Leasingfahrzeug privat oder auf gewerbe für steuerliche Absetzbarkeit?

Hallo zusammen,
ich bin hauptberuflich in einem Angestelltenverhältnis und mit einem Kleingewerbe nebenberuflich selbstständig im Bereich der Fotografie. Die Aufträge werden immer mehr, daher möchte ich mir für dieses Jahr einen Firmenwagen leasen. Ein Angebot hierzu habe ich auch schon welches mir zusagt.

Die Frage die sich mir stellt ist nur, ob man das Fahrzeug direkt über das Kleingewerbe leasen soll/muss um es steuerlich geltend zu machen oder ob man das Fahrzeug auch als Privatperson leasen kann und es dann trotzdem als Firmenwagen nutzen kann. Preislich macht es keinen Unterschied in der Leasingrate.

Ein Fahrtenbuch zu führen ist zu umständlich, daher soll die 1% Regelung anwenden finden. Das Fahrzeug wird ca. 80 Prozent für Fahrten im Rahmen der Selbstständigkeit genutzt und rund 20 % privat.

Ich danke euch für eure Rückmeldungen.

Vielen Grüße

Wie definierst du „Kleingewerbe“? (Viele benutzen den Begriff falsch)

Ob auf dem Vetrag „Marius Meyer“ oder „Marius Meyer, Fotograf“ steht, ist egal.
Hättest du eine Firma - also etwa „Marius Meyer KG“, dann wäre es relevant.

Servus,

Du bist Einzelunternehmer.

Dein „Kleingewerbe“, was auch immer das sein mag, betreibt eine natürliche Person, das bist Du.

Es gibt also insgesamt eine Alternative für das Leasen: Entweder Du oder Du least das Auto.

Mehr ist da nicht dran.

Schöne Grüße

MM

danke für die Rückmeldungen.
Also ich arbeite nach dem §19, d.h. als Kleingewerbe,d.h. wie @Aprilfisch schon gesagt hat, Einzelunternehmer

gehen wir davon aus, die Firma würde „Beauty Air Drohne“ heißen.
Wäre es dann also egal ob der Kaufvertrag und das Fahrzeug auf Max Muster gekauft und zugelassen wird oder auf „Beauty Air Drohne“ oder würde die Zulassung ohnehin nur auf Max Muster funktionieren?

Noch eine Frage bzgl. der 1% Versteuerung.
Es gibt ein privates Konto und ein Firmenkonto. Muss der 1% Betrag vom BLP auch tatsächlich nachweisbar fließen, oder zählt das nur fürs Papier fürs Finanzamt?

Du hast keine „Firma“.
Du bist Einzelunternehmer.
Du verwechselst die Kleinunternehmerregelung des UStG mit der Bezeichnung Kleingewerbe, welche für Gewerbetreibende benutzt wird, deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Du benutzt einen Phantasienamen für dein Gewerbe, das ist seit 2009 (?) erlaubt.
Der Phantasiename hat aber keine eigene Rechtspersönlichkeit - hinter diesem Namen steckst stets DU als Einzelunternehmer.

danke für die Rückmeldung. Heißt also ich lease das Fahrzeug auf meinen privaten Namen und kann es dennoch ohne Einschränkungen über meine Tätigkeit als Einzelunternehmer steuerlich ansetzen.
Die 1% Regelung des Bruttolistenpreis als fiktive Einnahme deklarieren und fertig?
Sorry das ich so nachfrage - ich möchte hier keinen Fehler machen

Nur mal eine Frage. Warum?

Das , als Vordruck erhältliche Buch liegt immer im Auto und du musst schließlich nur die gewerblichen Fahrten detailliert aufschreiben. Die privat gefahreren dazwischen,damit keine Lücken entstehen.
Einzutragen:

01.02 Neuanschaffung km-Stand: 5

01.02.2022 Hochzeitsfotos Meyer , Canberra km 5 - 122
02.02…2022 Privatfahrt 122 bis
10.02.2022 587
11.02.2022 Fotos Heldengedenktag in Cuxmünde 587 - 1.022

ist doch nicht umständlich.

Inwiefern du mit der 1%-Regelung besser fährst, hängt auch vom Wagen, also dessen Listenpreis, ab. Gibt ja schon Dacia für 9.000 €.

Voorsicht!

§ 19 Abs 1 UStG bezieht sich auf die Umsatzsteuer und nur auf diese!

Dann musst Du als Einzelunternehmer im Rechtsverkehr (d.h. auch im Leasingvertrag) immer auch Deinen Namen benennen. Nur Kaufleute („e.K.“) führen eine Firma.

Man sieht dem Leasingvertrag nicht an, ob Du, Johann Nepomuk Wölflin, ihn als Johan Nepomuk Wölflin abgeschlossen hast oder als Johann Nepomuk Wölflin, Hochzeitslader und Alleinunterhalter. Es ist vielleicht möglich, dass die Leasingfirma für gewerblich Tätige andere Bedingungen anbietet oder umgekehrt bestimmte Nutzungen des Fahrzeugs ausschließt, das ist aber mit dieser Firma zu klären, das FA interssiert sich nicht dafür.

Gut, dass Du so fragst! Es ist immer viel besser, solchen Kram vorab zu klären, bevor alle möglichen Kinder in den Brunnen gefallen sind und man sich auf Dinge festlegt, die vielleicht besser anders gehandhabt würden.

