Mahnbescheid nach Gerichtlichen Beschluss

Hallo liebes Forum,
Ich habe folgendes Problem.
Seit gut ein Jahr durchlaufe ich einen Schuldenbereinigungsplan. Zuerst Außergerichtlich, dann Gerichtlich. Wollte nicht in die Insolvenz und die Chancen ein Gerichtlichern Schuldenbereinigungsplan durchzusetzen waren sehr gut. So hat es seit Dezember 22 gedauert bis alle Gläubiger den Gerichtlichen Vergleich (mit zustimmungsersetzung) zugestimmt haben. Seit Mitte Juli dieses Jahres habe ich Endlich den Gerichtlichen Beschluss des der Plan als Angenommen gilt.
Soweit so gut.
Gut zwei-drei Wochen später finde ich im Briefkasten ein Mahnbescheid von einen Gläubiger. Jetzt weiß ich nicht was ich machen soll.
Die erste Rate ist noch gar nicht fällig ( am 15 jeden Monats) und somit kann ich nicht im Rückstand sein (laut Plan auch erst nach zwei vollen Monatsbeiträge)
Was mich wundert ist auch, auf den Mahnbescheid stehen zwei Datum drauf.
Beim ersten steht : auf Grund des hier eingegangenen Antrags vom 05.06.2023
Beim zweiten Datum steht: Mahnbescheid vom 02.08.2023
Da liegen zwei Monate dazwischen.
Wie kann das sein ?
Bin am überlegen ob ich diesen widersprechen soll, da ja ein Beschluss besteht. Außerdem steht im Mahnbescheid die volle Summe und nicht wie im Vergleich die 30% der Forderungen.

Danke für eure Mithilfe.

Alexander

Der Schuldenbereinigungsplan ist doch jetzt quasi ein gerichtlicher Vergleich (§ 308 Abs. 1. S. 2 InsO) und also ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Und auf den Betrag, der über den Vergleich hinausgeht, hat der Gläubiger ohnehin keinen Anspruch. Also: auf dem Formular, das dem Mahnbescheid beilag, widersprechen, unterschreiben und an das Mahngericht zurücksenden, Gläubiger informieren, fertig.

Hallo, ich gebe mal eine kurze Rückmeldung.
Nachdem ich fast eine Woche versucht habe den Gläubiger Telefonisch (entweder keiner da, Anrufbeantworter oder Sachbearbeiter nicht da) und per Mail (drei mal) zu erreichen, dieses aber ohne Erfolg war, werde ich heute den Mahnbescheid widersprechen.
Der Schuldenbereinigungsplan ist ein Beschluss vom Gericht und daran muss sich der Gläubiger sowie natürlich ich mich dran halten.
Die erste Rate ist jetzt fällig und habe ich auch schon überwiesen.
Was passiert jetzt, wenn ich den Mahnbescheid widerspreche ? Geht das direkt vor Gericht?

Lieben Dank im Voraus

Gruß Alexander

Es geht weniger darum, dass sich der Gläubiger an den Beschluss zu „halten“ hat.

Entscheidend ist vielmehr, dass der Vergleich verbindlich ist, weil du und deine Gläubiger ihm zugestimmt haben (wenn auch das Gericht einige Zustimmungserklären ersetzt hat). Auf den Betrag, auf den der Gläubiger verzichtet hat (70 %), hat er schlicht keinen Anspruch mehr. Das hält das Mahngericht aber nicht davon ab, im nächsten Schritt einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen, wenn du nicht rechtzeitig Widerspruch einlegst.

Entscheidend ist weiter, dass der Gläubiger zwar die übriggebliebenen 30 % zu bekommen hat, aber nur in Raten. Wegen der Vereinbarung über die Ratenzahlung könnten von vornherein nur die Raten gerichtlich beansprucht werden, die nach dem Ratenplan bereits fällig sind. In deinem Fall kommt hinzu, dass es gar nicht zulässig ist, einen Vollstreckungstitel für eine Geldforderung zu erwirken, wenn man über eben diese Forderung schon einen Titel hat, und vorliegend ist der Vergleich durch den Beschluss des Amtsgerichtes ein eben solcher Titel. Auch das hält das Mahngericht aber nicht davon, einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen, wenn du nicht rechtzeitig Widerspruch einlegst.

Es gibt keinen Grund, erst mit dem Gläubiger Kontakt aufzunehmen, um die Sache irgendwie zu klären. Das kann man genauso gut nach dem Widerspruch oder, besser noch, parallel tun.

Das Mahngericht informiert den Antragsteller nun über den Widerspruch. Das gerichtliche Mahnverfahren ist damit beendet.

Der Gläubiger kann eine sogenannte Anspruchsbegründung bei Gericht einreichen. Das ist letztlich eine Klage, nur mit Bezugnahme auf den Mahnbescheid und einer Anrechnung der durch diesen bereits entstandenen Kosten.

