Hallo,
nehmen wir an, jemand pachtet eine Obstbaumwiese (0€ Pachtzins). FÜr die Pflege wird ein Autoanhänger angeschafft (um Werkzeug und Obst zu transportieren). Können, auch wenn in einem Jahr keine Einnahmen mit dem Verkauf des Obstes erzielt werden, diese Ausgaben sowie die Zwangsversicherung in der SVLFG steuermindernd für die anderen Einkommen in der Steuererklärung angegeben werden oder sind die Ausgaben immer nur in der bestimmten Einkommensart wirksam? Aufgrund des restlichen Einkommens würde der Freibetrag für landwirtschaftliche Einnahmen nicht greifen.
Wenn ich Dir erstmal beim Sortieren der Begriffe helfen darf:
Einzelne Betriebsausgaben werden grundsätzlich weder in der Anlage EÜR noch in der Anlage L angegeben. Es geht hier um die Frage, ob im fraglichen Jahr ein Verlust aus Land- und Forstwirtschaft bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigt werden darf.
Ob es im fraglichen Jahr einen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte zu berücksichtigenden Verlust aus Land- und Forstwirtschaft gibt, hängt davon ab, ob die Absicht bestand, aus der Bewirtschaftung der Obstwiese Gewinn zu erzielen oder nicht. Wenn nicht - was bei der vorliegenden Beschreibung des Sachverhalts wahrscheinlich ist -, gibt es auch keinen steuerlichen Verlust, weil die Obstwiese aus Liebhaberei bewirtschaftet (bzw. vermutlich nicht bewirtschaftet) wird.
Nur wenn erfolglos versucht wird, das Obst zu verkaufen, der Steuerpflichtige im Herbst einige Monate lang bettlägerig war oder ein Totalschaden aus Gründen, auf die der Steuerpflichtige keinen Einfluss hat (z.B. Hagelschlag im Juni) eingetreten ist, lässt sich meiner Meinung nach zeigen, dass die Absicht bestanden hat, Gewinn aus der Bewirtschaftung der Anlage zu erzielen.
Wenn irgendetwas anderes eine Rolle spielt, könntest Du das vielleicht im Einzelnen darlegen - dann ließe sich die Frage der Gewinnerzielungsabsicht näher beurteilen.