Laternenparker muß dafür sorgen, daß sich bei längerer Abwesenheit jemand um das Auto kümmert?

Liebe ExpertInnen,

ich meine zu wissen, daß Laternenparker verpflichtet sind, bei längerer Abwesenheit jemand den Schlüssel zu geben, damit jemand im Fall des Falles das Auto woanders parken kann.

Stimmt das so und wenn ja, wo steht das bitte?

Hintergrund meiner Frage: vor ein paar Tagen wurde in einem Straßenabschnitt ein eingeschränktes Halteverbot eingerichtet, nicht temporär, sondern dauerhaft.

Alle die bisherigen Behinderer (das war der Grund für die Schilder!) haben sich neue Plätze gesucht, aber ein Auto steht unbewegt noch immer da. Das stand schon an der Stelle, bevor die Schilder montiert wurden.

Kann das Auto da jetzt (z.B. wegen Urlaubs des Fahrers/Halters) wochenlang parken, ohne daß es irgendwelche Sanktionen gibt?

Für sachdienliche Hinweise bedanke ich mich im voraus.

Gruß

Du stellst auf einen möglichen Unterschied zwischen einem vorübergehenden Parkverbot (Baustelle, Umzug…) und einem dauerhaften ab ?

Beim vorübergehenden hat das BVG 1996 entschieden dass eine Vorlaufzeit von 72 Std. erforderlich ist um das kommende Verbot bekannt zu machen.

„Der Verkehrsteilnehmer muss jedoch mit Situationen rechnen, die kurzfristig eine Änderung bestehender Verkehrsregelungen verlangen. Er kann deshalb nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst erlaubtes Parken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Straßenraumes auch noch vier Tage später erlaubt ist. Bei einer solchen „Vorlaufzeit“ ist es nicht unverhältnismäßig, also nicht von Verfassungs wegen verboten, das Abschlepp- und Kostenrisiko eines längerfristigen Parkens statt der Allgemeinheit demjenigen zuzuweisen, der die Sachherrschaft über das an der betreffenden Stelle geparkte Kraftfahrzeug hat und Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrsrechtslage treffen kann.“

Und bei einem in Abwesenheit neu eingerichteten dauerhaften Verbot kann es m.E. nach nicht anders sein.
Das Fahrzeug wird abgeschleppt bzw. umgesetzt und die Kosten wird man dem Fahrer auferlegen.

MfG
duck313

was ist das?
Bundesverfassungsgericht: BVerfG
Bundesverwaltungsgericht: BVerwG
BVG: Berliner Verkehrsbetriebe…

wenn du Fahrer durch Halter ersetzt: dann stimmts

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Ja, so ungefähr.
Ich wollte aber hauptsächlich auch wissen, wo das steht.

Danke.
Muß ich jetzt selber suchen :wink: oder hast Du den Link noch parat?

Nun ja, es stand nirgends, daß in 3 Tagen Schilder angebracht werden,
eine Vorlaufzeit gab es also keine.

Och, damit ist nicht zu rechnen. Das Ordnungsamt hat länger als ein Jahr nichts gegen die Behinderung unternommen (ein Rettungswagen kam mal nicht bis zu einem Anwohner durch).
Angeblich konnten sie ohne Schilder nix machen. Haha, einer der Behinderer ist städt. Angestellter, der muß jetzt 20 Schritte mehr bis zu seiner Haustür gehen. Ein Schelm, der Böses dabei denkt. :wink:

Nimm nächstesmal bitte das richtige Kürzel BVerfG. klickmich
BVG sind die klickmich

Danke + Gruß

BVG soll hier Bundesverwaltungsgericht sein. Aktenz.: 11C 15/95
Die Berliner Verkehrsbetrieb geben nämlich keine Urteile heraus.

Und es ist eben nicht der Halter der haften muss. Zwar wendet man sich über das Kennzeichen erst einmal an den Halter, aber zuständig wäre derjenige " der die Sachherrschaft über das Fahrzeug inne hatte"- das ist in der Regel der Fahrer.

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Danke sehr.

Das war zwar das richtige Kürzel, aber das falsche Gericht. :wink:

Gruß

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War mir schon klar.
Nur: es soll Leute geben, die Googeln nach BVG und finden dann nicht das, was sie suchen.
Nicht umsonst gibt es sogar ein „amliches Verzeichnis der Abkürzungen“.