Legalausnahmen bei Kartellen

Hallo,

ich muss eine Präsentation zum Thema Kartelle halten, dabei bin ich auf die Legalausnahmen gestossen.
Kann mir das bitte jemand mit einfachen Worten erkären. Hab schon wie irre gegoogelt aber hab kein Wort verstanden.
Danke

Leider kann ich dir nicht helfen.

Gruß, Tinchen

Also, ich finde die Erklärung bei Wikipedia noch am besten…

Eine Legalausnahme bedeutet, dass bestimmte Arten von Wettbewerbsbeschränkungen unter besonderen Voraussetzungen vom Kartellverbot ausgenommen sein können. Beispiele findest Du unter nachfolgendem Link

http://de.wikipedia.org/wiki/Kartellverbot#Ausnahmen…

Das kann man einfach recherchieren. Hierzu sind keine weiteren Ausführungen nötig.
MfG
Willi55

Hallo,
wenn es Google nicht weiß, kann ich auch nicht helfen, ist nicht so mein Gebiet.

Viel Glück!

hallo,
die Kartellbildung wird durch das Kartellaufsichtsamt verboten, wenn es dadurch zu Wettbewerbsverzerrungen, Ausschaltung der anderen Wettbewerber, Preisabsprachen usw. kommt. (siehe wikipedia).
Legalausnahmen, wie der Name schon sagt, werden für folgende Möglichkeiten gestattet und sind sicher vom Kartellamt zu genehmigen (siehe wieder wikipedia):Bestimmte Arten von Wettbewerbsbeschränkungen können unter besonderen Voraussetzungen vom Kartellverbot ausgenommen sein (Legalausnahme). Dies sind:
Normen-, Typen- und Konditionenkartelle.

Dabei geht es die herstellung der Einheitlichkeit von Maßen, Gewichten und Konditionen (warum soll das Rad 2 mal erfunden werden: zB. DIN-Normen für Schrauben, Gewinde usw.

Vereinbarungen und Beschlüsse, die die einheitliche Anwendung von Normen oder Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zum Gegenstand haben (§ 2 GWB)

Mehrere Firmen könne gleiche Bedingungen bezüglich der z.B. Zahlungsabwicklung vereinbaren.

Spezialisierungskartelle. Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung zum Gegenstand haben (§ 3 GWB)

Dabei wird die z.B.Forschung und Entwicklung aus Kostengründen unter mehreren Firmen verteilt.

Mittelstandskartelle. Vereinbarungen und Beschlüsse zur Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch eine andere Form betrieblicher Zusammenarbeit als durch Spezialisierung sowie Einkaufskooperationen (§ 4 GWB)

Rationalisierung mittelständischer Unternehmen, die letztlich das Ziel haben, Kosten zu sparen und durch Zusammenarbeit zu einem guten Ergebnis zu kommen(z.B. Zusammenarbeit bei der Herstellung von Werkzeugmaschinen, bei denen ein Betrieb die Metallbearbeitung, ein anderer die Elektronik und z.B. ein Dritter die Getriebe rationell (d.h. zu einem vertretbaren Preis projektiert und herstellt) und die Montage und der Vertrieb z.B. durch einen Vierten erfolgt.

Rationalisierungskartelle. Vereinbarungen und Beschlüsse zu sonstiger Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge (§ 5 GWB)

Zusammenschluß mehrerer Betriebe, um Betriebsabläufe rationeller zu gestalten (ich könnte mir vorstellen, dass darunter das Outsourcing(z.B. durch Auslagerung der Betriebsprüfung, Abrechnung, Qualitätskontrolle…fällt)

Strukturkrisenkartelle. Vereinbarungen und Beschlüsse zur Anpassung von Kapazitäten an Absatzrückgänge, die auf einer nachhaltigen Veränderung der Nachfrage beruhen (§ 6 GWB)

Für den Fall einer Strukturkrise lässt das Kartellamt diese Ausnahme zu, was aber keinesfalles zum Nachteil der Verbraucher ist, denn der Wegfall eines Teils der Betriebe durch Krise und nachfolgender Insolvenz schafft für den Rest eine Vormachtstellung, die sich immer auf den Preis auswirkt.

Sonstige Kartelle, die zur Verbesserung der Entwicklung, Erzeugung, Verteilung, Beschaffung, Rücknahme oder Entsorgung von Waren oder gewerblichen Leistungen beitragen (§ 7 GWB)

Dabei ist die Ausnahme wiederum zum Vorteil der Verbraucher gestattet worden, weil diese Aufgaben sich in größeren Rahmen besser organisieren, korordinieren und realisieren lassen (z.B: Leergutfrage bei der Getränkeindustrie).

Die Freistellung vom Kartellverbot nach diesen Tatbeständen tritt nach neuem Recht automatisch ein, wenn die Freistellungsvoraussetzungen gegeben sind.

Ich habe versucht, Dir Beispiele für die legalen Ausnahmen des Kartellbildungsverbotes zu beschreiben, das Kartellamt wacht deshalb (mit mehr oder weniger Erfolg) über die Kartellbildung, denn wenn es z.B. nur noch einen Hersteller für Sportschuhe gäbe, dann könnte dieser Betrieb den Preis bestimmen und nach oben wäre auch bei den billigsten Schuhe keine Grenze.
Wettbewerb lebt aber von der Konkurrenz, die letzendiglich wohl das Geschäft belebt aber auch immer die Möglichkeit für das Angebot preiswerterer Waren gibt, das entscheidet dann der Verbraucher, denn wer zu teuer verkaufen will, der bleibt möglicherweise auf einem Teil seiner Erzeugnisse sitzen!
Viel Spaß mit diesem interessanten Thema!
Klaus1951

Hallo Klaus1951,

danke das ist eine super Antwort.
So verstehe ich das auch.
MFG

Nöööööö