Mängel - Beweislast durch Vermieter? / Kaution nicht zurück gezahlt

Hallo,
vor 9 Jahren bin ich in eine Altbauwohnung gezogen. Den Vermieter kannte ich nur per Telefon / Post.
Beim Einzug hatte die Wohnung einige Mängel, mit denen ich aber leben konnte, da günstig, mitten in Köln und zum richtigen Zeitpunkt frei.
Ein Übergabeprotokoll hat es nie gegeben, nur ein formloses Blatt von mir, in dem ich einige Mängel aufgeführt hatte.
(z.B. eine gerissene Fliese in der Diele, eine defekte Antennendose, Kratzer in der Badewanne usw.)
Der Vermieter verschwand dann einiges Tages wegen Insolvenz und die Kaution evtl. mit.
Das Haus wurde dann vor 7 Jahren verkauft.
Die neue Besitzerin machte auch keine Übergabe / Protokoll ließ sich nie sehen und es gab keinen Grund für Auseinandersetzungen.
Nach unserem Auszug ( wieder ohne Beisein der Vermieterin! ) behauptet sie nun. alle Mängel wären durch uns verursacht und fordert 3500 € (einschließlich dem Austausch eines 30 Jahre alten Dachfensters)


Was fällt unter 548 BGB?

Wann verjähren Ansprüche des Vermieters?

Gemäß § 548 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters (und auch des Verpächters) wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt für solche Ansprüche wegen Veränderungen und Verschlechterungen mit der Rückgabe der Mietsache.


Diese Forderung kam aber nach über 6 Monaten, die Wohnung war aber direkt neu vermietet.
Ob sie die Kaution vom Vormieter als Sparbuch oder in Abzug der Kaufsumme erhalten hat, kann ich ja nicht belegen.
Nun will sie die Kontoauszüge sehen (kann ich über die Bank nachdrucken lassen) weigert sich aber, ein Sparbuch / Konto vorzuweisen, wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben.


Der Vermieter darf Deine Kaution nicht auf sein Privatkonto einzahlen. Er ist verpflichtet, das Geld anzulegen, zum Beispiel auf einem Kautionskonto (§ 551 Abs. 3 BGB).

Die gesetzliche Pflicht des Vermieters, Mietkautionen gesondert anzulegen, ist eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB. Das bedeutet für den Vermieter, dass er im Falle der nicht getrennten Anlegung sich wegen Untreue strafbar machen kann.
Richter halten diese Frist von 6 Monaten maximal als angemessen, es sei denn:

„Ist ein neuer Mieter eingezogen muss die Kaution sofort nach Einzug des neuen Mieters abgerechnet werden, da der Vermieter zu diesem Zeitpunkt wissen muss, was er mit dem Vormieter abrechnen muss.“


Meines Wissens nach muss der Vermieter beweisen, das ich die Mängel verursacht habe und für das undichte (30 Jahre altes Dachfenster) verantwortlich bin. Ich habe um Fotos oder von mir unterschriebenen Übergabeprotokollen gebeten, beides kann sie nicht vorlegen, zudem ist eine Anspruchsfrist verstrichen.
Wie gehe ich weiter vor?
Anzeige wegen Untreue? Mahnbescheid bezüglich der verzinsten Kaution und des Guthabens aus den Nebenkostenabrechnungen? Und wie sieht es mit den angeblichen Ansprüchen nach nunmehr 9 Monaten aus?
Ich bin echt verzweifelt und kann mir keinen Anwalt leisten :frowning:
Danke für eure Aufmerksamkeit :heart:

Hallo,

ganz einfach, du gehst zum Mieterschutzverein. Das ist deren täglich Brot.
Deren Briefe bewirken bei vielen Vermietern kleine Wunder.

Gruß,
Steve

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Hallo,

Da manche Mieterschutzvereine sehr gut zu tun haben und deshalb lange Wartelisten haben, kann man auch einen Fachanwalt beauftragen. Kann schneller gehen. Wird aber sicher auch teurer. (Hier kann es sich positiv auswirken, falls man eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, die auch Mietrecht abdeckt.)

Grüße
Pierre

der Anwlat wird nach Streitwert bezhalt, so teuer ist das auch nicht. sollte es zu ein Prozess kommen erhält man Prozesskostenhilfe.

mahnbeschied kann was erwirken. Aber wenn der von der gegenseite abgehlent wird muss man klagen um weiter zu kommen.