hallo allerseits,
meine frage bezieht sich auf die behindertenassistenz im arbeitgebermodell.
könnt ihr mir sagen, wer das letzte wort in bezug auf die durchführung von anweisungen hat, der arbeitgeber oder der assistent? hat hier jemand schon erfahrungen gesammelt, sowohl auf der arbeitgeber- als auch der arbeitnehmer-seite? gibt es eine durchführungsverantwortung von seiten des arbeitnehmers, trotzdem der arbeitgeber anderer meinung ist?
konkret geht es um diesen fall:
ein chef verlangt von seiner assistentin, ihm den vor 4 tagen aufgemachten krabbensalat zum essen zu reichen.dieser befand sich geöffnet aber abgedeckt im kühlschrank bei normaler kühlschranktemperatur.
die assistentin beruft sich auf ihre durchführungsverantwortung, ihm diesen vor nun schon 4 tagen geöffneten salat nicht mehr reichen zu werden und verweigert ihm damit das essen.
ist die assistentin im recht? hat sie wirklich diese durchführungsverantwortung und verweigert hiermit ihrem chef seinen willen, diesen salat essen zu wollen?
vielen dank im voraus für eure hilfe.
joama