LKW im Wohngebiet abstellen?

Hallo!
Man hört ja immer wieder von Nachbarschaftsärgernissen…

Mal angenommen, ein Nachbar würde in einer verkehrsberuhigten Straße (30er Zone, recht schmale Straße) einen LKW, den er beruflich nutzt (ca. 6 Tonnen), für mehrere Tage so abstellen, dass der Bürgersteig und eine Einfahrt nur eingeschränkt nutzbar sind (LKW Stoßstange ragt aber nur „einen Hauch“ in die Einfahrt, aufgrund der Breite des LKW sind aber größere Manöver notwendig, um die Ausfahrt verlassen zu können, auf dem Bürgersteig können nicht mehr zwei Personen nebeneinander gehen, auf der Straße können zwei PKW nicht aneinander vorbei fahren), der LKW parkt vor dem Fenster eines Wohnhauses, die Bewohner sehen nur noch die Plane des LKW durch dieses Fenster.

Ist das rechtlich i.O. oder kann dagegen vorgegangen werden?

Mal angenommen, ein Nachbar würde in einer verkehrsberuhigten
Straße (30er Zone, recht schmale Straße)

Es gibt den Verkehsberuhigten Bereich (Zeichen 325) und es gibt die 30er-Zone (Zeichen 274.1).

einen LKW, den er beruflich nutzt (ca. 6 Tonnen),

§ 12 Absatz 3a macht erst Einschränkungen ab 7,5 Tonnen

aufgrund der Breite des LKW sind aber größere
Manöver notwendig, um die Ausfahrt verlassen zu können,

Und für den LKW-Fahrer wären wahrscheinlich größere Manöver notwendig, um seinen LKW woanders hinzustellen und dann nach Hause zu laufen.

auf dem Bürgersteig können nicht mehr zwei Personen nebeneinander
gehen,

Steht der LKW denn auf dem Bürgersteig?

auf der Straße können zwei PKW nicht aneinander vorbei fahren

Solange eine Breite von 3 m frei ist, passt das.

der LKW parkt vor dem Fenster eines Wohnhauses, die
Bewohner sehen nur noch die Plane des LKW durch dieses Fenster.

Andere Leute haben andere Bedürfnisse.

Ist das rechtlich i.O. oder kann dagegen vorgegangen werden?

Ein Fahrzeug parkt; das scheint rechtlich in Ordnung zu sein.

Gruß
Paul

PS: Ich habe mal auf der Autobahn einen LKW mit der Aufschrift gesehen:
„Ohne mich wäre die Autobahn so schön leer.
Aber ihr Kühlschrank auch.“

Danke für deine Antwort, die verständlicherweise Zweifel am Unrechtsbewusstsein im vorliegend Fall erkennen lässt. Es geht mir ja aber eben genau um eine Klärung, für die Halt die fachkundigen juristischen Argumente wichtig sind.

Zwei Fragen bzw. Ergänzungen hätte ich noch:

  1. Der LKW steht zum Teil auf dem Bürgersteig und Teile des LKW ragen über diesen, sodass der LKW den Bürgersteig deutlich verengt. Ein Kinderwagen passt nicht mehr, auch ein Senior mit Rollator nicht. Ohne LKW ginge das

  2. Du schreibst: „Es gibt den verkehsberuhigten Bereich (Zeichen 325) und es gibt die 30er-Zone (Zeichen 274.1)“ - würde das einen Unterschied machen?

Danke!

Und ja, ich weiß, dass wir LKW-Fahrer brauchen, die Umsetzung und Abwägung bestehender Verkehrsregeln aber auch…

Moin!

  1. Der LKW steht zum Teil auf dem Bürgersteig

Auf dem Bürgersteig haben KFZ jedenfalls nichts verloren, wenn es nicht ausdrücklich erlaubt ist.

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_12.php
http://de.wikipedia.org/wiki/Gehweg

Liebe Grüße,
-Efchen

  1. Du schreibst: „Es gibt den verkehsberuhigten Bereich
    (Zeichen 325) und es gibt die 30er-Zone (Zeichen 274.1)“ -
    würde das einen Unterschied machen?

Sogar einen entscheidenden:
Im VB darf der LKW nicht parken, genausowenig PKW (ausserhalb markierter Flächen).
Dort gäbe es aber auch keinen Gehweg…

Grüße!

Warum all diese Fragen - ein Anruf bei der Polizei oder Ordnungsamt genügt!

Ist das rechtlich i.O. oder kann dagegen vorgegangen werden?

Auf dem Gehweg darf nicht geparkt werden, wenn es nicht ausdrücklich so erlaubt ist.
Die Sichtbehinderung aus dem Fenster ist persönliches Pech.
Das Hereinragen in die Ausfahrt müsste man mal anschauen: Wenn die Ausfahrt aus dem grundstück tatsächlich wesentlich behindert wird (Sichtbehinderung alleine zählt nicht), dann ist das nicht O.K.
Aber verschiedene Fahrer bewerten die Behinderung ganz unterschiedlich.

(Unvergessen eine Doku, bei der eine Person die Polizei rief, weil sie aus dem Parkhaus einer Firma nicht heraus käme. Vor Ort stellte sich heraus, dass hinter der Person schon weitere Fahrzeuge warteten.
Die Polizisten (waren es Harry und Toto?) kamen, sahen, dass die verbleibende Breite der Ausfahrt _dicke_ reichte, lächelten leicht, winkten das Fahrzeug heraus und gut war.)

Hallo,

Auf dem Gehweg darf nicht geparkt werden, wenn es nicht
ausdrücklich so erlaubt ist.

Bei Zeichen 315 http://bundesrecht.juris.de/stvo/anlage_3_65.html aber nur für Fahrzeuge bis 2,8t (wurde das vergessen zu ändern?).

die Ausfahrt aus dem grundstück tatsächlich wesentlich

Auch an einem abgesenkten Bordstein wäre parken verboten §12 StVO. Ist die Einfahrt breiter, würde über das nicht abgesenkte Stück kaum ein Autofahrer freiwillig fahren.

Cu Rene