Lastschrift zurück gebucht Betreuungskonto

Hallo,

es wurde im Rahmen einer Betreuung einem Apotheker eine Abbuchungserlaubnis für das Lastschriftverfahren erteilt, und zwar auf dem entsprechenden Vordruck der Kreissparkasse, den diese hierfür übersandt hatte.

Das Konto wies eine entsprechende Deckung auf, es ging um ca. 25 Euro. Nun kam ein Brief, dass die Lastschrift mangels Deckung nicht ausgeführt wurde. Das ist Unsinn. Dann kommen noch Gebühren in Höhe von 3,50 Euro hinzu.

Ich nehme an, dass die Schwierigkeit dadurch kommt, dass es eben das Konto eines Betreuten ist. Daraufhin habe ich mir die AGB beschafft, dort steht nichts entsprechendes drin über Besonderheiten bei Betreuungskonten.

Nun habe ich bei einer anderen Bank schon mal eine seltsame Antwort bekommen: „Das haben wir in unseren internen erweiterten AGB so geregelt“. Auf Nachfrage war man nicht bereit, mir diese auszuhändigen, da sie nur für den internen Gebrauch sind. Wobei es hier nicht um Lastschriften ging.

Nun frage ich mich natürlich, welcher Art sind die Beziehungen zu dieser Bank ? Gelten die AGB oder nicht ? Ich verstehe, dass jede Bank intern bestimmt Regelungen treffen muss, aber diese sollten doch grade in den AGB ihren Ausdruck finden, damit der Kunde Rechtssicherheit hat und eine verlässliche Geschäftsbeziehung besteht.

Es ist schon seltsamt genug, dass grade im Bereich Betreuung keine Bank wie die andere arbeitet. So ist z. B. bei der Postbank Onlinebanking ohne Probleme möglich, bei einer Kreissparkasse nur mit Unbedenklichkeitsbescheinigung des Amtsgerichtes (!), bei der örtlichen Sparkasse am Ort gar nicht.

Mag sich jemand mal zum Thema AGB äußern ?

Gruss

Andreas

Hallo Andreas,

folgendes kann ich mir vorstellen.
Es handelt sich nicht um AGB sondern um interne Richtlinien (Arbeitsanweisungen).

Dass diese nicht dem Kunden übergeben oder auch nur zur Einsicht hingelegt werden ist klar.

Wäre es wirklich AGB’s, so hättest du einen Anspruch auf Einsicht.

Gruß Ivo

Hallo

Das Konto wies eine entsprechende Deckung auf, es ging um ca.
25 Euro. Nun kam ein Brief, dass die Lastschrift mangels
Deckung nicht ausgeführt wurde. Das ist Unsinn. Dann kommen
noch Gebühren in Höhe von 3,50 Euro hinzu.

Wenn Deckung auf dem Konto vorhanden war, besteht m.E. ein Erstattungsanspruch gegen die Bank in Höhe der 3,50 Euro.
Aber dass nur nebenbei.

Ich nehme an, dass die Schwierigkeit dadurch kommt, dass es
eben das Konto eines Betreuten ist. Daraufhin habe ich mir die
AGB beschafft, dort steht nichts entsprechendes drin über
Besonderheiten bei Betreuungskonten.

Bei einem Konto ist es erstmal grundsätzlich egal ob es sich nun
um ein Betreuungskonto oder ein „Normales“ Konto handelt.
Die AGB regeln in den meisten Fällen das Thema Betreuungskonto nicht.
Viel gibt es da auch nicht zu regeln, siehe oben.

Um mal für etwas Verständnis gegenüber den Banken zu sorgen:
Die Schwierigkeit für die Bank besteht darin, dass Sie bei einem
Betreuungskonto mit Einwilligungsvorbehalt des Betreuers sicherstellen muss dass der Kontoinhaber ( also der Betreute ) selbst nicht verfügen darf ( egal wie: bar, unbar ). Das ist nur möglich wenn die Bank dafür
recht restriktiv vorgeht. Darüber hinaus sind bestimmte Vermögensverschiebungen von Betreuern an die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts gebunden. Mit anderen Worten: viele Prüfmechanismen um zu verhindern dass Transaktionen durchgeführt werden die eigentlich nicht durchgeführt werden dürfen.

Nun habe ich bei einer anderen Bank schon mal eine seltsame
Antwort bekommen: „Das haben wir in unseren internen
erweiterten AGB so geregelt“. Auf Nachfrage war man nicht
bereit, mir diese auszuhändigen, da sie nur für den internen
Gebrauch sind. Wobei es hier nicht um Lastschriften ging.

Für dich gelten immer nur die AGB die dir mitgegeben werden bzw. aushängen/liegen müssen, sowie darüber hinaus noch eventuelle Sonderbedingungen z.B. für Scheck´s.

Die internen Anweisungen einer Bank können Dir egal sein, für Dich gelten AGB und natürlich gesetzliche Regelungen. Also die Berufung auf interne Anweisungen ist nicht die cleverste Art des Mitarbeiters sich aus der Affäre zu ziehen. Eine logische Begründung mit einem Lösungsvorschlag hingegen perfekt.

Es ist schon seltsamt genug, dass grade im Bereich Betreuung
keine Bank wie die andere arbeitet. So ist z. B. bei der
Postbank Onlinebanking ohne Probleme möglich, bei einer
Kreissparkasse nur mit Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Amtsgerichtes (!), bei der örtlichen Sparkasse am Ort gar
nicht.

Mir geht es wie Dir, ich kenne Institute ( Sparkassen, Filialbanken ) die alles ermöglichen aber auch andere Sparkassen und Filialbanken bei denen es schwierig ist. Die hier immer wieder heissgeliebten Direktbanken sind das Schlechteste Beispiel in unserem Fall, oftmals wird schon die Kontoeröffnung abgelehnt.

Falk