Hallo Grillmeister habe das für dich gefunden und ich hoffe es hilft dir weiter. Liebe Grüße Möwchen
11.5.3. Geschenkkörbe
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Geschenkkörbe, die insbesondere von Feinkost- und Delikatessengeschäften geliefert
werden, enthalten in der Regel neben Waren, die dem allgemeinen Steuersatz von 20%
unterliegen, auch Erzeugnisse, die mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu versteuern
sind. In diesen Fällen kann in den Rechnungen als handelsübliche Bezeichnung des
Liefergegenstandes lediglich „Geschenkkorb“ angegeben werden. Die Mengen und die
handelsüblichen Bezeichnungen der im Geschenkkorb enthaltenen Gegenstände brauchen in
der Rechnung nicht genannt zu werden. Enthält der Geschenkkorb Waren, auf deren
Lieferung teils der allgemeine und teils der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, müssen in
der Rechnung die anteiligen Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge angegeben
werden. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, genügt es, den
Verkaufspreis (Entgelt und Steuerbetrag) nach den Anteilen an begünstigten und
nichtbegünstigten Waren aufzuteilen und neben den Verkaufspreisen den jeweiligen
Steuersatz anzugeben.
Beispiel:
1 Geschenkkorb
Anteil begünstigter Waren (10% USt) 22 Euro
Anteil nicht begünstigter Waren (20% USt) 48 Euro
Gesamtrechnungsbetrag 70 Euro
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Das Gleiche gilt sinngemäß auch für Sachgesamtheiten anderer Art, bei denen die einzelnen
Waren mit verschiedenen Steuersätzen zu versteuern sind.
Erlangt der Pensionsgast bei Pauschalangeboten mit Bezahlung des Halbpensionspreises ua.
einen Anspruch auf die Konsumation bestimmter Getränke während des Abendessens, muss
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einem Zusammenhang zwischen der Berechtigung
zum Konsum von bestimmten Getränken zum Abendessen und der Entgelt-leistung der
Letztverbraucher für die Halbpensiong gesprochen werden. Eine Verknüpfung zwischen dem
Leistungspaket des Unternehmers und den dafür von den Pensionsgästen geleisteten
Entgelten liegt auch dann vor, wenn aus Werbegründen kein gesonderter Ausweis der auf
die einzelnen Leistungen entfallenden Entgeltteile erfolgt. Das Pauschal-entgelt ist daher auf
sämtliche Leistungskomponenten zu verteilen: Dabei wäre die Bewertung einer einzelnen
Komponente mit dem Einkaufspreis nur dann sachgerecht, wenn auch alle anderen
Leistungskomponenten zu „Einkaufswerten“ dem Konsumenten weiter-verrechnet werden
(VwGH 27.6.2000, 95/14/0108). Siehe auch Rz 1207 zu All Inklusive.