Moin,
also ich hab mal rumgfragt und nachgelesen,
Lagern ja, unter gewissen Bedingungen. Fahrzeuge betanken - nein. Da gibt es klare Regeln für „Eigentankstellen“, die ihr vermutlich nicht erfüllt.
lest aml im Anhang nach.
Gruß connection
ANHANG
Eine Erlaubnis zur Lagerung brennbarer
Flüssigkeiten muß bei der zuständigen
Behörde eingeholt werden, wenn 10 000
Liter brennbare Flüssigkeiten überschritten
werden.
5.2.2 Lager im Freien
Sollten auf Bauhöfen anstelle von Lagerräumen
Lager im Freien geschaffen werden,
so sind für die Lagerung gemäß
TRbF 20 folgende Anforderungen zu
beachten:
• Abstand von Gebäuden mindestens
10 Meter, wenn die den Behältern
zugekehrten Außenwände der Gebäude
nicht feuerbeständig sind oder nicht
feuerbeständig geschützte Öffnungen
haben oder ihre Dacheindeckung nicht
widerstandsfähig gegen Flugfeuer und
strahlende Wärme ist. Diese Anforderung
gilt nicht, wenn zwischen den
Behältern und den Gebäuden feuerbeständige
Bauteile in ausreichender
Höhe und Breite vorhanden sind.
• Bis zu einem seitlichen Abstand von
5 Metern von den Wandungen der
Behälter sind Explosionsschutzmaßnahmen
zu ergreifen (z.B. keine Zündquellen).
• Die Lager dürfen dem allgemeinen Verkehr
nicht zugänglich sein.
• Das Betreten durch Unbefugte ist zu
verbieten. Auf das Verbot ist deutlich
sichtbar hinzuweisen.
6.2 Kennzeichnung
von Gefahrgütern
Versandstücke mit Gefahrgütern müssen
deutlich sichtbar mit einem Gefahrzettel
versehen sein. Gefahrzettel sind Aufkleber
in der Form auf die Spitze gestellter
Quadrate mit bestimmten, den Gefahren
zugeordneten Symbolen
Neben dem Gefahrzettel ist auf der Verpackung
die UN-Nummer des Gefahrgutes
anzugeben.
Gefahrzettel
für entzündbare
flüssige
Stoffe
(z.B. Benzin,
Dieselkraftstoff KL.3
Regeln für
Eigenverbrauchstankstellen, siehe Seite 79,
Pumpe allein ist nicht ausreichend!)
Die Entnahme von DK im freien Gefälle ist
unabhängig vom Behältervolumen unzulässig.
Tipp zum sicheren Betrieb:
Verwenden Sie zur Entnahme von DK immer eine
selbstschließende Zapfpistole_. Installieren Sie immer
einen separaten Not-Aus-Schalter für die Dieselpumpe.
2.2 Abfüllplatz für Fahrzeuge
Die Betankung von Fahrzeugen mit DK darf ausschließlich
auf dem Abfüllplatz erfolgen. Dieser muss, unabhängig
vom Behältervolumen, auf die zu erwartenden Belastungen
durch Fahrzeuge ausgelegt und gegen DK dicht
und beständig ausgeführt werden (Beton, Asphalt usw.).
Die Befestigung mit Schotter, Verbundsteinpflaster
etc. ist nicht zulässig!
Der Abfüllplatz für Fahrzeuge entspricht in der Regel der
Kreisfläche die sich aus der Länge des Zapfschlauches
zuzüglich 1 m Sicherheitszuschlag ergibt.
Eine Minimierung des Abfüllplatzes ist dann zulässig,
wenn nachfolgende Vorgaben eingehalten werden:
- Die Position des Einfüllstutzens der zu betankenden
Fahrzeuge ist eindeutig und dauerhaft auf dem
Abfüllplatz markiert (z.B. mit Farbe).
- In der Betriebsanweisung_ ist eindeutig festgelegt,
dass nur an dem gekennzeichneten Abfüllpunkt
Fahrzeuge betankt werden dürfen.
Bei Behältern bis einschließlich 1.000 Liter ist auch die
Verwendung eines Absperrhahnes zulässig, wenn die
elektrische Pumpe nach Beendigung des Betankungsvorganges
mit einem zusätzlichen Schalter vom
Stromnetz getrennt wird. (Der Ein-Aus-Schalter an der
Pumpe allein ist nicht ausreichend!)