Lehrer Beurlaubung

Liebe Experten!

Dass Lehrer ein Sabbatjahr machen können, wenn sie eine Zeit lang dafür angespart haben, ist mir bekannt.

Wie sieht es aus mit ‚unbezahltem‘ Urlaub?

Kann ich mich als Lehrer (in diesem Falle: Rheinland-Pfalz) mal ein Jahr freistellen lassen? In meinem persönlichen Fall geht es darum, dass ich mal wieder eine Weile in meinem alten Beruf als Friseurin arbeiten möchte, denn ich bin Berufsschullehrerin und verlerne allmählich die praktischen Sachen (auch wenn ich ‚nur‘ die Theorie unterrichte).

Es geht mir also nicht darum, über irgendeinen Austauschdienst ein Jahr nach Afrika zu gehen oder so.

An unserer Schule sind wir derzeit mit reichlich Lehrkräften für Friseure ausgestattet, sodass mein Fehlen nicht auf Kosten der Schüler ginge.

Über direkte Antworten würde ich mich freuen!!

LiebeGrüßeChrisTine

Hallo,

grundsätzlich können Beamte für ein Jahr „aussteigen“. Das ist im jeweiligen Beamtenrecht des Bundeslandes geregelt (http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/BG_RP.htm ). Für dich interessant könnte §8od sein. Frag am besten deinen Personalrat um Hilfe (entweder an der Schule oder im Schulbezirk).

Hallo,

Du könntest evtl. zunächst ein Betriebspraktikum machen (VV vom 27. Juli 1987, Amtsblatt S. 407).

Vielleicht hast du nach zwei oder vier Wochen Haareschneiden schon wieder genug vom rauen Berufsalltag? Das Praktikum zählt als Dienst – in der Zeit bist du die bestbezahlte Friseurin Deutschlands!

Zum unbezahlten Urlaub hab’ ich leider keine amtliche Info, ruf’ doch einfach die ADD an

Gruß

Hi!

Du könntest evtl. zunächst ein Betriebspraktikum machen (VV
vom 27. Juli 1987, Amtsblatt S. 407).

Das ist wohl eine Verwaltungsvorschrift?
Ist die für Rheinland-Pfalz?
Ich hab das grad nochmal gegoogelt, aber finde da nichts Konkretes zum Thema Schule oder Beamte (bzw. Schulrecht/ Beamtenrecht). Kannst du mir nochmal einen Link geben oder ein Stichwort, mit dem ich weitergooglen kann?

Vielleicht hast du nach zwei oder vier Wochen Haareschneiden
schon wieder genug vom rauen Berufsalltag?

Rauen Berufsalltag hab ich als Lehrerin, nicht als Fritöse! :-/

Das Praktikum zählt
als Dienst – in der Zeit bist du die bestbezahlte Friseurin
Deutschlands!

Hört sich toll an!
Nein, ich brauch Tapetenwechsel und möchte 1 Jahr lang (oder mindestens ein halbes) im Ausland bzw. auf dem Schiff arbeiten.

Zum unbezahlten Urlaub hab’ ich leider keine amtliche Info,
ruf’ doch einfach die ADD an

Ist auch ne Idee.

Gruß

Gruß und Dank zurück!
ChrisTine

Moin!
Und danke!

grundsätzlich können Beamte für ein Jahr „aussteigen“. Das ist
im jeweiligen Beamtenrecht des Bundeslandes geregelt
(http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/BG_RP.htm ). Für dich
interessant könnte §8od sein. Frag am besten deinen
Personalrat um Hilfe (entweder an der Schule oder im
Schulbezirk).

Ich habe dies dort gefunden:
Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Nebentätigkeiten nach § 74 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Dann dürfte ich in dem Jahr also nicht arbeiten. Ich muss aber von irgendwas leben.

Weißt du mehr darüber?

Grüßle, ChrisTine

Hallo,

ich würde einen anderen Teil des Paragraphen hervorheben: „entgeltliche Nebentätigkeiten nach § 74 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte“.

Die Frage ist doch, wieviel könntest du „nebenher“ arbeiten. Das ist vielleicht Interpretationssache…

Insofern würde ich denke, dass dort ein wenig „Spielraum“ ist. In Satz 4 heißt es ja auch: „Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde“.

Da deine „Nebentätigkeit“ ja eindeutig mit der Schule zu tun hat und zur Verbesserung der Unterrichtsqualität beiträgt, wird vielleicht zu deinen Gunsten interpretiert. (Selbst wenn du eine Vollzeitstelle als „Nebentätigkeit“ annimmst - du beschäftigst dich doch mit dem Thema, das würdest du auch während der Unterrichtsvor- und nachbereitung tun, die ca. 50% deiner Lehrer-Arbeitszeit ausmacht. Insofern bleibt doch eigentlich nur noch eine halbe Nebentätigkeit übrig, oder ? (Ich hoffe, ich habe mich klar ausgegrückt… ganz schön kompliziert…)

Versuche es doch einfach. Mehr als „Nein“ sagen kann „die oberste Dienstbehörde“ nicht. Hole dir vorher professionelle Beratung (Personalrat, Gewerkschaft), sprich das Ganze mit deiner Schulleitung durch (die dann deinen Antrag mit der entsprechenden Unterstützung weiterleiten muss).

Hallo,

(VV vom 27. Juli 1987, Amtsblatt S. 407).

Das ist wohl eine Verwaltungsvorschrift?

Ja.

Ist die für Rheinland-Pfalz?

Ja.

Kannst du mir nochmal einen Link geben oder ein
Stichwort, mit dem ich weitergooglen kann?

Hab’ ich nicht aus dem Internet, sondern auf Papier. An eurer Schule müsste es eine Rechtssammlung geben.

Rauen Berufsalltag hab ich als Lehrerin, nicht als Fritöse!

-/

Durchhalten, liebe Kollegin! Lehrer ist ein schöner Beruf, morgens hat man immer Recht und nachmittags (fast) immer frei.

Gruß

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