Diese Klage wäre unzulässig, soweit sie einen Anspruch geltend macht, für den bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt. Im Übrigen wäre sie unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Restsumme hat. Denn durch den Vergleich ist der Anspruch ja um eben diese Restsumme reduziert.

Trotzdem müsstest du auf die Klage/Anspruchsbegründung reagieren. Solle der erhobene Anspruch mehr als 5.000,00 Euro betragen, bestünde vor Gericht ohnehin Anwaltszwang. Bis zu 5.000,00 Euro könntest du auch ohne Anwalt oder Anwältin vorgehen, aber davon rate ich ab.

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Oh man, alles klar !
Wow dass das so kompliziert ist, hätte ich nicht gedacht. Da muss man Ja quasi Studiert haben, nur um ein Widerspruch einzulegen🙄
Das Schreiben geht gleich raus, hab es mit prio Briefmarke versendet, so habe ich wenigstens ein Anhaltspunkt wenn es da ist.
Der Streitwert ist weit unter 1000€.
Das ist ein kleiner Gläubiger, bei den anderen (mit den man recht gut verhandeln kann und keine Mahnverfahren oder Gerichtsvollzieher losschicken) da ist der Betrag gut fünfstellig…
Mein Anwalt hat mir damals aber gesagt, gerade die „kleinen“ Gläubiger sind die hartnäckigen. Das stimmt!
Vielen Dank!
Hoffe der Gläubiger sieht von weiteren Klagen oder Vollstreckung ab, wenn der Widerspruch ankommt.
Die Raten sind ja bezahlt und sonst schulde ich ihn ja nichts weiter. Mahn, Inkasso und Zinsen sind ja schon im Schuldnervergleich eingeflossen (auch wenn es jetzt nur 30% sind)
Das alles ist durch ein Beschluss rechtskräftig.
Vielleicht noch eine kurze Zwischenfrage.
Als ich den Beschluss bekommen habe, da sollten doch auch alle Gläubiger den ebenfalls erhalten haben, oder ?
Kommt mir nämlich vor, als ob ich der einzige wäre, der davon Kenntnis hat :man_shrugging:t2:

Eben nicht. Auf dem Formular für den Widerspruch steht: „Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt“. Da musst du nur ein Kreuz setzen, unterschreiben, zurückschicken, fertig.

Ich denke schon.

Das kann deswegen sehr gut sein, weil die denken/hoffen: „Der wird wohl noch wohl in der Lage sein, so einen Betrag zu zahlen!“

Das kann auch technisch begründet sein - dadurch, dass diese „Kleinen“ keinen eigenen Mahnwalt beschäftigen, sondern die Fälle, die ins gerichtliche Mahnverfahren gehen sollen, einem externen Anwalt geben. Das könnte übrigens auch erklären, weshalb hier die Dinge so durcheinander gelaufen sind: Schlicht, dass der eine nicht weiß, was dem anderen zugestellt worden ist - wenn z.B. Vertretungs-, aber nicht Empfangsvollmacht erteilt worden ist.

Schöne Grüße

MM

Nein, Christa. Mein Mahnanwalt hat mir mal erklärt, dass man auch kleinste Beträge einholen soll. Aus mannigfachem Grund.

  • du hast als Dienstleister nämlich ganz schnell einen stattlichen Betrag „draußen“, wenn sich über, sagen wir mal, 2 Jahre ein Dutzend einzelner Außenstände zu je 32 €, 54 €, 101 € , 70 €, 18 €, 39 € , 44 €, 66 €, 19 €, 94 €, 65 €, und 28 € ansammeln.

  • Man muss hier Exempel statuieren; man darf es einfach nicht „mit sich machen“ lassen. Auch diese gewisse Klientel hat ihre Informationsnetzwerke. Es spricht sich ganz schnell herum, bis zu welchem Betrag „der da schon nichts macht“.

  • je eher man einen Schuldner auf den Boden der Tatsachen bringt, umso früher hört er damit auf, anderen und sich selbst zu schaden.

Keine Frage, jeder soll für das, was er liefert, ob Ware oder Dienstleistung, bezahlt werden. Das habe ich auch nicht angezweifelt.

Meine Vermutung bezog sich darauf, dass „die Großen“ ggf. eher sagen „bevor wir gar nichts kriegen, nehmen wir das, was wir überhaupt kriegen können“ und eher einem Vergleich zustimmen würden, während „die Kleinen“ sich denken, „es ist gar nicht so viel, der kann ruhig alles bezahlen“.

Da fällt mir ein, das Landgericht Kassel schuldet mir auch noch 21 Euro, weil sie eine Rechnung ungerechtfertigt gekürzt haben. Sie kriegen demnächst Post! :sweat_smile:

Da hilft nur eine „Zivilklage“.