Lastschriftrückgabe meiner Bank im Disporahmen

Hallo,

meine Sparkasse hat Lastschriften rückgebucht obwohl diese im Disporahmen lagen.
Ich hatte an einem Tag 5 Lastschrifteingänge auf meinem Konto. Mit der Summe der 5 Lastschriften war der Disporahmen überzogen.
Allerdings hätte es genügt 3 der 5 Lastschriften zurück zu buchen um wieder im Disporahmen zu sein.
Die Sparkasse hat aber alle 5 Lastschriften zurück gebucht.
Auf Anfrage lautete die Begründung, daß bei Überschreiten des Disporahmens alle Lastschriften des Tages zurück gebucht werden müssen.
Ich wollte zumindest die Rückbuchungskosten der 2 unnötigen Lastschriftrückbuchungen von der Sparkasse zurück haben. Das haben die aber abgelehnt. Ist das rechtens?

Gruß,

Thomas

Hallo,

Meines wissens hat die bank hier richtig gehandelt.

Die Bank darf nämlich leider nicht mehr selbst priorisieren welche lastschriften wichtig sind, und somit ausgeführt werden sollen, und welche weniger wichtig sind und somit zuruckgegeben werden sollen.

Somit werden dann automatisch alle lastschriften zurückgegeben

Dieses theater haben wir leider, weil sich kunden gerichtlich gegen die banken gewehrt haben da diese priorisierung nicht duch eine bank bestimmt werden darf.

Tut mir leid für dich wenn du somit keinen sieg erreichen konntest
Allerdings liegt es natürlich im ermessen der bank ob sie dir die rücklastschriftgebühr erstatten. Dies ist allerdings dann reine kullanz.

MfG

Kurze Antwort: JA
lt. Preisaushang und den AGBs ist das rechtens, diese Regelungen haben Sie auch bei der Kontoeröffnung zugestimmt.

Hallo Thomas,

die meisten Banken handhaben es so, wie Du es beschrieben hast. Sobald der Disporahmen überzogen wird, gehen sämtliche Lastschriften zurück, da die Bank keine Auswahl trifft, welche Lastschriften vorrangig sind.
Am Besten ist es immer, dies mit der Bank im Voraus zuklären.
Die Kosten sind auf jeden Fall zu zahlen.
Selbstverständlich ist das im zulässigen Rahmen des Bankgesetzes, und somit auch rechtsgültig.

Ich hoffe, ich konnte Dir wenigstens etwas weiter helfen. Ich wünsche Dir noch eine gute Woche.
Manfred

hallo,
man müßte klären, ob die lastschriften als „sammler“ kamen und so in einem Zusammenhang stehen-wenn ja, dann wäre das ok

Hallo,
es stimmt, dass Banken die Lastschriften nur in der Summe zurückbuchen können.
Laut einem BGH Urteil von 2010 ist die Einforderung einer Gebühr für eine Lastschriftrückgabe nicht rechtens.
Mir ist allerdings nicht bekannt inwieweit sich dies durch die neuen Sepa-Regelungen ändert. Eine Gebührenerhebung bei einer Benachrichtigung per Post ist beispielsweise durch die neuen Sepa-Regelungen wieder rechtens. Ob sich dies auf die Lastschriftrückgabe bezieht weiß ich leider nicht. Nach einer Google-Suche habe ich folgendes Musterschreiben zur Gebührenrückerstattung gefunden:

X
Gebühr bei Lastschriftrückgabe nicht rechtens
Abgelegt unter: Lastschrift

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Wird eine Lastschrift mangels Kontodeckung nicht ausgeführt, muss der Kunde nicht zahlen.

Die Gebühr bei Lastschriftrückgabe, die viele Banken erheben möchten, ist illegal.

Dies hat das Landgericht in Leipzig nun bestätigt.

Bisher war strittig, ob diese längst anerkannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für Lastschriften alter Art gilt, oder ob sie auch auf Lastschriften nach den neuen SEPA-Regeln angewendet werden muss.

Mehr dazu: SEPA-Überweisung: Sparfüchse wählen den gebührenfreien Weg.
Geschäftsbedingungen haben sich geändert

Zum Hintergrund: Mit der Einführung des europäischen Zahlungsverkehrsraumes haben alle Banken ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert.

Bestimmt haben auch Sie im Herbst 2009 eine Benachrichtigung Ihrer Bank darüber erhalten.

Bestandteil dieser neuen AGB war nicht selten die Klausel, dass eine Lastschriftrückgabe künftig Geld kosten würde, nämlich bis zu 5 Euro pro Fall.

Die Banken gingen davon aus, dass vier alte Urteile des Bundesgerichtshofs unter dem neuen europäischen Recht keinen Bestand haben würden.

