Aber Jule, was sagst du da???
rein [???] strafrechtlich wird hier nichts passieren. Dennoch wird eine solche Liebesbeziehung Konsequenzen haben.
Dein zweiter Satz ist eine sehr kühne Behauptung! Du meintest wahrscheinlich: „… könnte eine solche Beziehung Konsequenzen haben.“ Eine verbindlichere Version ist logisch gar nicht vertretbar.
Beamtenrechtliche Folgen können auch aus strafrechtlich nicht relevanten Tatbeständen entstehen, […]
ja
[…] wenn sie moralische Werte verletzen.
Abgesehen davon, dass diese Formulierung ungenügend, oder nichtssagend ist: Es ist also unmoralisch, wenn ein Lehrer eine Liebesbeziehung zu einer 28-jährigen ehemaligen (auch ledigen, wenn du willst) Schülerin unterhält?
Hintergrund ist der ganz besondere Schutz, den Schüler diesbezüglich genießen
hat nichts mit der Ausgangsfrage zu tun. Die betreffende Person ist keine Schülerin. Sie war mal eine. Das trifft übrigens für die meisten weiblichen Personen gleich welchen Alters in Deutschland zu.
und der Amtseid, den jeder Beamte leisten muss
???
Da in einer Lehrer-Schüler-Liebesbeziehung immer auch Abhängigkeiten eine Rolle spielen können,
In jeder Beziehung, und nicht etwa nur in allen Liebesbeziehungen, sondern in allen denkbaren Beziehungen überhaupt spielen Abhängigkeiten eine Rolle, untertrieben gesagt. Deutlicher: Es gibt keine Beziehungen ohne Abhängigkeit! Das trifft auch für Beziehungen unter Gegenständen oder Sachverhalten zu. Ohne Abhängigkeit gibt es einfach definitionsgemäß keine Beziehung!
ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass bei Bekanntwerden einer solchen Beziehung den Lehrer disziplinarische Maßnahmen erwarten
„einer solchen Beziehung“, was meinst du damit? Das ist ja entsetzlicher Horror!!!
Für die Schülerin kann eine solche Beziehung dann Konsequenzen haben, wenn der Lehrer an irgendwelchen Noten/ Prüfungen beteiligt war, die sie Schülerin erbringen musste.
Das könnte theoretisch der Fall sein, wenn die Liebesbeziehung dem moralischen Menschen in geringem Zeitabstand nach dem Abitur des jeweils geliebten Menschen bekannt wird.
Indessen ist mir trotz Zugriff auf diverse Rechtsdatenbanken kein einziger diesbezüglicher Verhandlungsfall bekannt. Dies wahrscheinlich aus gutem Grund: Er würde aus ermittlungstechnischen Gründen mit höchster Wahrscheinlichkeit ins Leere laufen.
Zu vorverhandlichen Ermittlungen kann ich nichts sagen. Würde ich allerdings über DEINEN Mut verfügen, dann würde ich annehmen, dass Polizei / StA erst unter einer Fülle von Voraussetzungen tätig werden würden:
Begründbarer Verdacht, dass eine Liebesbeziehung schon vorher bestand
(Befragung von Nachbarn, Mitschülern, Familienangehörigen, Brüdern, Schwestern, Haus- und Blockwarten usw.)
Auffallende Ungereimtheit zwischen Notenleistungen vor und nach einem bestimmten Zeitpunkt. Dabei müsste von den Verfolgern der Nachweis erbracht werden, dass die Notenbesserung nicht durch moralisch evtl vertretbaren Mehrfleiß erbracht worden ist, und wenn doch, dass dieser Mehrfleiß nicht etwa nur durch die Liebe zum Lehrer entstand!
Geringer Zeitabstand zwischen vermuteter Straftat und Anzeige. (Und wenn nicht Straftat: Bei beamtlicher Ungehörigkeit müsste der jeweilige Dienstherr ja selbst ermitteln!)
Naja, trotzdem, „beamtenrechtlich“ klingt schon gut, das hat was! Nicht nur tucholskisch, da ist auch eine ganze Menge Kafka drin…
Verstehen kann man alles.
In diesem Sinn
Boris