Leatherman Super Tool 300 etc. mitführen?

Hi ich habe mir letztens ein Leatherman Super Tool 300 zugelegt weil ich oft das Problem hatte das wenn man Werkzeug braucht keines hat. Ich wollte es eigendlich in der Haltetasche am Gürtel Tragen. Meine Frage da ja auch 2 Klingen drinen sind die feststellbar sind (erst wenn man das Werkzeug ganz aufgeklapt hat, länge 8,5 cm), ist darf man das Tool nach dem Waffengesetz mit sich führen ?

Zweitens mein Taschenmesser von Wenger (Wenger EvoGrip S 18, Patagonian Expedition Race, gelb). Hat eine 7cm lange Klinge welche sich nach dem öffnen ebenfalls feststellt. Hier die gleiche Frage darf ich es noch mit mir führen oder nicht mehr?

Hallo,

die Frage lautet immer: handelt es sich um ein Messer, welches mit einer Hand zu öffnen ist ? Wenn ja, ist grundsätzlich ein führen in der Öffentlichkeit untersagt (unabhängig von der Klingenlänge) !

Hier ein Auszug aus dem Waffengesetz. Weiter unten auch der Link wo Du alle Informationen rund um Messer nachlesen kannst.

2.1 Messer mit einhändig feststellbarer Klinge
Dem Führungsverbot unterliegenden „Messer mit einhändig feststellbarer Klinge“. Das umfasst alle Klappmesser, deren Klingen (unabhängig von der Klingenlänge) mit nur einer Hand geöffnet werden können, und bei denen zum Einklappen der Klingen eine mechanische Sperrvorrichtung gelöst werden muss. Die Verriegelung verhindert das unbeabsichtigte Einklappen der geöffneten Klinge und schützt dadurch den Benutzer vor Verletzungen.

Die am weitesten verbreiteten Öffnungsmechanismen sind:

•Daumenpin oder Daumenstift, ein seitlich an der Klinge angebrachter Metallstift, mittels dem man mit dem Daumen die Klinge öffnen kann
•Daumenloch oder Öffnungsloch, ein in die Klinge gebohrtes Loch oder eine Ausfräsung, in die man mit dem Daumen greifen kann
•Flipper, aus den Messergriffen herausstehende und mit der Klingenachse verbundene Öffnungshebel
•Federmechanismen wie sie bei Automatikmessern (Springmessern) zu finden sind
•Federunterstützte Öffnungsmechanismen, so genannte „Assisted-Opening“ Systeme
Die bekanntesten Beispiele für Arretierungen sind Linerlock, Framelock, Backlock und Axis Lock.

Im Folgenden werden diese Messer „Einhandmesser“ genannt.

Neben diesen, dem Führungsverbot unterliegenden „Einhandmessern“ sind auch Messer im Handel, die zwar mit einer Hand geöffnet werden können, die aber nicht verriegeln, bei denen also zum Einklappen der Klinge keine mechanische Sperrvorrichtung gelöst werden muss. Diese Messer fallen nicht unter das Führungsverbot.
Insbesondere sind dies alle Messer, deren Klinge nur durch eine Feder in der geöffneten Position gehalten wird, und bei denen zum Schließen lediglich die Federkraft überwunden werden muss. Diese Messerklingen gelten als nicht feststellbar.

Ebenso sind solche Messer keine "Einhandmesser“ im Sinne des Gesetzes, deren Klinge zwar arretiert, die aber mit beiden Händen geöffnet werden muss (Typisches Beispiel: Buck 110 Folding Hunter, Backlockmesser mit einer Fingernagelrille in der Klinge).

Logischerweise unterliegen auch Klappmesser, die keine der im Gesetz genannten Eigenschaften besitzen, die also weder feststellbar, noch mit einer Hand zu öffnen sind, nicht dem Führungsverbot. Typische Vertreter hiefür sind die klassischen Schweizer Messer, deren Klinge mittels eine Fingernagelrille geöffnet und nur durch Federkraft in der geöffneten Position gehalten wird (sogenannte SlipJoints).

Der gesamte Text:
http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtsla…

Gruß - Michel

Hallo,

Grundsätzlich ist das führen beider Messer in der Öffentlichkeit (außerhalb deines Grundbesitzes) verboten.

Das Waffengesetz macht jedoch eine Ausnahme wo Messer aus „legalen Gründen" eingesetzt oder eben auch nur geführt werden. Es geht hier um den sogenannten sozial-adäquaten Gebrauch von Messern, sei es nun aus beruflichen Gründen oder auch bei Ausübung des Hobbies oder in der Freizeit, wie dies zum Beispiel bei Wanderern, Pfadfindern, Campern, Anglern, Jägern, Motorradfahrern, Mountainbikern, Messersammlern etc. der Fall ist.

Kurzum du brauchst eine Begründung warum du das Messer führst, diese Begründung muss auch plausibel und Nachweisbar gegenüber einer Streife sein.

z.B. ist in einer Innenstadt wie Berlin nicht nachvollziehbar warum dort der Pfadfinder sein Messer am Gürtel hat, der Dachdecker der damit jedoch eine Folie zurecht schneidet hätte eine Begründung. Diese jedoch nichtmehr wenn er damit in der Pause zu McDonalds geht.

Wenn noch Fragen offen sind einfach melden …