Hallo,
die Teilnahme an einer Schulung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist in §19 der Fahrerlaubnisverordnung geregelt. Dort wird jedoch kein Zeitraum genannt innerhalb dessen die Schulung erfolgt sein muss.
In Unternehmen schreiben Regeln und Vorschiften der Unfallversicherungsträger solche Fristen vor (i.d.R. 2 Jahre). Für Unternehmen haben diese Vorschriften gesetzlichen Charakter. Außerhalb von Unternehmen gelten diese Vorschriften nicht, werden jedoch trotzdem gerne als „Maßstab“ herangezogen.
Meine Erfahrung als langjähriger Ausbilder im Bereich Erste-Hilfe sagt mir, dass eine Teilnahme an einer Schulung alle 2 Jahre sehr zu empfehlen ist, schon aus rein persönlichen Vorteilen für den Schulungsteilnehmer, unabhängig, ob es eine gesetzliche Regelung vorschreibt oder nicht. Eine regelmäßige Schulung gibt Selbstsicherheit und die kann im entscheidenden Moment Leben (in den meisten Fällen das von Freunden, Bekannten bzw. Familienangehörigen) retten.
Fazit:
Mir ist keine gesetzliche Grundlage bekannt auf Basis derer eine 8 Jahre alte Bescheinigung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nicht annerkannt werden kann. Da ich kein Jurist bin schließe ich aber nicht aus, dass ich da was übersehen habe.
Mit freundlichen Grüßen
J. Plener