Das reicht im gegebenen Fall aus. Es sollte aber - unabhängig vom eigentlichen Fahrtenbuch - möglich sein, den Umfang der betrieblichen (das ist für die Einkommensteuer) und der unternehmerischen (das ist für die Umsatzsteuer) Nutzung für das erste Jahr darzustellen (welche Fahrten werden betrieblich, welche privat gemacht, ohne allzu viele Details), weil bei der beschriebenen Situation der große Umfang der betrieblichen Nutzung auffällt - für Dich ist das klar, aber auf der anderen Seite sitzt einer, der nur das sehen kann, was Du ihm erklärst.

Es kann hier übrigens auch schon viel an der Plausibilität ausmachen, wenn Du in Anlage N die Angaben zu den Wegen zur regelmäßigen Arbeitsstätte auch dann machst, wenn Du die Arbeitnehmerpauschale bei den Werbungskosten nicht erreichst: Da wird dann schon von vornherein deutlich, weshalb in diesem Zusammenhang das Auto so wenig genutzt wird.

Beiläufig: Bist Du schon wegen Umsatzbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG endgültig entschieden? Möchtest Du das von vornherein so haben, um weniger Kram damit am Hals zu haben? Wenn Deine Auftraggeber mehr Unternehmer als Private sind, wäre es interessant, mal zu rechnen, ob die Option zur Regelbesteuerung nicht einen Schnaps extra einbrächte.

Schöne Grüße

MM

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Das ist angenehmer zu schreiben als zu bezahlen.
Wenn du dir einen Verbrenner zulegst, etwa einen VW Passat Variant mit etwas Ausstattung, dann liegst du schnell bei über 40000€ Liste.
Du versteuerst dann 4800€ im Jahr zusätzlich.

Servus,

mit Betonung auf zusätzlich. Für diesen Betrag gilt dann ja nicht der (vielleicht noch ganz charmante) Durchschnittsteuersatz, sondern der Grenzsteuersatz der ESt (= zusätzliche ESt / zusätzliches zu versteuerndes Einkommen), der bei Unverheirateten bereits bei 53.000 € zu versteuerndem Einkommen (entspricht je nach Fall gut 60.000 € Gesamtbetrag der Einkünfte) 42 Prozent erreicht, und beim Ehegattensplitting bei ebensolchem zvE auch schon an 30 Prozent kratzt.

Schöne Grüße

MM

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@Tokei_ihto

ich hatte es so verstanden, dass jede einzelne Fahrt, egal ob privat oder gewerblich detailliert aufgeschrieben werden muss. Also müssen nur die gewerblichen Fahrten mit Details aufgeschrieben werden und alles was privat gefahren wird, genügt von / bis km als privat deklariert?

Eine Alternative wäre ein digitales Fahrtenbuch. Kostet zwar 19 Euro im Monat zzgl. Steuer aber macht auch fast alles automatisch. Muss nur noch wenig manuell nachtragen.

@Aprilfisch
gut, dann habe ich es nun wohl verstanden :smile:
Die Nutzung von gewerblich bei privatem Leasing habe ich mit dem Autohaus geklärt, da machen die keine Unterschiede, auch nicht was die Rabattierung angeht.

Die Umsatzbesteuerung gem. §19 habe ich nun schon seit 2 Jahren. Dieses Jahr werde ich aber aller Voraussicht nach über die Umsatzgrenze kommen. Wenn es dann nächstes Jahr auch so zu erwarten ist fällt die Variante ja weg.
Ich habe ausschließlich mit Privatpersonen zu tun und nicht mit Unternehmen, d.h. hier profitieren die Kunden aktuell davon, dass ich keine Steuer auf die Preise addieren muss.

Das Fahrzeug hat einen BLP von rund 30.000 Euro.
Ich bin Verheiratet und beide Einkünfte zusammengerechnet im Angstellenverhältnis von meiner Frau und mir liegen bei rund 95.000 Euro. Zzgl. den Einkünften aus meinem Gewerbe von rund 20.000 Euro und dem Gewerbe meiner Frau von rund 10.000 Euro.
Heißt hier rutscht man dann bei der Versteuerung in den Spitzensatz rein? Aber wäre ja dann leider nicht zu ändern oder macht da eine Umfirmierung in eine andere Form sinn? :thinking:

Servus,

ja, das genügt. Und der Vorteil eines manuell in einer Kladde (Vokabelheft z.B.) geführten Fahrtenbuchs ist, dass man da, egal in welchem Zustand man am Steuer hängt, wenn man nach einigen Stunden Stau irgendwann in der Nacht nach Hause kommt, ganz schlicht nur einen km-Stand notieren muss und alles andere nachtragen kann.

Korrekt, das ist eine sinnvolle Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung.

Ich vermute, dass es sich bei den Angaben um Einnahmen geht; damit wäre der Gesamtbetrag der Einkünfte ungefähr 115 k€ und das zu versteuernde Einkommen ungefähr 100 k€. Da liegt (im Ehegattensplitting) der ESt-Satz bei 25 Prozent und der Grenzsteuersatz (= „Erste Ableitung“ davon) bei 40 Prozent, knapp unter Spitze, die bei 110 k€ erreicht wird.

Nein - wenn es keinen anderen Grund dafür gibt (Haftungsbeschränkung… ), ist das schon passend so - zumal die Gewinnermittlung per Überschussrechnung viel einfacher ist als kaufmännische Buchführung plus Aufstellen von Bilanzen. Zu dieser seid Ihr erst verpflichtet, wenn der Umsatz 600 k€ oder der Gewinn (pro Gewerbe, nicht für beide zusammen) 60 k€ übersteigt.

Schöne Grüße

MM

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super - vielen Dank für eure Antworten und Hilfe. :slightly_smiling_face: