Ab welcher Beitragsrückstandshöhe verfällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung
(freiwllige Versicherung)? Zwei Monate oder nur einer? Wird das von verschiedenen Kassen unterschiedlich gehandhabt? Wie ist das bei der AOK?
Hallo,
schau mal hier, da ist es ganz gut erklärt - https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/sommer-sgbv-16-ruhen-des-anspruchs-241-beitragsrueckstaende-von-versicherten-nach-dem-ksvg-abs3a-satz1_idesk_PI10413_HI5149807.html
Die Praxis zeigt schon dass es Kassen gibt, die das anders auslegen, aber zwei Monate müssen es schon sein.
Gruss
Czauderna
Danke für den Link. Dort ist von 1 Monat die Rede:
Ist der Rückstand 2 Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der
Beitragsanteil für einen Monat, stellt die KSK das Ruhen der Leistungen
fest; das Ruhen tritt 3 Tage nach Zugang des Bescheides beim
Versicherten ein (…)
Hallo,
da heisst es aber auch - Nach Abs. 3a Satz 1 ruht der Anspruch auf Leistungen für nach dem KSVG
Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2
Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen nach näherer
Bestimmung des § 16 Abs. 2 KSVG. Nach § 16 Abs. 2 KSVG hat die KSK einen
Versicherten, der mit einem Beitrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2
Monate im Rückstand ist, zu mahnen (Satz 1). - das, was du meinst, bedeutet, dass es nicht unbedingt zwei volle Monate sein müssen.
Gruss
Czauderna
Das hört sich gut an. Dann kann ich den Betrag für den einen Fast-Monat ja beruhigt in eine phänomenale Musiksoftware investieren („Miroslav Philharmonik 2“).
Moment, Rückzieher: Ich bin ja schon gemahnt worden. Also greift die 1-Monat-Regel doch, oder?
Hallo,
also, ich sehe das so - man ist 2 Monate rückständig und gemahnt worden, daraufhin zahlt man einen Teil der Schulden, so dass eben nicht mehr ganze zwei Monate offen sind, trotzdem wird das Ruhen des Leistungsanspruchs (Notfälle ausgenommen) durchgeführt - so erkläre ich mir das. Viel Spaß mit der Software - man muss eben Prioritäten setzen im Leben.
Gruss
Czauderna
Hallo,
geht es um Beitragsrückstände für einen Künstler nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (Künstlersozialkasse)? Oder um ein anderes Mitglied (=Nicht-Künstler)?
Gruß
RHW