Hallo,
es stimmt, dass Banken die Lastschriften nur in der Summe zurückbuchen können.
Laut einem BGH Urteil von 2010 ist die Einforderung einer Gebühr für eine Lastschriftrückgabe nicht rechtens.
Mir ist allerdings nicht bekannt inwieweit sich dies durch die neuen Sepa-Regelungen ändert. Eine Gebührenerhebung bei einer Benachrichtigung per Post ist beispielsweise durch die neuen Sepa-Regelungen wieder rechtens. Ob sich dies auf die Lastschriftrückgabe bezieht weiß ich leider nicht. Nach einer Google-Suche habe ich folgendes Musterschreiben zur Gebührenrückerstattung gefunden:
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Gebühr bei Lastschriftrückgabe nicht rechtens
Abgelegt unter: Lastschrift
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Wird eine Lastschrift mangels Kontodeckung nicht ausgeführt, muss der Kunde nicht zahlen.
Die Gebühr bei Lastschriftrückgabe, die viele Banken erheben möchten, ist illegal.
Dies hat das Landgericht in Leipzig nun bestätigt.
Bisher war strittig, ob diese längst anerkannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für Lastschriften alter Art gilt, oder ob sie auch auf Lastschriften nach den neuen SEPA-Regeln angewendet werden muss.
Mehr dazu: SEPA-Überweisung: Sparfüchse wählen den gebührenfreien Weg.
Geschäftsbedingungen haben sich geändert
Zum Hintergrund: Mit der Einführung des europäischen Zahlungsverkehrsraumes haben alle Banken ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert.
Bestimmt haben auch Sie im Herbst 2009 eine Benachrichtigung Ihrer Bank darüber erhalten.
Bestandteil dieser neuen AGB war nicht selten die Klausel, dass eine Lastschriftrückgabe künftig Geld kosten würde, nämlich bis zu 5 Euro pro Fall.
Die Banken gingen davon aus, dass vier alte Urteile des Bundesgerichtshofs unter dem neuen europäischen Recht keinen Bestand haben würden.
Nach diesen Urteilen darf eine Bank vom Kunden keine Gebühr für mangels Kontodeckung zurückgegebene Lastschriften oder nicht ausgeführte Überweisungen und Scheckeinlösungen abknöpfen.
Diese Gebühr dürfen sie auch nicht getarnt als „pauschalen Schadenersatz“ oder als „Gebühr für die Benachrichtigung über die Nichtausführung“ erheben (BGH, Az.: XI ZR 296/96, XI ZR 5/97, XI ZR 197/00 und XI ZR 154/04).
SEPA-Lastschriften: Gebühren verschoben
Für SEPA-Lastschriften schrieben die Banken daher fröhlich all die Gebühren in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinein, die sie bisher nicht erheben durften.
So geht’s nicht, entschied jetzt das Landgericht Leipzig auf die Klage einer Verbraucherzentrale hin (Az.: 08 O 1140/10). Auch bei SEPA-Lastschriften, sei eine Gebühr für die Benachrichtigung über eine fehlgeschlagene Lastschrift nicht zulässig.
Was heißt das jetzt für Sie als Bankkunden?
Nach wie vor gilt: Sie sind gegenüber der Bank nicht verpflichtet, auf Ihrem Konto ausreichende Deckung vorzuhalten, sodass eine Lastschrift nicht platzen kann.
Folglich darf sie Ihnen für eine geplatzte Lastschrift auch kein Geld abknöpfen.
Tut sie das doch, verlangen sie die Gebühr zurück und verweisen Sie auf die oben zitierte Entscheidung des Landgerichts Leipzig.
Auch mit neuem Namen: Lastschrift-Gebühr illegal
Eigentlich sollte man meinen, die Banken wären nach diesem neuen Urteil nun klüger und würden jeden Versuch unterlassen, für eine nicht ausgeführte Lastschrift Geld zu verlangen.
Aber nein, die Neubenennung dieser Gebühr geht munter in die nächste Runde.
Diesmal lautet der kreative neue Name dafür offenbar „erhöhter Dispositionsaufwand“.
Lassen Sie sich diese unrechtmäßige Gebühr nicht gefallen. Berufen Sie sich auf die bisherige Rechtsprechung und verlangen Sie das zu Unrecht abgebuchte Geld zurück.
Wehren Sie sich am besten mit einem deutlichen Schreiben gegen die Abbuchung und Fordern Sie die Erstattung der Gebühr bei Lastschriftrückgabe.
Musterformulierung für die Rückerstattung der Gebühr bei Lastschrift-Rückgabe:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Meinem Kontoauszug vom … entnehme ich, dass Sie mir für die Nichtausführung einer Lastschrift eine pauschale Gebühr von … Euro berechnet haben. Sie nennen diese Gebühr „erhöhter Dispositionsaufwand“.
Das kann ich nicht akzeptieren: Der BGH hat in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden (Az.: XI ZR 5/97, Az.: XI ZR 197/00, Az.: XI ZR 154/04), dass weder Gebühren für eine geplatzte Abbuchung noch Gebühren für die Benachrichtigung darüber noch eine pauschale Schadenersatzforderung in solchen Fällen zulässig sind.
Es macht die Sache nicht besser, dass Sie Ihre Gebühr jetzt „erhöhter Dispositionsaufwand“ nennen. Ich erhebe deshalb Widerspruch gegen die Abbuchung und fordere Sie auf, mir den Betrag bis zum … gutzuschreiben.
Außerdem bitte ich Sie, sich künftig bei Ihrer Gebührenerhebung an die geltende Rechtsprechung zu halten.
Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.