Hi,
angeregt durch den Thread weiter unten:
Wie kann ein Polizist eigentlich feststellen, dass ich ein „verbotenes“ Messer in der Hosentasche habe? Darf der mich ohne objektiv begründbaren Verdacht durchsuchen?
Nick
Hi,
angeregt durch den Thread weiter unten:
Wie kann ein Polizist eigentlich feststellen, dass ich ein „verbotenes“ Messer in der Hosentasche habe? Darf der mich ohne objektiv begründbaren Verdacht durchsuchen?
Nick
Hallo,
Nein, das darf er nicht.
Zur körperlichen Durchsuchung bedarf es immer eines triftigen Grundes. „Einfach so“ geht das nicht. Am nächsten kommt da noch die „verdachtsunabhängige Kontrolle“, die die Kontrolle und die Inaugenscheinnahme des Gepäcks zulässt (z.B. § 22 Abs. 1a BPolG). Allerdings gibt es auch noch genügend Rechtsgrundlagen zur körperlichen Durchsuchung wobei das Messer evtl. als Zufallsfund aufgefunden wird.
Heftiger ist m.E. nach der § 45 Abs. 3 BPolG, der jederzeit (rund um die Uhr)das Betreten von Wohnungen aufgrund von Lageerkenntnissen erlaubt. Einen Richtervorbehalt gibt es da nicht. Dagegen wäre die Suche nach einem vermeintlich verbotenen Messer noch harmlos.
Gruss
Iru
Bist du denn sicher, dass alle Landespolizeigesetze entsprechende Regelungen haben?
Alle nicht, einige aber schon.
Siehe z.B. Bayern: Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG.
Iru
Ist ja stark…
Danke für die Antwort.
Heftiger ist m.E. nach der § 45 Abs. 3 BPolG, der jederzeit
(rund um die Uhr)das Betreten von Wohnungen aufgrund von
Lageerkenntnissen erlaubt. Einen Richtervorbehalt gibt es da
nicht. Dagegen wäre die Suche nach einem vermeintlich
verbotenen Messer noch harmlos.
Das bedeutet, dass mein USB-Stick in der Hostentasche, den ich bei der Frage nach dem Gepäck „vergesse“ sicherer ist als eine externe Festplatte im Keller? Wow!
Nick
Hallo,
Das bedeutet, dass mein USB-Stick in der Hostentasche, den ich bei der Frage nach dem Gepäck „vergesse“ sicherer ist als eine externe Festplatte im Keller?
nicht ganz… das Betreten der Wohnung hat eine Zweckbestimmung, und zwar die der Bekämpfung der illegalen Einreise. Sie soll nicht ermöglichen, eine Durchsuchung unter anderem Etikett durchzuführen.
Sollte man allerdings bei diesem Betreten Straftaten oder Straftäter feststellen, dann ist man wieder mitten in der StPO und kann ggf. eine „richtige“ Wohnungsdurchsuchung rechtfertigen.
Gruss
Iru
Hallo,
wußte gar nicht, das wir die Gestapo wieder haben…
Ansonsten empfehle ich einmal das genaue Lesen sämtlicher Paragraphen…besonders:
§ 2 BPolG also für
§ 45/46 BPolG
-Wohnungsdurchsuchung nur bei gesteigerter Gefahr
d.h. eine direkte und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für
den Bestand des Staates oder anderer höherer Rechtsgüter
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Hallo Frank,
könntest du nicht morgen mal bei mir vorbeischauen? Ich brauche nämlich auch noch dringend jemanden, der mir meine Arbeit erklärt und ich finde, dieses Privileg sollte nicht nur Irubis zuteil werden.
Gruß
Ultra
Seltsame Wortwahl
Hallo,
ich bitte dich, deine Wortwahl zu überdenken. Ich bin der Auffassung, dass solcherart Vergleiche nicht angebracht sind.
Die von dir angeführten Rechtsvorschriften kenne ich aus dem ff. Ich habe sie nicht nur gelesen, sondern auch verstanden - was bei dir offensichtlich nicht der Fall ist, denn sonst hättest du sie nicht angebracht.
Also: Nochmal lesen und dann versuchen, auch im Kontext mit meinem Beitrag, zu verstehen.
Iru
Servus, Nick,
mal abgesehen von den anderen Antworten. Es gibt da noch den Begriff „verrufener Ort“. Wenn du an so einem Ort kontrolliert wirst, ist eine körperliche Durchsuchung - zumindest in einigen Bundesländern - unter vereinfachten Bedingungen zulässig.
Z.B.: Bekannter Drogenumschlagplatz - du mit 4 Leuten im Auto, von denen einer einen Eintrag wegen Btm hat - alle können körperlich durchsucht werden.
Und wenn du dann z.B. beim Discobesuch ein verbotenes Messer dabeihast, kriegst du Probleme.
(wobei sich mir schon die Frage stellt, wieso viele junge Kerle „zu ihrem Schutz“ im Auto Gaspistolen, Baseballschläger und Messer dabeihaben).
Hoffentlich hilft dir das weiter.
Gruß manu
Sorry, aber dieser Begriff lautet richtig: „kriminalitätsbelasteter Ort“.
Servus, G.
vielleicht heutzutage, weil politisch korrekter
Gruß Manu
Mag sein, aber bei uns heisst es schon eine ganze Weile so. Und auf Grund der „politischen Korrektheit“ ergeben sich mittlerweile ja die merkwürdigsten Formulierungen
Gruß
Hallo,
er darf den Verdacht sogar subjektiv begründen, sofern entsprechende Erlaubnistatbestände vorliegen. Diese ergeben sich aus den Polizeigesetzen der Länder und des Bundes oder aus anderen Vorschriften, bspw. der Strafprozessordnung.
Subjektiv deswegen, weil der Polizist vor Ort entscheidet wie der Lebenssachverhalt (also die Situation die er sieht/vor der er steht) mit den gesetzlichen Erlaubnissen übereinstimmt (also ob er das Recht dazu hat Maßnahmen durchzuführen oder nicht). Er kann also auch zu dem Ergebnis kommen, dass er eine Person an dieser Stelle und an diesem Ort gerade nicht kontrollieren darf.
Anders gesagt, es ist als Polizist nicht erlaubt aus der Polizeistation herauszulaufen und jede Person, die einem über den Weg läuft zu kontroliieren. Es gibt aber genügend Gründe und Verdachtsmomente, auf die ein Polizist sich stützen kann.
gut gelaunte Grüße
who_knows