Er darf genau die Daten erfassen, zu deren Erfassung er gezwungen ist.
Nun will er diese Daten, in deren Besitz er auf Grundlage des Medizinproduktegesetzes gelangte, zu anderen Zwecken verarbeiten.
Und dazu sagt das BDSG im §26 Abs. 1
Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.
Sollte es eine Vereinbarung zur Zahlung eines Leistungsentgelts oder einer Leistungsprämie geben, dann dürfen die Daten so verarbeitet werden, dass am Ende zu jeder auszahlungsberechtigten Person der auszuzahlende Betrag genannt wird (und mehr nicht).
Wenn vereinbart wird, dass den zuverlässigsten drei Mitarbeitern eine Prämie von 500€ ausgezahlt wird und den nachfolgenden dreien noch 250€ bezahlt werden, dann ist die Software so zu programmieren, dass sie als Ausgabe genau drei Namen unter „500€“ auswirft und drei weitere Namen unter „250€“.
Mehr ist nicht erforderlich, mehr darf nicht ausgegeben werden.
Diese Ausgabe bekommt einzig und allein das Lohnbüro, denn für alle anderen Beteiligten ist sie ebenfalls nicht erforderlich.