Lebensgefährte zieht später hinzu, obwohl vor Vertrag der Wunsch geäußert wurde

Hallo liebe Leut,

ein Vermieter hat seine Wohnung an eine Dame vermietet, die nach 11 Monaten Ihren nonprovit studierenden Lebensgefährten hinzuziehen lassen möchte ohne ihn in den Mietvertrag aufnehmen lassen zu wollen. Dieser Wunsch bestand bereits vor Vertragerfüllung.
(Nachweise liegen nicht vor; ggfls. Makleraussage)
Jetzt nach 11 Mon. möchte sie ihren Lebensgefährten als Untermieter bei sich wohnen lassen ohne dass er mit Verantwortung für die Miete übernimmt (kein Eintrag in den Mietvertrag). Ihr Einkommen ist schon sehr knapp bemessen, jetzt erhöhen sich die Nebenkosten auch noch.
Da er der Lebensgefährte ist, darf der Vermieter ihn nicht ablehnen. Liegt hier arglistige Täuschung vor?, da der Vermieter ja sonst hätte beide in den Mietvertrag aufnehmen lassen. Der Wunsch für das berechtigte Interesse muss nach Vertragsabschluss entstanden sein, sonst kein Untermietverhältnis lt. Rechtslage, oder? Und ein Lebensgefährte ist kein Untermieter. Vermutlich macht sich der Vermieter noch strafbar zur Beihilfe von Täuschung der sozialen Behörden oder s.ä., weiss nicht genau.
Kann mal jemand Ordnung in diesen Salat schaffen?
Vielen lieben Dank
SU

Themen verschoben von „Surftipps“ nach „Mietrecht“
Mod: Pierre

Blödsinn.

Irgendwie scheint der Vermieter ein bisschen paranoid zu sein, wenn er hinter dem vorab angekündigten Zusammenziehen zweier Lebensgefährten gleich eine arglistige Täuschung wittert. Manche Leute sind echt schon mit einer kleinen privaten Vermietung psychisch hoffnungslos überfordert.

eben- und warum willst Du nun mit ihm einen Untermietvertrag machen ?

Wo kämen da eigentlich die „Sozialen Behörden“ ins Spiel ?

Beziehst Du oder der Partner Sozialleistungen ? Oder ist das geplant ? Er braucht einen Untermietvertrag um dafür Sozialleistungen zu bekommen ?

Ich glaube, es geht um die Befindlichkeit des Vermieters. Aber mag sein, dass ich mich da täusche.

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Wo ist der Surftipp?

Sagte sie das von vornherein?

Wo steht das denn?

Nicht automatisch, kann aber einer sein.
Besonders wenn sie sich nicht sicher ist, ob sie das gesamte Mietverhältnis mit ihm in dieser Wohnung wohnen möchte, ist es sehr sinnvoll, ihm einen Untermietvertrag zu geben. Ein Mietvertrag für zwei Personen kann ja ungeahnte Schwierigkeiten mit sich bringen, wenn einer der beiden ausziehen will, oder wenn - in diesem Falle möglicherweise irgendwann - sie ihn wieder loswerden will.

Nein, das macht er sich dadurch sicher nicht.

Und dann war da noch die Nachbarin, die sich darüber echauffierte, dass am Sonntag die Fenster geputzt wurden, weil in der Woche keine Zeit war. „Sonntag ist der Tag des Herren, da wird nicht gearbeitet.“ Originalzitat!

Soon

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Hallo Su1,

neugierhalber: Wie oder was studiert man nonprovit?

PW: Zwei Tübinger Eingeborene sehen im Treppenhaus das Türschild des frisch eingezogenen Mieters des einen, der unter seinen Namen „stud. nat. et phil.“ gesetzt hat.

  • Woisch Du, wa des hoißd?
  • Ha no, graad wia-s doschdaud: ‚Schdudierd nadirlich et vill‘!

In diesem Sinne

MM

Ja, das geht ganz einfach.
Wenn Frau A Freund B in die dadurch nicht überbelegte Wohnung aufnimmt, dann wird das dem Vermieter gemeldet und der muss zustimmen (bis auf seltene, extreme Ausnahmen).

Wenn Frau A Freund B ganz offiziell dafür bezahlen lässt, dass er da wohnt, dann ist es eine zustimmungspflichtige Untervermietung. Die Zustimmung muss der Vermieter geben, denn die Gründung einer Lebensgemeinschaft zählt m.W. auch zu dem berechtigten Interesse.

Dass der Vermieter unbedingt möchte, einen Mietvertrag mit Frau A UND Freund B abzuschließen, mag verständlich sein (erhöhte Zahlungssicherheit). Die Formulierung:

kann ich aber nur unter „merkwürdiges Rechtsverständnis“ laufen lassen.
Mietverträge werden einvernehmlich abgeschlossen, zwischen allen Beteiligten. Ein „aufnehmen lassen“ gibt es nicht.

Ich sehe hier die Absicht, einen Lebensgefährten in einen Vertrag zu zwängen, was bei Beendigung der Freundschaft zu massiven Problemen führen kann.

Ich sehe hier in keinster Weise irgendwo eine Straftat von jemandem.
(Ganz eventuell kommt der §180 StGB a.F. bis 1970 in Frage, da war Kuppelei verboten.)

Ohne einen Mietvertrag/ Untermietvertrag ist keine behördliche Wohnsitz- Anmeldung mehr möglich.

Es kommt mir vor, als sei die geschilderte Problematik eine nicht real existente oder verfolge ein anderes Ziel als das genannte (zusammen in einer Wohnung wohnen).

Amokoma1

Das ist Unsinn. Alle drei meiner Kinder haben - genausowenig wie meine Frau - einen Mietvertrag und sind selbstverständlich gemeldet.

Schon mal an ein Eigenheim gedacht?

Zum An-/Ummelden wird eine Wohnungsgeberbescheinigung benötigt, kein Mietvertrag.