeschränkt werden. Jedoch wenn durch das vorhaben ein recht des anwohners eingeschränkt werden würde, wäre dies auch diesem nicht zumutbar. z.b. planen sie eine vier meter hohe Mauer zu seinem garten, was ihm die sonne und die aussicht nimmt. ich hoffe sie verstehen worauf ich hinaus möchte.

LG