Wenn ein Vorgesetzter wohlwissend, dass eine Anlieferung mit einem großen LKW in dem Falle Tandem, nicht möglich ist, eine Ordnungswiedrigkeit nach Stvo Behindergung von Rettungsfahrzeugen bestehen könnte. Er aber diese Anordnung durch eine Abmahnung zementiert, die Tourenabfolge sei strikt einzuhalten. Liegt dann eine Nötigung nach Stgb § 240 vor ? D.h man wird genötigt eine Ordnungswierigkeit zu begehen, damit die Tourenabfolge strikt eingehalten wird.
Hallo,
auch auf die Gefahr, dass ich ihre Geschichte nicht verstanden habe, nehme ich wie folgt Stellung:
Die Anordnung gegen die StVO zu verstoßen kann und darf der Vorgesetzte nicht geben. Kommen Sie dieser nach, sind Sie und kein anderer für den Verstoß verantwortlich. Der Fahrer ist immer bei Verhaltensregeln der StVO der Ansprechpartner für Polizei, Bußgeldstelle und Staatsanwalt.
Also:
Weigern Sie sich!
Grüße,
strucki
Hallo,
leider kann ich Dir als Verkehrsexperte bei dieser Rechtsfrage nicht wirklich helfen.
Gruß
*schulterzuck* Nicht so ganz mein Fachgebiet …
Würde da ein juristischeres Forum empfehlen, bspw. die Jurathek.de und da auch mal fragen, ob es nicht sinnvoller wäre, eine wirkliche Abmahnung abzuwarten und gegen diese vorzugehen.
Hallo, anhand der vorliegenden Informationen kann ich eine Nötigung gem. § 240 StGB definitiv nicht erkennen. Es könnte allerdings sein, dass die Abmahnung keinen Bestand hat; dies ist jedoch eine Frage für einen Rechtsanwalt, der sich im Arbeitsrecht auskennt und alle Fakten hat.
Hallo Magico1976,
ich würde das bejahen.
Eine Nötigung i.S.d. § 240 StGB liegt u.a. dann vor, wenn Sie durch die Androhung empfindlicher Übel (das wäre dann hier die Abmahnung, wenn Sie denn genau auf diese Situation zugeschnitten ist) zu einer Handlung, die Sie nicht erfüllen wollen, gezwungen werden.
Dabei reicht es aus, dass Sie sich persönlich gezwungen fühlen (Tue ich das nicht, droht mir eine Kündigung…).
Werden Sie aber in der Abmahnung nicht ausdrücklich zum Parken in der Feuerwehrzufahrt aufgefordert, sondern es werden andere arbeitsrechtliche Gründe angeführt, greift die Nötigung nicht.
Wenn man Ihnen aber strikt sagt, Sie haben dort zu parken, trotz Ihres Hinweises auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand, dann beteiligt sich Ihr Vorgesetzter an der Begehung besagter OWi i.S.v. § 14 OWiG und kann von der Ordnungsbehörde genauso geahndet werden, wie Sie, dem er den Parkvorgang unter Missbrauch seiner Vorgesetztenrolle anordnet!
Das Parken im Bereich einer ausgeschilderten Feuerwehrzufahrt richtet sich nach §§ 12 (1), 49 StVO i.V.m. 24 StVG und ist mit einem Verwarngeld i.H.v. 35,- € bewehrt. Außerdem werden Fahrzeuge, die so parken, in der Regel ausnahmslos abgeschleppt oder kostenpflichtig versetzt! Und das wird bei einem Lkw, auch für Ihren Chef, sehr teuer!
Ich hoffe, ich konnte helfen. Im Streitfall wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt.
M.f.G., dr.zimmerman.
Wow. Vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine ähnliche Antwort ist mir auch schon durch den Kopf geschossen.
Der Vorgesetzte schreibt Zitat: Es ist zwingend erforderlich die Tourenabfolge einzuhalten.
Wir beliefern von einem Zentrallager EDEKA Märkte, nur liegen diese nicht immer in Industriegebieten, die sehr LKW-freundlich ausgelegt sind.
Dieser Markt liegt in Dangast / Jadebusen nähe des Quellbades.
Die Verkehrssituation läßt es nicht zu dort mit einem Gespann(Tandem) anzuliefern (Gasse für Rettungsfahrzeuge).
Daraufhin habe ich die Tour so gedreht, um eine Anlieferung mit dem Motorwagen zu ermöglichen.
Damit ich nicht in das Fenster der Ordnungswiedrigkeit falle.
Das man dort nicht mit einem Gespann anliefern kann, ist der Dispo und den Vorgesetzten (Gruppebleitern ) bekannt.
Anstatt um 09:00 beim Kunden zu sein war ich erst um 09:20 beim Kunden.
Ich sehe das so:
Für die Anlieferung und die damit erforderlichen baulichen Gegebenheiten ist Ihre Logistik verantwortlich, nicht Sie!
Wenn Sie also nicht anliefern können, ohne eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, gibt es nur wenige einfache Lösungen:
-
Entweder der Konzern ändert das Problem baulich, oder
-
Ihre Firma lässt sich zum Be- und Entladen eine dauerhafte Ausnahmegenehmigung von der Parkregelung durch die zuständige Ordnungsbehörde erteilen, oder
-
die ändern die Tour oder Ihr Fahrzeug, oder
-
Ihre Vorgesetzten müssen damit leben, wenn Ihr Lkw samt Ladung mal abgeschleppt wird?!
Nur dann werden sich Ihre hohen Herren fein rausreden und (zu Recht) sagen, Sie sind doch selbst dafür verantwortlich, wie Sie Ihr Fahrzeug abstellen.
Aber die Abmahnung würde ich ggf. unter den von Ihnen geschilderten Gesichtspunkten durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen.
M.f.G., dr.zimmerman.
Oder sonst melden Sie doch mal die Situation an das zuständige Ordnungsamt, wertneutral und mit Bitte um Prüfung. Die werden Ihrer Firma ggf. schon Dampf machen!
dr.z.
Vielen Dank für den Rat und Infos.
Sorry kann ich leider nichts zu sagen. Kenne mich nicht mit nötigung aus
Die Aufforderung zu einer Ordnungswidrigkeit ist strafbar und ich würde hier eine Anzeige erstatten.
gryveh
Hallo,
ob eine Nötigung vorliegt oder nicht ist hier sicherlich nicht das wichtigste. Die Entscheidung ist: Sollten Sie sich einen anderen Arbeitgeber suchen? Haben Sie die Möglichkeit, einen neuen Arbeitsplatz zu finden?
Die Problematik wird hier sehr deutlich diskutiert: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtop…
Die Abmahnung ist mit Sicherheit nicht haltbar - aber egal ob Sie gegen die Abmahnung vorgehen oder Strafanzeige erstatten, die Folge könnte eine Kündigung sein.
Besteht die Möglichkeit, mit dem Betriebsrat zu sprechen oder einem Rechtsanwalt im Bekanntenkreis?
Wenn alles nichts hilft und auch ein Arbeitgeberwechsel nicht möglich ist: Versuchen, den Chef zur Vernunft zu bringen…
Gruß
polos
Puuhhh. Lassen Sie sich die Anordnung doch einfach schriftlich geben und wenn es dann tatsächlich zu einem Bußgeld kommt, soll Ihr Vorgesetzter dafür grade stehen. Rein vom Gesetzestext könnte es natürlich schon eine Nötigung sein…
Ja!
Man bedenke zusätzlich noch an die Abhängikeit des Genötigten.