Mal angenommen Arbeitnehmer ist bis einschließlich 13.12. (Freitag) auf Krankengeld krank.
Die Lohnabrechnung wird immer zum 15. des Monats erstellt (kumuliert 30 Tage).
Nun bekommt AN am 17.12. eine Lohnabrechnung mit 0€, die Krankenkassenmeldung ist auch mit 0€.
Ist es nicht so, das die Tage 14.12. und 15.12. abgerechnet werden müssen, auch wenn Samstag und Sonntag ist? Und sollte die Krankenkassenmeldung nicht auch einen Betrag ausweisen? Oder war Arbeitnehmer nicht versichert übers Wochenende?
Der Arbeitnehmer ist ja nun wieder im arbeitsfähig…
Hallo
ich kann dir nur soviel sagen das der Tag der Feststellung immer lückenlos sein muss
Falls nicht zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld mehr
mfg
Erich
ist nicht mein Fachgebiet, sorry muss jemand von Arbeits-
recht oder Sozialrecht antworten, gehört nicht zum Steuerrecht
Hallo,
Krankschreibung bis Freitag, also auch Krankengeld bis Freitag.
Lt. höchstrichterlicher Rechtssprechung (Bundssozialgericht) ist die Gehaltszahlung mit dem Samstag wieder durch den Arbeitgeber aufzunehmen unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnemer am darauffolgenden Montag die Arbeit wieder beginnt.
Die Krankenkassenmeldung wird zum 13.12. erfolgen.
Der Arbeitgeber beginnt mit dem 14.12.
Kann man das irgendwo nachlesen?
Hallo,
Mal angenommen Arbeitnehmer ist bis einschließlich 13.12.
(Freitag) auf Krankengeld krank.
Die Lohnabrechnung wird immer zum 15. des Monats erstellt
(kumuliert 30 Tage).
Nun bekommt AN am 17.12. eine Lohnabrechnung mit 0€, die
Krankenkassenmeldung ist auch mit 0€.
Ist es nicht so, das die Tage 14.12. und 15.12. abgerechnet
werden müssen, auch wenn Samstag und Sonntag ist?
Nicht unbedingt, es kommt zum Einen darauf an, ob der AN auf Stundenlohnbasis beschäftigt ist oder mit Monatsgehalt.
Bei einem Monatsgehalt kommt es wiederum darauf an, welche Berechnungsmethode der AG verwendet - nämlich Arbeitstage oder Kalendertage.
Nur wenn das Entgelt auf Basis von Kalendertagen gerechnet wird, muß bereits wieder am Samstag eine Vergütung erfolgen. Wird auf Arbeitstage gerechnet, fängt die Zahlung erst am ersten Arbeitstag wieder an.
Und sollte
die Krankenkassenmeldung nicht auch einen Betrag ausweisen?
Nein, da diese der Systematik der Berechnungsmethode für Entgelt folgt.
Oder war Arbeitnehmer nicht versichert übers Wochenende?
Nein, da „nachlaufender Versicherungsschutz“ gem. § 19 Abs. 2 SGB V bestand.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html
Der Arbeitnehmer ist ja nun wieder im arbeitsfähig…
Schön für ihn
ebenfalls grußlos
Der AG meldet Sie per 14.12. wieder bei der KV an, auch wenn da nicht gearbeitet wird. Die KV Tage beziehen sich immer auf die Kalendertage und müssen lückenlos sein, das wiederum rüft die KV ihrerseits. Für den 14. und 15. gibts es dann kein Krankengeld. Ab 16. wird dann wieder Geld verdient mit der Arbeit.
Hoffe dass das so erklärlich war
F.Seiler