MaBV-Bürgschaft anstelle Grundschuldbestellung

Hallo,

normalerweise erkennt die Bank eine BÜ nach MaBV an und zwar in der Form, dass sie entweder eine sog. Unterbürgschaft gestellt bekommt oder sich die Ansprüche aus der BÜ abtreten lässt.

Denn sonst würde dies ja bedeuten, das kein einziges Bauvorhaben, welches über MaBV abgesichert wird, durchgeführt werden könnte.

Ich hoffe, die kleine Auskunft nützt, auch wenn es keine grosse Lösung ist…

Wie lautet denn die Begründung der Ablehnung?

Schönen Gruß,

Frank

Hallo,

also, der Bauträger sollte schon in der Lage sein, die Vormerkung für die Grundschuld eintragen zu lassen.
Bei der 2. Rate sollte der Bauträger bereits mit dem Bau begonnen haben, und auch die Grundstücke bereits geteilt haben (wer weiß auf welchem Grundstück da sonst gebaut wird, das gibt riesige Probleme). Ihr solltet zumindest entsprechende Dokumente von Grundbuchamt und/oder Notar haben, wo ihr als (zukünftige) Eigentümer drin steht (Auflassung o.ä.).

Also: dem Bauträger „auf die Füße treten“ und v.a. nicht alles glauben und als gegeben hinnehmen, Baupfusch etc. sind gar nicht selten, da würde ich als Bank auch keine Bürgschaft akzeptieren.

Viele Grüße

Paola

Hallo,

i.d.R. sollte es schon möglich sein, eine vollstreckbare Ausfertigung zur bekommen. Natürlich kann das Grundbuchblatt noch nicht benannt werden, aber es sollte m.E. möglich sein auf die Teilfläche gem. Ihres Kaufvertrages zu verweisen und daß die Grundschuld auf dieser noch zu bildenden Teilfläche eingetragen wird.
Die Bürgschaft nach MABV ist eher als Sicherheit für Sie / Ihre Bank anzusehen, falls Ihr Bauträger insolvent wird.

Sie sollten die Problematik noch einmal mit Ihrer Bank bzw. Notar besprechen.

Vielleicht gibt es ja doch einen Lösungsansatz.

Sorry, habe die Frage übersehen - ist das Problem noch akut? Ich finde, die Bank soll sich über die Werthaltigkeit der Bürgschaft mit dem Bürgschaftsgeber unterhalten! Dies ist sicher nicht der erste Fall für die Bank, den sie so bearbeiten muss.
VG
Heinz
www.hs-baufinanzierung.de