Hallo,
die Frage lautet immer: handelt es sich um ein Messer, welches mit einer Hand zu öffnen ist ? Wenn ja, ist grundsätzlich ein führen in der Öffentlichkeit untersagt (unabhängig von der Klingenlänge) !
Hier ein Auszug aus dem Waffengesetz. Weiter unten auch der Link wo Du alle Informationen rund um Messer nachlesen kannst.
2.1 Messer mit einhändig feststellbarer Klinge
Dem Führungsverbot unterliegenden „Messer mit einhändig feststellbarer Klinge“. Das umfasst alle Klappmesser, deren Klingen (unabhängig von der Klingenlänge) mit nur einer Hand geöffnet werden können, und bei denen zum Einklappen der Klingen eine mechanische Sperrvorrichtung gelöst werden muss. Die Verriegelung verhindert das unbeabsichtigte Einklappen der geöffneten Klinge und schützt dadurch den Benutzer vor Verletzungen.
Die am weitesten verbreiteten Öffnungsmechanismen sind:
•Daumenpin oder Daumenstift, ein seitlich an der Klinge angebrachter Metallstift, mittels dem man mit dem Daumen die Klinge öffnen kann
•Daumenloch oder Öffnungsloch, ein in die Klinge gebohrtes Loch oder eine Ausfräsung, in die man mit dem Daumen greifen kann
•Flipper, aus den Messergriffen herausstehende und mit der Klingenachse verbundene Öffnungshebel
•Federmechanismen wie sie bei Automatikmessern (Springmessern) zu finden sind
•Federunterstützte Öffnungsmechanismen, so genannte „Assisted-Opening“ Systeme
Die bekanntesten Beispiele für Arretierungen sind Linerlock, Framelock, Backlock und Axis Lock.
Im Folgenden werden diese Messer „Einhandmesser“ genannt.
Neben diesen, dem Führungsverbot unterliegenden „Einhandmessern“ sind auch Messer im Handel, die zwar mit einer Hand geöffnet werden können, die aber nicht verriegeln, bei denen also zum Einklappen der Klinge keine mechanische Sperrvorrichtung gelöst werden muss. Diese Messer fallen nicht unter das Führungsverbot.
Insbesondere sind dies alle Messer, deren Klinge nur durch eine Feder in der geöffneten Position gehalten wird, und bei denen zum Schließen lediglich die Federkraft überwunden werden muss. Diese Messerklingen gelten als nicht feststellbar.
Ebenso sind solche Messer keine "Einhandmesser“ im Sinne des Gesetzes, deren Klinge zwar arretiert, die aber mit beiden Händen geöffnet werden muss (Typisches Beispiel: Buck 110 Folding Hunter, Backlockmesser mit einer Fingernagelrille in der Klinge).
Logischerweise unterliegen auch Klappmesser, die keine der im Gesetz genannten Eigenschaften besitzen, die also weder feststellbar, noch mit einer Hand zu öffnen sind, nicht dem Führungsverbot. Typische Vertreter hiefür sind die klassischen Schweizer Messer, deren Klinge mittels eine Fingernagelrille geöffnet und nur durch Federkraft in der geöffneten Position gehalten wird (sogenannte SlipJoints).
Der gesamte Text:
http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtsla…
Gruß - Michel