Lieferungsverzug

Hallo!

Ich habe da einmal zwei Fragen zum Schuldrecht.

  1. Warum heißt der Lieferungsverzug jetzt Nicht-Rechtzeitig-Lieferung?
    In der Literatur werden beide Begrifflichkeiten häufig parallel dargestellt (also gleichbedeutend). das kann aber wohl nicht sein, denn nach der Schuldrechtsreform sollte die Änderung der Begrifflichkeit doch wohl etwas erreicht werden. Ich vermute, es hat etwas mit dem Verschulden (und dem daraus folgenden Schadenersatz) zu tun. Wer weiß hier was Genaues?

  2. Im Kaufvertrag wird oft vereinbart „Lieferung bis zum 15.5.2008“ bzw. „Lieferung am 15.5.2008“. Nach § 271 (2) BGB gilt: „(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.“ Demnach darf der Lieferant ja auch bei der Vereinbarung
    „Lieferung AM 15.5.2008“ VOR dem vereinbarten Termin liefern. Ist das richtig? Wenn ja: Ist denn die GENAUE Terminvereinbarung kein Bestandteil des Kaufvertrags und MUSS daher vom Lieferanten eingehalten werden???

Ich würde mich freuen, wenn mir jemand KOMPETENT helfen könnte.

Liebe Grüße

Jörg Bensch