Nach diesen Urteilen darf eine Bank vom Kunden keine Gebühr für mangels Kontodeckung zurückgegebene Lastschriften oder nicht ausgeführte Überweisungen und Scheckeinlösungen abknöpfen.

Diese Gebühr dürfen sie auch nicht getarnt als „pauschalen Schadenersatz“ oder als „Gebühr für die Benachrichtigung über die Nichtausführung“ erheben (BGH, Az.: XI ZR 296/96, XI ZR 5/97, XI ZR 197/00 und XI ZR 154/04).
SEPA-Lastschriften: Gebühren verschoben

Für SEPA-Lastschriften schrieben die Banken daher fröhlich all die Gebühren in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinein, die sie bisher nicht erheben durften.

So geht’s nicht, entschied jetzt das Landgericht Leipzig auf die Klage einer Verbraucherzentrale hin (Az.: 08 O 1140/10). Auch bei SEPA-Lastschriften, sei eine Gebühr für die Benachrichtigung über eine fehlgeschlagene Lastschrift nicht zulässig.
Was heißt das jetzt für Sie als Bankkunden?

Nach wie vor gilt: Sie sind gegenüber der Bank nicht verpflichtet, auf Ihrem Konto ausreichende Deckung vorzuhalten, sodass eine Lastschrift nicht platzen kann.

Folglich darf sie Ihnen für eine geplatzte Lastschrift auch kein Geld abknöpfen.

Tut sie das doch, verlangen sie die Gebühr zurück und verweisen Sie auf die oben zitierte Entscheidung des Landgerichts Leipzig.
Auch mit neuem Namen: Lastschrift-Gebühr illegal

Eigentlich sollte man meinen, die Banken wären nach diesem neuen Urteil nun klüger und würden jeden Versuch unterlassen, für eine nicht ausgeführte Lastschrift Geld zu verlangen.

Aber nein, die Neubenennung dieser Gebühr geht munter in die nächste Runde.

Diesmal lautet der kreative neue Name dafür offenbar „erhöhter Dispositionsaufwand“.

Lassen Sie sich diese unrechtmäßige Gebühr nicht gefallen. Berufen Sie sich auf die bisherige Rechtsprechung und verlangen Sie das zu Unrecht abgebuchte Geld zurück.

Wehren Sie sich am besten mit einem deutlichen Schreiben gegen die Abbuchung und Fordern Sie die Erstattung der Gebühr bei Lastschriftrückgabe.
Musterformulierung für die Rückerstattung der Gebühr bei Lastschrift-Rückgabe:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meinem Kontoauszug vom … entnehme ich, dass Sie mir für die Nichtausführung einer Lastschrift eine pauschale Gebühr von … Euro berechnet haben. Sie nennen diese Gebühr „erhöhter Dispositionsaufwand“.

Das kann ich nicht akzeptieren: Der BGH hat in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden (Az.: XI ZR 5/97, Az.: XI ZR 197/00, Az.: XI ZR 154/04), dass weder Gebühren für eine geplatzte Abbuchung noch Gebühren für die Benachrichtigung darüber noch eine pauschale Schadenersatzforderung in solchen Fällen zulässig sind.

Es macht die Sache nicht besser, dass Sie Ihre Gebühr jetzt „erhöhter Dispositionsaufwand“ nennen. Ich erhebe deshalb Widerspruch gegen die Abbuchung und fordere Sie auf, mir den Betrag bis zum … gutzuschreiben.

Außerdem bitte ich Sie, sich künftig bei Ihrer Gebührenerhebung an die geltende Rechtsprechung zu halten.

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.

Hallo,

vielen Dank für die Info.
Zumindest die Gebühren werde ich bei der Bank wieder einfordern.

Viele Grüße,

Thomas

Hallo Thomas,

ohne spontan eine Rechtsgrundlage nennen zu können, bin ich der Meinung das die Vorgehensweise in Ordnung ist. Das Problem ist ja, dass die Bank keine Entscheidung darüber treffen kann, welche Lastschrift am ehesten eingelöst werden sollte und welche nicht. Sie kann da nicht wählen, da man ihr sonst Willkür vorwerfen könnte. Nehmen wir an, Dir würde ein Schaden aus einer Rückbuchung entstehen, weil die Bank eben eine andere Lastschrift nicht retourniert hat. Dann hättest Du wohl einen Schadenersatzanspruch aufgrund der Willkür.
Auch wenn es ärgerlich ist, Du wirst es hinnehmen müssen, dass die Bank alle Lastschriften retourniert und Du auch die Gebühr für jede Retoure bezahlen musst. In meinen Augen hat sich die Bank vertragskonform verhalten.

Viele Grüße

Piepflitze

Hallo,

die Aussage der Sparkasse, sie müsse alle Lastschriften zurückgeben ist Unsinn. Wahrscheinlich hat da einfach einer nicht aufgepasst und nun soll der Kunde für Dumm verkauft werden, damit der Fehler nicht auffällt.

