Liebe Community,
folgender fiktiver Rechtsfall beschäftigt mich:
Wie Wohnungseigentumsgemeinschaft B hat mit dem Dienstleister M im August 2020 einen Dienstleistungsvertrag (Gartenpflege) geschlossen. Der Vertrag wurde für ein Jahr (bis zum 31. Juli 2021) geschlossen. Im Vertrag heisst es:
„Wird der Vertrag nicht von einem der Parteien 4 Wochen vor Ablauf gekündigt, gilt dieser als stillschweigend verlängert. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.“
Der Dienstleister M hat keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
B ist nun der Auffassung, der Vertrag verlängert sich nach dem ersten Jahr auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Bei heutiger Kündigung also Vertragsende spätestens 31. Januar 2023 (über den Begriff „Monat“ kann man sicher nochmal genauer nachdenken).
M vertritt die Auffassung, der Vertrag verlängere sich jährlich und könne jeweils nur nach Ablauf der jährlichen Laufzeit gekündigt werden. Die entspräche einem Vertragsende bei heutiger Kündigung zum 31. Juli 2023.
Wie ist die Rechtslage Eurer Meinung nach? Habt Ihr Quellen mit denen ich mich weiterführend beschäftigen kann?
Beste Grüße
Schildmann