Lügen- oder Lückenpresse

Hallo,

Von Obergrenzen will bei Österreichs Sozialdemokraten niemand sprechen. Jeder weiß, dass das mit der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vereinbar ist.

Der Journalist scheint mir kein Frischling zu sein und sollte sein Handwerk verstehen. Die GFK ist für jeden einsehbar. Wie kann er behaupten, dass eine Obergrenze nicht mit der GFK vereinbar wäre, wo es doch in ihr nicht einmal eine ableitbare Pflicht des Staates zur Aufnahme auch nur einer einzigen Person gibt?

Ist das nur eine Wissenslücke oder bereits die willentliche Verbreitung von Lügen zur Interessensteuerung?

Fragt sich
vdmaster

P.S.: Ich lasse mich wie immer gerne vom Gegenteil meiner Behauptung überzeugen und warte auf Belege.

Naja, mit etwas gutem Willen ist das eine nicht unrichtige Behauptung. Wenn niemand zur Aufnahme verpflichtet ist, dann ist auch keine Obergrenze definiert, logo :innocent:
Und dann ist es bei Recht sicher so, dass da jeder das reininterpretieren kann, was er denkt.
Wenn ich es richtig lese, ist niemand verpflichtet, jemanden aufzunehmen. Sie sind nur verpflichtet auch illegal eingereisten Flüchtlingen Schutz zu gewähren. So wird man jedenfalls bei Bedarf Artikel 31 auslegen.

Grüße

Nööö. https://www.jurion.de/Gesetze/GFK/31

  1. Keine Strafverfolgung wg. illegalem Aufenthalt, falls sie unmittelbar aus dem Verfolgerland kommen. Zzgl. die sofortige Meldepflicht.

  2. Keine Wohnortbeschränkung, sobald ein Anerkennungsverfahren positiv abgeschlossen wurde oder sich ein anderes Land zur Aufnahme bereiterklärt. Punkt 2 kann übrigens durch eine sog. Vorbehaltsklausel ausgeschlossen werden. Es müsste nur der Mumm dazu bestehen. Denn die längerbefristete Wohnortbeschränkung wird in D IMHO auch in Bälde unumgänglich werden. Übrigens gab es sie bereits bei den Aussiedlern.

Gruß
vdmaster

Moin,

so allgemein formuliert kann ich dem nicht zustimmen:

GFK Artikel 33
Verbot der Ausweisung und Zurückweisung

1.Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. 16

2.Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Da in Deutschland keine Flüchtlinge zu erwarten sind die direkt aus einem Nachbarland kommen könnte man hierzulande und in allen anderen mittel- und nordeuropäischen Ländern Flüchtlinge in das Nachbarland zurückweisen, von dem aus diese einreisen wollen. In Folge kann es dann zu unzulässigen Kettenabschiebungen kommen, mit denen sich das Verfassungsgericht schon in der Vergangenheit befassen musste. Z. B.:
http://www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/3_deutschland/3_2_unhcr_stellungnahmen/FR_GFR-HCR_BVerfG_Beschwerde_022010.pdf
Wie das dann ausgeht bleibt abzuwarten.

Gruß
Grin

Weil er für ein Publikum schreibt welches genau das hören will.

Okay, auch bei mir das Lückensyndrom :wink:.

Die direkten Nachbarstaaten eines Verfolgerstaates dürfen in der Tat nicht an der Grenze zurückweisen. Mit einer Ausnahmeregel, die nur selten Anwendung finden kann.

Danke für die Lückenfüllung.

Gruß
vdmaster

Menno 100 Seiten. Wo ungefähr steht das denn? Sonst verstehe ich als Laie jetzt nur, dass ein illegal nach D gekommener Flüchtling nicht nach z.B. Österreich zurückgeschoben werden dürfte, weil ihm dann auch dort wieder die Zurückschiebung nach z.B. Slowenien usw. droht. Keine Ahnung warum es unzulässig sein sollte, die deswegen zurückzuschieben. Oder was genau wäre da unzulässig. Wäre D stattdessen verpflichtet, die selber in ihr Ursprungsland zu verschicken.
Habe jetzt auf Seite 4 aufgehört zu lesen. Aber nun ist mir jedenfalls klarer, wie es läuft. Die versuchen natürlich hierher zu kommen, weil sie berechtigte Hoffnung haben, hier dann nach dem laxeren Asylrecht behandelt zu werden und nicht etwa wieder abgeschoben zu werden, weil sie gar nicht politisch verfolgt sind oder weil die Mutti gerade Schnupfen hat und nächste Woche die Tochter und nächste Woche der Papa und…

Grüße

Moin,

Es geht um die Frage, ob es unzulässig ist einen Flüchtling oder Asylbewerber in ein Land, das nicht sein Heimatland ist, zurückzuweisen oder abzuschieben, wenn nicht sichergestellt das die GFK bzw. die entsprechenden europäischen Regelungen dort eingehalten werden und so schließlich die Abschiebung in das Heimatland droht bevor der Status des Asylbewerbers feststeht (siehe insbesondere Seite 9-10, sowie http://www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/1_international/1_3_asylverfahren/FR_int_asyl-HCR_STC.pdf).

Da sich Griechenland durch die enormen Flüchtlingszahlen zeitweilig völlig überfordert zeigte und deshalb die Einhaltung der Regeln nicht mehr gewährleistet schien wurde eine Abschiebung oder Zurückweisung nach Griechenland schließlich zeitweise ausgesetzt.

Wie Du aufgrund des UNHCR Links zu der folgenden Schlußfolgerung kommst ist mir schleierhaft.

Gruß
Grin

Also sind Kettenabschiebungen nicht grundsätzlich unzulässig, weils ie Kenntenabschiebungen sind, sondern nur, wenn am Ende der Kette, die oben beschriebene Gefahr besteht. Sollte amn schon so formulieren.

Dafür brauche ich nicht den UNHCR-Link. Da versetze ich mich schlicht in die Lage, der Bewerber. Ich würde mich bevorzugt dort bewerben, wo a) die Prüfung recht lange dauert, b) die Sozialleistungen und c) die Anerkennungswahrscheinlichkeit möglichst hoch sind und d) die Abchiebewahrscheinlichkeit bei negativer Prüfung möglichst niedrig ist, und nicht da, wo ich zuerst aufschlage.

Grüße