Fakt ist: die Lastschriften, die aufgrund Deines Guthabens ausgeführt werden können, müssen von der Bank auch ausgeführt werden. Die übrigen Lastschriften dürfen zurückgegeben werden.

Du kannst Dich auf §675 BGB berufen (ich weiß im Moment allerdings nicht auswendig, welcher Buchstabe).

Aber Vorsicht! Wenn Du Dein Konto nicht ordentlich führst, kann es die Bank auch kündigen. Das Recht dazu holt sie aus den AGB (Punkt 19).

Ich kenne mich mit den gepflogenheiten der bank nicht aus.
es wäre aber deine pflicht gewesen, für ausreichende deckung zu sorgen- und zwar für die gesamtsumme, nicht für teilbeträge.

wenn du vorher mit ihnrn gesprochen hättest wären sie vermutlich auf deinen wunsch eingegangen- so ist es eben dein problem wenn du mehr abbuchen lässt als der dispo hergibt.

Hallo Thomas,

leider kenne ich mich im Detail bei den Rückbuchungen nicht aus, möchte aber trotzdem versuchen Dir zu helfen, da Banken manchmal Sachen erzählen, die einfach nicht stimmen, was ich hier aber nicht weiß.

Es kann sein, dass die Bank nicht entscheiden kann, welche Lastschrift wichtig ist und welche nicht und deshalb alle zurück gibt

Trotzdem, ich persönlich finde, ohne die Details zu kennen, dieses Verhalten nicht richtig.

Deshalb:

Also ich an deiner Stelle würde von der Bank gerne schriftlich nachgewiesen haben, wo genau geregelt ist, dass ALLE Lastschriften zurück gebucht werden, wenn zumindest 3 im Kontolimit gedeckt waren.

Da ich inzwischen auch immer wieder höre, dass die Mitarbeiter der Verbraucherzentrale anscheinend nicht immer korrekte Antworten oder vielleicht nichtssagende Antworten liefern hier noch ein Tipp:

Bei grundsätzlichen Schwierigkeiten mit den Banken:
Es gibt einen Ombudsmann der Banken.
Diesem kann man die Schwierigkeiten mit seiner Geschäftsbank mitteilen.

Bitte mal bei Google „Ombudsmann Banken Adresse“ eingeben oder
z.B. http://www.finanztip.de/recht/bank/ombudsmann.htm

Aber frag deine Bank zunächst nach einem schriftlichen Nachweis wie oben beschrieben.
Wenn Du eine Antwort erhalten hast kann ich Dir vielleicht besser weiter helfen.
Sie können sich dann gerne nochmals melden.

Auch gibt es Gerichtsurteile, sogar BGH-Gerichtsurteile, dass Banken nicht alle Kosten der Lastschriftrückgabe weiterleiten dürfen.
Schau mal auf der Seite Wikepedia unter Lastschrift, dort sind in 2 Fußnoten (Nr. 9 und 10 weiss ich aber nicht mehr so genau) diese Urteile genannt.

Gruß Christin

Hallo Thomas,

ich glaube du hast da keine Chance.
Die Bank hat alle Lastschriften zurück gegeben, da hier wahrscheinlich ein Automatismus hinterliegt. So ist es der Bank nicht möglich einzelne Lastschriften an einem Buchungstag zu selektieren. Dies würde wahrscheinlich auch zu Diskussionen mit dem Kunden führen bezüglich der Priorisierung (warum geben Sie Finanzamt zurück und nicht die Rentenversicherung…). Dem möchte deine Sparkasse sicherlich vorbeugen.

Hinzu kommt, dass du mit dem Girovertrag die Zahlungsverkehrsbedingungen angekommen hast. In diesen wird wahrscheinlich vermerkt sein, dass du dich verfplichtest für Lastschriften Deckung vorzuhalten und das ansonsten Lastschriften des Buchungstags zurück gehen.

Sorry für diese unzufriedenstellende Antwort,
viele Grüße,
FLo

ich kann Ihren Ärger verstehen, kann aber leider nichts zur Sache sagen. Sorry.

Hallo,

eigendlich nicht. Wenn es ausgereicht hat nur zwei Lastschriften zurückzugeben, um wieder im Disporahmen zu sein, hätte das ausgereicht.

Steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.

Mit freundlichen Grüßen
Vinzenz Hillermann
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Das ist ganz klar eine Kulanzangelegenheit. Es ist für die Spark einfacher, alle zurückzugeben als abzuwägen, welche evvtl. noch Deckung haben. Aus Kundensicht sehr ärgerlich, aus Sicht der Spark betriebswirtschaftlich notwendig, den Aufwand klein zu halten.