Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus. Das versteht sich fast von selbst, wenn man sich den Ablauf eines Mahnverfahrens und die Bedeutung der gerichtlichen Bescheide vor Augen führt, die das Gericht in diesem Verfahren verfügt:
Gegen den Mahnbescheid kann der Antragsgegner Widerspruch einlegen und zwar solange, bis das Gericht den Vollstreckungsbescheid verfügt hat, was das Gericht frühestens nach zwei Wochen tut. Der Mahnbescheid hat seinen Zweck dann erfüllt.
Der Vollstreckungsbescheid aber hat die Wirkung eines Gerichtsurteils. Aus ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Selbst wenn man gegen den Mahnbescheid noch Widerspruch einlegen könnte: Welchen Sinn sollte das haben? Der Vollstreckungsbescheid wäre ja trotzdem in der Welt.
Es kommt also darauf an, Einspruch einzulegen und zwar gegen den Vollstreckungsbescheid. Dieser muss aufgehoben werden. Folgerichtig wird ein verspätet eingegangener Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt.