Liegt voller Anspruch auf ALG I vor?

Hallo,

Person A wird arbeitslos.

Im Nebenberuf ist A Geschäftsführer einer vermögensverwaltenden GmbH, in der er auch, nicht beherrschender, Mitgesellschafter ist.
Die Arbeitszeit in dieser GmbH beträgt immer unter 15 Stunden wöchentlich, eine Entlohnung in Form eines Arbeitsverhältnisses erfolgt nicht.

Das einzige zufließende Einkommen ist einmal jährlich ein eventuell entstandener und zustehender Gewinnanteil.
Dieser Gewinnanteil ist kein Lohn aus einer aktiven Beschäftigung, sondern gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Diese Verhältnisse bestehen tatsächlich schon seit Jahren so und sollen nicht jetzt, wegen einsetzender Arbeitslosigkeit, so „hingedreht“ werden.

Hat A einen Anspruch auf ALG I oder wird ihm eine aktive Beschäftigung unterstellt?
Wird der jährliche Gewinnanteil auf die Höhe des ALG I angerechnet?

Müssen hierzu überhaupt Angaben beim Jobcenter gemacht werden?

Gruß
Lawrence

ALG I (in Worten: eins) gibt es nicht vom JobCenter (dort gibt es ALG II, z. B., wenn das ALG I zu gering ist oder ausgelaufen oder gesperrt oder gar nicht zusteht), sondern von der Agentur für Arbeit, früher „Arbeitsamt“. Die Vorraussetzungen für ALG I stehen im SGB III.

Keine 15 Stunden Arbeit in der Woche und nicht mehr als 165,- Erwerbseinkommen im Monat gehören dazu. Somit erscheint ja alles rosig und tuttifrutti.

Gruß aus Berlin, Gerd

Kommt drauf an/Nachfragen
Hi!

Hat A einen Anspruch auf Alg I

Sofern «nebenberuflich» meint, dass man parallel dazu einen sozialversicherungspflichtigen Job ausgeübt hat – und zwar mind. 12 Monate in den letzten 2 Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit –, dann ja!
Hier würden dann keine anderen Regeln gelten als sonst.

oder wird ihm eine aktive Beschäftigung unterstellt?

Die Frage verstehe ich nicht ganz:

  1. Meinst Du vor Eintritt der Arbeitslosigkeit? Nein. Denn als geschäftsführender Gesellschafter ist man bis auf ganz ganz wenige Ausnahmen (die so selten sind, dass mir grad keine einfällt :smile: nicht beschäftigt! Und ohne Beschäftigung keine SV-Pflicht. (Dies ist grundsätzlich auch erst mal unabhängig von der Zahl der Wochenarbeitsstunden, nicht jedoch vom Einkommen → siehe nächster Satz.)
    Oder reden wir hier von so einer Ausnahme? Wenn ja, wäre es so, dass die AA das Gehalt bei der Alg-Berechnung mitzugrundelegen müsste – vorausgesetzt, die Entlohnung war nicht so gering, dass stattdessen auf diesem Weg die SV-Pflicht nicht eingetreten wäre.
    (Oder meinst Du mit «Beschäftigung» nur die laiensprachliche Bedeutung des Begriffs und nicht die des Gesetzes? Sorry, falls Du die Frage überflüssig findest, aber ich muss das Fragen! :s)

  2. Oder meinst Du während der Alokeit, weil man diesen Nebenjob weiter ausüben möchte (was prinzipiell kein Problem ist)?
    Da hätte ich eine Antwort drauf und die lautet: Nein, eine (aktive) Beschäftigung würde ihm nicht «unterstellt», aber die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (Begründung s. o. (geschäftsführender Gesellschafter)).
    Die genauen Bedingungen, wie das neben dem Bezug von Alg I möglich ist, findest Du hier: FAQ:2638 (betrifft jegliches Nebeneinkommen) und hier: FAQ:1769 (betrifft speziell Einkommen aus einer selbständigen Nebentätigkeit).

Wird der jährliche Gewinnanteil auf die Höhe des ALG I angerechnet?

Definitiv nein! Anrechenbar sind bei Alg I immer nur Einkommen bzw. (hier:smile: Gewinne (über 165 €/Monat)!

Müssen hierzu überhaupt Angaben beim Jobcenter gemacht werden?

  1. Nö, aber bei der Arbeitsagentur. :wink: (Das JC macht nur Alg II.)

  2. Und da in jedem Falle!
    a) Für Zeiten vor der Alokeit muss die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter auf SV-Pflicht hin überprüft werden, und
    b) für die Zeit während der Alokeit bzw. dem Alg-Bezug auf Anrechenbarkeit und ob überhaupt (ggf. weiterhin) die Kriterien eingehalten sind, nach denen man noch als arbeitslos gilt (siehe o. g. FAQs).

LG
Jadzia